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  • 08.10.2010 | Umsatzsteuer

    Neue Verwaltungsmeinung zum Leistungsort bei Vermittlung von Beherbergungsleistungen

    Bei der Leistungserbringung an einen Unternehmer (B2B-Bereich) bestimmt sich der Ort der Leistungserbringung nunmehr auch für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 3a Abs. 2 UStG (BMF 14.6.10, IV D 3 - S 7117/09/10002, Abruf-Nr. 103031). Dies gilt für alle Umsätze, die nach dem 30.6.10 ausgeführt werden.  

     

    Praxishinweis

    Handelt es sich jedoch um die Vermittlung langfristiger Grundstücksvermietungen, bleibt das BMF bei seiner ursprünglichen Meinung, wonach der Belegenheitsort des Grundstücks entscheidend ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 167 | ID 139186