08.02.2010 | Umsatzsteuer
Risikofelder bei der Differenzbesteuerung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Um systemwidrige Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ermöglicht § 25a UStG dem Wiederverkäufer die Margenbesteuerung. In Anknüpfung an eine aktuelle Entscheidung des BFH (23.4.09, V R 52/07, Abruf-Nr. 093003) werden nachfolgend einige Risikofelder aufgezeigt, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.
Risiko 1: Vorlieferant durfte § 25a UStG nicht anwenden
Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die der Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Das Gesetz erlaubt die Differenzbesteuerung darüber hinaus aber auch, soweit ein unternehmerischer Vorlieferant seinerseits von der Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht hat (Differenzbesteuerungsketten, vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG). Letztere Fallgestaltung beinhaltet jedoch Risiken, wie der BFH jüngst verdeutlicht hat:
Sachverhalt
Dem Kfz-Händler K werden von der deutschen Firma C mehrere Gebrauchtwagen (Alter jeweils über ein Jahr) als Sonderangebot angeboten. C erklärt, dass er die Fahrzeuge als Differenzbesteuerungsfahrzeuge erworben hat und § 25a UStG auch beim Weiterverkauf anwenden wird. Bei der Auslieferung erhält K eine Rechnung, in der C unter Hinweis auf § 14a Abs. 6 i.V. mit § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG auf die Differenzbesteuerung hinweist. K veräußert die Fahrzeuge i.S. des § 25a UStG an Privatpersonen weiter.
Jahre später erfährt K bei einer Außenprüfung, dass die Feststellungen der Steuerfahndung ergeben haben, dass C die Kfz nicht als Differenzbesteuerungsfahrzeuge erworben hat. Infolgedessen hätten weder C noch K die Margenbesteuerung anwenden dürfen. Das FA rechnet aus den Verkaufspreisen des K demzufolge 19 % USt heraus und setzt eine entsprechend verzinste Steuernachzahlung fest. Im Einspruchsverfahren argumentiert K wie folgt: § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG stelle lediglich auf die vom Vorlieferanten vorgenommene Differenzbesteuerung und nicht darauf ab, ob der Vorlieferant materiell-rechtlich zutreffend habe differenzbesteuern dürfen. Das könne der Erwerber auch gar nicht erkennen oder prüfen.
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