10.06.2010 | Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: 10 %-Grenze gilt auch für Bauträger
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Erst vor einigen Monaten hatte das BMF (16.10.09, IV B 9 - S 7279/0, Abruf-Nr. 100336; MBP 10, 47 ff.) seine bisherige Sichtweise zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen in mehreren Punkten modifiziert. Mit dem neuen Anwendungsschreiben hat das BMF (11.3.10, IV D 3 - S 7279/09/10006, Abruf-Nr. 101207) nun zur Einordnung von Bauträgern einige Klarstellungen vorgenommen.
1. Alte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits als bauleistender Unternehmer einzuordnen ist (§ 13b Abs. 2 S. 2 UStG). Nach dem früheren Verwaltungsverständnis erbrachten Bauträger mit der Bebauung und der anschließenden Veräußerung der Grundstücke nur Grundstücksveräußerungsumsätze. Beim Bezug von Bauleistungen kamen sie demnach nicht als Steuerschuldner i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG in Betracht (A. 182a Abs. 17 UStR).
2. Neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
Diese Sichtweise hat das BMF mit Schreiben vom 16.10.09 (BMF, a.a.O.) aufgegeben. Bei Immobiliengeschäften, die Bauträger nach dem 31.12.09 erbringen, geht das BMF nunmehr von Umsätzen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG aus, soweit es sich um Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 UStG handelt.
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