01.07.2006 | Unfallentschädigung
Grundsätzliches zur einkommen- und gewerbesteuerlichen Zuordnung von Unfallentschädigungen
Erleidet ein Gewerbetreibender einen Unfall und erhält er hierfür Leistungen auf Grund der Erwerbsminderung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. seiner eigenen Unfallversicherung, hat dies einkommen- und gewerbesteuerlich folgende Konsequenzen:
1. Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers
Einkommensteuerlich zählen diese Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 15 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese werden unter den Voraussetzungen des § 34 EStG nach der so genannten Fünftel-Methode ermäßigt besteuert.
Gewerbesteuerlich gehören diese Entschädigungen nur dann zum Gewerbeertrag, wenn sie innerhalb eines Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbare Erträge des werbenden Betriebs sind, so R 39 Abs. 1 Nr. 3 GewStR. Hinsichtlich einer Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhält, hat der BFH dies jedoch in einem Urteil vom 20.8.65 (VI 154/65 U, BStBl 66 III, 94) verneint. Zwar steht die Entschädigung insofern in einer Beziehung zum gewerblichen Betrieb, als sie zum Ausgleich für die Minderung künftiger Gewinnaussichten aus dem Betrieb gezahlt wird. Sie ist aber nicht unmittelbarer Ertrag aus der werbenden Tätigkeit des Betriebs, sondern die Folge eines Körperschadens, den der Betriebsinhaber erlitten hat. Die Entschädigung gehört daher nicht zum Gewerbeertrag.
2. Leistungen aus der Eigenversicherung des Gewerbetreibenden
Die Unfallversicherung ist bei besonders gefahrengeneigter Tätigkeit des Gewerbetreibenden notwendiges Betriebsvermögen. Die Prämienzahlungen sind Betriebsausgaben. Handelt es sich um eine Unfallversicherung, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdeckt, stellt die Unfallversicherung anteilig Betriebsvermögen dar. Die Prämienzahlungen sind entsprechend der beruflichen Mitveranlassung Betriebsausgaben. Ist eine direkte Zuordnung der Prämien nicht möglich, erfolgt die Aufteilung in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 17.7.00 (IV C 5 – S 2332 – 67/00, BStBl 00 I, 1204) im Schätzwege. Die Versicherungsleistungen, die auf den beruflichen Teil der Unfallversicherung entfallen, sind Betriebseinnahmen.
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