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  • 07.10.2009 | Umwandlungssteuerrecht

    Betriebsprüfung aktuell: Zum Übergang eines Verlustvortags bei Verschmelzung

    § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG schließt den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs auf den übernehmenden Rechtsträger aus. In vielen Betriebsprüfungen wird aber noch die alte Rechtslage thematisiert, wonach ein verbleibender Verlustvortag bei einer Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger überging, wenn der den Verlust verursachende Betrieb in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995). Entgegen der Verwaltungsauffassung entschied der BFH (27.5.09, I R 94/08, Abruf-Nr. 092372), dass diese Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn der Betrieb nicht durch den übernehmenden Rechtsträger, sondern durch anderes Unternehmen fortgeführt wird. Da im Gesetz nicht vorgegeben war, wer den Geschäftsbetrieb weiterführen soll, gehen die Verluste somit nicht verloren.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 168 | ID 130616