07.07.2011 | Umsatzsteuer
Vorsteuer aus laufenden Kosten auch bei Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts möglich
von Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Serafini, Troisdorf
Wurde ein Wirtschaftsgut beim Erwerb nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet, wird hieraus in der Praxis vielfach der Schluss gezogen, dass für die laufenden Betriebskosten eine Vorsteuersperre besteht. Nachdem sich der BFH bereits zum Vorsteuerabzug aus laufenden Pkw-Kosten gegenteilig geäußert hat, stellte er aktuell klar, dass auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde (BFH 10.2.11, XI B 98/10, Abruf-Nr. 111718). |
Sachverhalt
Im vorliegenden Verfahren hatte das FG den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten eines vermieteten Gebäudes versagt, weil das Gebäude im Errichtungsjahr nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Der BFH gab der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde statt und hob die Entscheidung des FG auf. Aus der Nichtzuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen resultiert nämlich keine Vorsteuersperre aus den laufenden Kosten, da es sich insofern um eine voneinander unabhängige Beurteilung handelt.
Anmerkungen
Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, ergibt sich auch bei einer späteren Einlage der Immobilie aus § 15a UStG keine nachträgliche anteilige Vorsteuerabzugsmöglichkeit (EuGH 2.6.05, C-378/02; BFH 11.4.08, V R 10/07). Nach dem BFH-Beschluss kann bei Nichtzuordnung des Gebäudes aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.
Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab (EuGH 8.3.01, C-415/98; BFH 28.2.02, V R 25/96). Demzufolge verfügte die Verwaltung, dass der Vorsteuerabzug aus unternehmerischen Fahrten trotz Nichtzuordnung eines Kfz möglich ist (Abschn. 15.2. Abs. 21 Nr. 2a S. 6 und 7 UStAE).
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