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  • 08.07.2009 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Aspekte bei privater Stromerzeugung und -einspeisung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Alternative Energieerzeugungsformen - z.B. Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke - verzeichnen auch in Privathaushalten seit Jahren steigende Zuwachsraten. Der dabei erzeugte Strom wird regelmäßig bzw. überwiegend gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist, was die Frage nach den umsatzsteuerlichen Folgen aufwirft. Nachdem sich auch der BFH (18.12.08, V R 80/07, Abruf-Nr. 091164) mit diesem Thema beschäftigt hat, skizziert der Beitrag die wichtigsten umsatzsteuerlichen Aspekte.  

    1. Unternehmereigenschaft

    Wer selbst erzeugten Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeist, wird damit - soweit dies nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig erfolgt - unternehmerisch tätig. Bislang verwehrte die Finanzverwaltung solchen Personen unter Hinweis auf ihr geringes Umsatzvolumen die Unternehmereigenschaft und damit den Vorsteuerabzug aus entsprechenden Investitionen. Diese Auffassung teilt der BFH (a.a.O.) jedoch nicht und entschied bei einem Betreiber eines kleinen Blockheizkraftwerks, dass es für die Unternehmereigenschaft nicht auf das Umsatzvolumen ankommt.  

    2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen/Vorsteuerabzug

    Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung hat der Unternehmer bei Energieerzeugungseinrichtungen, die er auch privat nutzt - z.B. soweit bei einem Blockheizkraftwerk die neben dem eingespeisten Strom erzeugte Abwärme für die Privatwohnung verwendet wird - ein Wahlrecht, diese vollumfänglich, nicht oder nur anteilig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen (A. 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR). Voraussetzung ist jedoch, dass insoweit eine unternehmerische Nutzung zu mindestens 10 % besteht (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).  

     

    Hinweis

    Die Zuordnung hat zeitnah zu erfolgen (BFH 11.4.08, V R 10/07; 17.12.08, XI R 64/06). Denn eine spätere unternehmerische Verwendung nach zunächst unterlassener Zuordnung führt weder zu einem nachträglichen Vorsteuerabzug, noch zu einer anteiligen Vorsteuerberichtigung i.S. von § 15a UStG (A. 214 Abs. 6 Nr. 2 UStR sowie BFH 11.4.08, a.a.O.).  

     

    Wird die Energieerzeugungseinrichtung bei Erwerb oder Errichtung dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist die Vorsteuer grundsätzlich abzugsfähig. Etwas anderes gilt, soweit die erzeugte Energie anteilig zur Erzielung umsatzsteuerfreier (vorsteuerschädlicher) Umsätze genutzt wird (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein derartiger Fall liegt z.B. vor, wenn die Abwärme eines - der entgeltlichen Stromeinspeisung dienenden - Blockheizkraftwerks zur Beheizung einer umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnung dient (Nebenleistung zur steuerfreien Vermietungsleistung, A. 76 Abs. 5 S. 3 UStR).