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  • 08.08.2011 | Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

    Kein Sacheinlagenverbot bei Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital

    In einer aktuellen Entscheidung stellt der BGH (19.4.11, II ZB 25/10, Abruf-Nr. 111743) zwar heraus, dass das in § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG normierte Sacheinlagenverbot bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht nur auf die Gründung beschränkt, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft anzuwenden ist. Eine Ausnahme macht der BGH aber, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage so erhöht, dass es das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht oder übersteigt.  

     

    Merke!

    Der Übergang zur vollwertigen GmbH wird erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt. Bis dahin gelten die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weiter.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147630