09.06.2009 | Vorsorgeaufwendungen
Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern?
von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Steuerberater, Hamm/Westf.
Die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 auf nicht rentenversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) werden bei den nun anstehenden ESt-Erklärungen deutlich. Stein des Anstoßes ist die Änderung des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, aus welcher die Textpassage „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren“ gestrichen wurde. Hieraus könnte gefolgert werden, dass jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem nicht rentenversicherungspflichtigen GGF zum Wegfall des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben führt. Eine Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben ist aber nicht zwangsläufig. Die steuerrechtliche Komplexität ist enorm und die Umsetzung in der Praxis äußerst schwierig, wie z.B. die Umsetzung im Programm der DATEV zeigt.
1. Ausgangssituation
Für die Einkommensteuererklärung 2008 gibt es in dem Einkommensteuer- programm der DATEV unter der Anlage N den Unterpunkt „Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen“. Dort finden sich neben der bekannten Abfrage, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegenden GGF handelt, auch zwei weitere Fragen. So ist zu beantworten, ob aufgrund des Dienstverhältnisses eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung besteht. Wird diese Frage bejaht, so kommt die entscheidende Frage, ob die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben wurde.
Hinweis
Die letzte Frage ist insofern irritierend, als nach dem JStG 2008 jegliche Form von Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung den Vorwegabzugs ausschließt. Ob die Anwartschaft ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben wurde, ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 irrelevant. Somit liegt es nahe, die vorgenannte, entscheidende Frage zu bejahen. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass der Vorwegabzug bei den Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung verloren geht. Nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Rechtsnorm wäre es besser gewesen, eine Abfrage zu generieren, bei der u.a. nach der Art der Altersvorsorge (Direktzusage, Pensionsfonds etc.) gefragt wird, um so zum richtigen steuerlichen Ergebnis zu kommen. Wie sich die Rechtslage darstellt, wird im Folgenden aufgezeigt. |
2. Die Rechtslage
Zunächst ist festzuhalten, dass vertragliche Anwartschaftsrechte eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, ab dem VZ 2008 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale und einer Kürzung des für die Basisversorgung zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens (Höchstbetrag) führen. Wie die Altersanwartschaftsrechte finanziert werden, spielt demnach keine Rolle mehr.
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