08.10.2010 | Verfahrensrecht
Update AO (Teil 1): Einspruchsverfahren - Setzen Sie Ihr Recht verfahrensrechtlich sicher um
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Obwohl die Abgabenordung (AO) vielfach als Grundgesetz im Steuerrecht bezeichnet wird, erfährt sie oft nur wenig Aufmerksamkeit. Dabei ist nichts ärgerlicher, als in der Sache zwar Recht zu haben, aber verfahrensrechtlich kein Recht zu bekommen. Grund genug, in einer dreiteiligen Beitragsserie wesentliche Aspekte der AO, nämlich das Einspruchsverfahren, die Korrekturvorschriften und die Geschäftsführerhaftung näher zu betrachten. Nachfolgend erfahren Sie, was im Einspruchsverfahren zu beachten ist, um verfahrensrechtlich alles richtig zu machen.
1. Grundsätzliches
Das Einspruchsverfahren ist wesentlicher Bestandteil der Besteuerungspraxis. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass beim Erlass von Steuer- und Feststellungsbescheiden unterlaufene Fehler wieder korrigiert werden können. Der Steuerpflichtige hat nämlich im Einspruchsverfahren die Möglichkeit, Einwendungen jedweder Art zu erheben, indem er z.B. bislang nicht geltend gemachte Aufwendungen nachschiebt oder sich gegen die vom FA vertretenen Rechtspositionen zur Wehr setzt. Der Einspruch bewirkt, dass der Steuerfall in vollem Umfang offen ist. Dies gilt allerdings auch für die Finanzverwaltung, die ggf. eine Verböserung androhen kann.
2. Einspruch oder Antrag auf Änderung?
Ist der Steuerpflichtige mit einem Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht einverstanden, stellt sich zunächst die Frage, ob er überhaupt Einspruch einlegen soll oder ob ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ausreicht.
Ein Antrag auf schlichte Änderung kann innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden und hat zur Folge, dass das FA nur über den gestellten Antrag entscheiden darf. Der Fall ist also im Gegensatz zum Einspruch nur punktuell offen, sodass das FA auch nicht verbösern kann. Gleichwohl kann die Faustregel aufgestellt werden, dass der Einspruch die bessere Alternative ist, um die Rechte des Steuerpflichtigen umfassend zu wahren. Insbesondere kann nur bei Einlegung eines Einspruchs Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Außerdem kann der Steuerpflichtige einer drohenden Verböserung i.d.R. durch Rücknahme des Einspruchs entgehen.
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