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  • 10.05.2010 | Umsatzsteuer

    Dauerfristverlängerung: Sondervorauszahlung wird erst mit der Jahressteuer erstattet

    Ist der Unternehmer zur monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet, muss er eine USt-Sondervorauszahlung leisten, um von der Dauerfristverlängerung profitieren zu können. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde diese Sondervorauszahlung bei der USt-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet und ein eventueller Überschuss an den Unternehmer erstattet. Diese Vorgehensweise hat der BFH (16.12.08, VII R 17/08) abgelehnt. Der 7. Senat ist nämlich der Ansicht, dass der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.  

     

    Diese Entscheidung wird nunmehr von der Finanzverwaltung (FinMin Brandenburg 24.2.10, 31-S 7348-1/09, Abruf-Nr. 101086)umgesetzt. Die neue Vorgehensweise findet auch in den folgenden Fällen Anwendung:  

     

    • Die Dauerfristverlängerung wird durch das FA unterjährig widerrufen.
    • Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
    • Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.

     

    Hinweis

    Kann eine Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum nicht komplett angerechnet werden, sollte die Jahreserklärung - zur Vermeidung von Zinsnachteilen - bevorzugt fertiggestellt werden.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 75 | ID 135572