12.04.2010 | Umsatzsteuer/Lohnsteuer
Beherbergungsleistungen: Das BMF-Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz im Überblick
von StB Dipl.-Finanzwirtin (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (22.12.09, BGBl I, 3950) wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe ab dem 1.1.10 auf 7 % ermäßigt. Infolge der zahlreichen Zweifelsfragen wartete man der Praxis händeringend auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das nunmehr veröffentlicht wurde (BMF 5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003; IV C 5 - S 2353/09/10008, Abruf-Nr. 100787). Nachfolgend werden sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen vorgestellt.
1. Umsatzsteuerliche Aspekte
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen begünstigt. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten (vgl. A. 84 Abs. 1 und A. 78 Abs. 2 UStR).
Hinweis
Das BMF stellt klar, dass der Unternehmer keinen hotelartigen Betrieb führen oder Eigentümer sein muss, um die Steuerermäßigung nutzen zu können. So ist z.B. auch der Weiterverkauf von Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Reiseveranstalter begünstigt. |
Die steuerbegünstigten Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Nach Ansicht des BMF (a.a.O., Rz. 6) fallen darunter z.B. auch die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln, der Stromanschluss sowie die Reinigung und der Weckdienst - und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen gegen gesondertes Entgelt ausgeführt werden.
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