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  • 01.01.2007 | Umsatzsteuer

    Rabatt an Endkunden mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Gewährt ein Telefonkunden-Vermittler seinen Endabnehmern Preisnachlässe, so hat dies nach dem BFH-Urteil vom 13.7.06 (V R 46/05) zwei Folgen: Er darf auf seiner Rechnung an die Telefongesellschaft den an den Kunden gewährten Rabatt als umsatzsteuerliche Entgeltsminderung ansetzen. Die Telefongesellschaft muss im Gegenzug die höhere Eingangsrechnung in Hinsicht auf den Vorsteuerabzug nicht kürzen und schuldet den Differenzbetrag auch nicht nach § 14c UStG. Eine vergleichbare Entscheidung hatte der BFH jüngst im Fall eines Reisebüros getroffen (12.1.06, V R 3/04, BStBl II, 479), das den Kunden Nachlässe eingeräumt hatte. Auch hier darf das Entgelt für den Vermittlungsumsatz an den Reiseveranstalter verringert werden, ohne dass es dort weiterer Korrekturen bedarf. Hintergrund hierfür ist die EuGH-Rechtsprechung zur Entgeltminderung bei Verkaufsförderungsmaßnahmen. Letztlich soll nur der Endverbraucher mit USt belastet, vorgeschaltete Unternehmer in der Leistungskette hingegen für die Umsatzbesteuerung neutral eingestuft werden. Damit sich für die Unternehmer keine Nachteile ergeben, wird die Bemessungsgrundlage vom ersten Unternehmer um Rabatte an Kunden gemindert, während sich beim Vorsteuerabzug für die weiteren Unternehmer in der Leistungskette nichts ändert. Diese Zweifachregelung stellt sicher, dass nur die Umsatzsteuer abgeführt wird, die im vom Endverbraucher tatsächlich bezahlten Betrag enthalten ist.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 88198