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  • 06.08.2010 | Umsatzsteuer

    Allgemeine Leistungsbeschreibung reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Serafini, Troisdorf

    Der BFH (5.2.10, XI B 31/09, Abruf-Nr. 101154) ist der Auffassung, dass Leistungsbeschreibungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten oder Außenputzarbeiten für eine ordnungsgemäße Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG zu allgemein sind und versagt in diesen Fällen den Vorsteuerabzug.  

     

    1. Konkrete Leistungsbeschreibung

    Im Streitfall ging es um Bauleistungen, die in der Rechnung mit allgemeinen Bezeichnungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten und Außenputzarbeiten aufgeführt waren. Der XI. Senat des BFH machte in seinem Beschluss deutlich, dass das schlichte Aufführen des Leistungstypus bei Werklieferungen bzw. Werkleistungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konkrete Leistungsbeschreibung notwendig ist. Beachte: Bereits im Jahr 2008 entschied der BFH, dass die Leistungsangabe „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ viel zu unkonkret ist (BFH 8.10.08, V R 59/07).  

     

    Neben der Adressangabe zum Bauvorhaben sollten bei Objekten mit mehreren Einheiten auch die konkrete Wohnung oder Raumeinheit aufgeführt werden. Des Weiteren ist es m.E. erforderlich auch den Leistungsumfang (z.B. nach Fläche, Zeit oder in Form einer Werksbeschreibung) hinreichend zu konkretisieren. Die Leistungsbeschreibung muss nach den BFH-Ausführungen nämlich so beschaffen sein, dass sie der Finanzverwaltung im Nachhinein eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Leistung ermöglicht, um z.B. missbräuchliche Abrechnungen über nicht erbrachte Leistungen oder Mehrfachabrechnungen zu verhindern.  

     

    Praxishinweis

    Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung ist dagegen vorsteuerlich unbeachtlich, wenn Bauleistungen gegenüber einem seinerseits Bauleistenden erbracht werden. Denn dann greift § 13b Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 S. 2 UStG, sodass das Recht zum Vorsteuerabzug nicht auf einer (ordnungsgemäßen) Rechnung sondern der empfängerseitig geschuldeten Umsatzsteuer beruht (vgl. A. 201 Abs. 1 UStR).  

    2. Verweis auf Ergänzungsdokumente