09.11.2009 | Umsatzsteuer
Internationale Warengeschäfte: Drei aktuelle BFH-Urteile zum Nachweis der Steuerfreiheit
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig.L.) waren in jüngster Zeit zahlreiche Entscheidungen von FG, BFH, BGH und EuGH zu verzeichnen. Für das BMF (6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001) ein Anlass, um zur Steuerfreiheit bei ig.L. in einem 21-seitigen Anwendungsschreiben Stellung zu beziehen. Kurze Zeit später dürften einige dieser Weisungen aber bereits wieder Makulatur sein, denn der BFH hat in drei aktuellen Entscheidungen zahlreiche Verwaltungsposition verworfen (BFH 23.4.09, V R 84/07, Abruf-Nr. 092619; 12.5.09, V R 65/06, Abruf-Nr. 092531; 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613). Die Grundsätze dieser Entscheidungen werden nachfolgend thematisiert.
1. Umfang der Nachweispflichten
Das BMF (a.a.O., Rz. 25 ff.) geht davon aus, dass der Exporteur - soweit der Abnehmer Dritte zum Vertragsschluss oder zur Abholung bzw. Verbringung bevollmächtigt - konkret auf den Einzelvorgang bezogene und in deutscher Sprache verfasste Vollmachten bzw. Abholerberechtigungen einfordern und als Belegnachweis aufbewahren muss.
Der BFH (23.4.09, V R 84/07; 12.5.09, V R 65/06) hat hierzu nun klargestellt, dass sich der Umfang der Nachweispflichten für Ausfuhr- bzw. ig.L. grundsätzlich aus den Erfordernissen der §§ 8 ff. bzw. § 17a ff. UStDV bestimmt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch nicht, dass der Exporteur abnehmerseitige Bevollmächtigungen belegmäßig nachweisen muss. Gegenteiliges kann - so der BFH - auch das BMF nicht mittels Verwaltungsanweisung festlegen, da BMF-Schreiben nur die Qualität der Normeninterpretation haben dürfen. Über das Gesetz hinausgehende, zusätzliche Tatbestandsmerkmale dürfen sie nicht schaffen. Bereits der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Exporteur vor Umsatzausführung in der Lage sein muss, die Nachweispflichten anhand des Gesetzes im Voraus zu kennen.
Erweiterter Nachweise bedarf es nach den BFH-Ausführungen daher nur im Ausnahmefall. Im ersten Schritt reicht demnach die Nachweisführung anhand der in den §§ 8 ff. bzw. §§ 17a ff. UStDV aufgeführten gesetzlichen Nachweiserfordernisse aus. Die Nachweise unterliegen im zweiten Schritt allerdings der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung und die FG. Ergibt sich hierbei die Unrichtigkeit von Angaben - oder zumindest erhebliche und begründete Zweifel an deren Richtigkeit - so obliegt es im dritten Schritt dem Exporteur, diese Zweifel durch Zusatzbelege auszuräumen (z.B. durch entsprechende Vollmachten). Gelingt dies nicht, kommt eine Steuerbefreiung im vierten Schritt allenfalls noch nach der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG - bzw. bei Ausfuhren mittels abweichender Festsetzung i.S. von § 163 AO - in Betracht. Die Möglichkeit besteht allerdings nur, soweit diese Billigkeitsmaßnahmen nicht bereits an Lücken im gesetzlich festgelegten Ursprungsnachweis scheitern.
2. Personalangabe bei Beförderungs- oder Versendungsbelegen
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