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  • 08.07.2010 | Umsatzsteuer

    Unentgeltliche Wertabgaben: Nachträgliche Entgeltzahlung rettet den Vorsteuerabzug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei unternehmerischen Leistungsbeziehungen steht der Umsatzsteuer regelmäßig der empfängerseitige Vorsteuerabzug gegenüber. Erfolgte die umsatzsteuerpflichtige Zuwendung hingegen unentgeltlich, kann über den Vorgang keine vorsteuerwirksame Rechnung ausgestellt werden. Für diese Fälle hat der BFH (19.11.09, V R 41/08, Abruf-Nr. 100355) nunmehr einen Lösungsweg aufgezeigt, der eine Vorsteuerwirkung aber erst im Zahlungszeitpunkt entfaltet.  

     

    Sachverhalt  

    Die A&B-GbR erwirtschaftete bis 1995 Umsätze aus einem Imbissstand. Die Lebensmittel bezog die GbR von dem Einzelunternehmen (EU) des A. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 stellte das FA anhand von Lieferscheinen fest, dass Warenlieferungen des EU an die GbR nicht in deren Umsätze eingeflossen waren. Daraufhin berücksichtigte das FA die Vorgänge als mit 7 % umsatzsteuerpflichtige Entnahmen im EU und als umsatzsteuerlich unbeachtliche Einlagehandlungen bei der GbR.  

     

    In 2006 gab die GbR für 2001 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der sie für die Jahre 1992 bis 1995 Vorsteuerbeträge i.H. von 50.400 DM begehrte. Die Vorsteuerbeträge resultierten aus nachträglich erstellten Rechnungen des EU und enthielten statt einer Leistungsbeschreibung die Angabe „Nachberechnung lt. Lieferscheine 199X“. Das FA verweigerte den Vorsteuerabzug u.a. aufgrund der überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuer (Regelsteuersatz statt 7 %). Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine nachträgliche Entgeltlichkeitsvereinbarung den Vorsteuerabzug grundsätzlich ermöglicht. Allerdings erst im Zahlungszeitpunkt und nur auf Basis des ermäßigten Steuersatzes.