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  • 01.05.2006 | Vorsteuer

    Stichtag für die Vorsteuererstattung im EU-Ausland ist der 30.6.06

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Unternehmer, die im Jahr 2005 eine Auslandsgeschäftsreise innerhalb der EU unternommen haben und dabei versehentlich mit Umsatzsteuer belastet wurden, können sich diese grundsätzlich von der jeweiligen ausländischen Finanzverwaltung wieder erstatten lassen. Hierzu sind jedoch einige Voraussetzungen und vor allem der Stichtag 30.6.06 zu beherzigen.  

     

    Häufig fällt erst bei der Erstellung der Bilanz oder der Einnahmen-Überschussrechnung auf, dass Ihr Mandant im Vorjahr im EU-Ausland zu Unrecht mit Umsatzsteuer belastet wurde. Doch dann ist es mit einem Antrag auf Umsatzsteuervergütung meist zu spät. Denn in EU-Ländern gilt eine strenge Ausschlussfrist, innerhalb derer der Erstattungsantrag bei der ausländischen Finanzbehörde gestellt werden muss. Für im Jahr 2005 bezahlte Umsatzsteuer muss dieser Antrag bis spätestens 30.6.06 bei der im Ausland jeweils zuständigen Finanzbehörde eingehen.  

     

    Praxis-Tipp: Weisen Sie deshalb Ihre Mandanten frühzeitig auf die Möglichkeit der Vorsteuer-Vergütung hin. Denn das Erstattungsverfahren ist sehr bürokratisch und die Erstellung des Antrags äußerst zeitintensiv. Zu beachten ist auch, dass die Vorsteuer in vielen Ländern für bestimmte Leistungen nicht erstattet wird. Welche Leistungen das im Einzelnen sind, muss bei der ausländischen Behörde erfragt werden bzw. wird in den angeforderten Antragsformularen erläutert.  

    Notwendige Voraussetzungen

    Signalisiert ein Mandant, dass er 2005 im Ausland Umsatzsteuer bezahlen musste und steht fest, dass für die betreffenden Leistungen eine Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer in Frage kommt, benötigen Sie für die Antragstellung folgende Unterlagen: