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  • 05.12.2008 | Veranlagung von Ehegatten

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Hinblick auf einen Wechsel der Veranlagungsart

    von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Steuerberater, Ascheberg

    Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergibt sich regelmäßig die Frage nach der optimalen Veranlagungsart. In den meisten Einkommensteuerprogrammen gibt es eine Vergleichsberechnung zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Problematisch ist der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung immer dann, wenn einer der beiden Ehegatten deutlich höhere Einkünfte hat und hierfür Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden. Das gilt vor allem für Fälle, in denen einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung für einen Zeitraum beantragt, in dem die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch vorgelegen haben. Gerade der letzte Fall kann für den Steuerberater zu einem Haftungsfall werden.  

    1. Zuordnung der Vorauszahlungen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das FA – solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben – davon ausgehen kann, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt natürlich nur, wenn dem FA keine abweichenden Absichtsbekundungen vorliegen. Ferner ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung abhängt, welcher Ehegatte die Zahlung der Einkommensteuer tatsächlich besorgt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, welcher der Gesamtschuldner Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt haben.  

     

    Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.  

    2. Vorauszahlungen beim Wechsel zur getrennten Veranlagung

    Bei einem Wechsel der Veranlagungsart – von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung – ordnet das FA die geleisteten Vorauszahlungen je zur Hälfte beiden Ehegatten zu. Diese hälftige Aufteilung führt bei der getrennten Veranlagung dazu, dass der Ehegatte mit den höheren Einkünften Steuern nachzahlen muss, während der andere Ehegatte einen Erstattungsanspruch erhält.