04.08.2008 | Vorsteuer
Vorsteuerabzug bei Gebäuderenovierungen: Aktuelle Rechtsprechung bei nahen Angehörigen
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Auftraggeber einer Leistung diese auch für sein Unternehmen empfangen und hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Wie die divergierende jüngere Rechtsprechung zeigt, gibt es bei nahen Angehörigen insbesondere bei der Bestimmung des Leistungsempfängers Konfliktpotenzial.
1. Vorbemerkungen
Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 UStG u.a. voraus, dass der beauftragende Unternehmer auch Empfänger der Leistung ist. Leistungsempfänger in diesem Sinne kann grundsätzlich jedoch nur der zivilrechtliche Auftraggeber sein (BFH 26.11.87, V R 85/83; BFH 5.10.95, V R 113/92).
Gerade bei nahen Angehörigen ist es häufig der Fall, dass sich der am Leistungsbezug für sein Unternehmen Interessierte (z.B. eine Gemeinschaft, der Ehegatte, ein Verwandter) nicht selbst um das Einholen von Angeboten und die Leistungsbeauftragung kümmert, sondern dies dem Angehörigen überlässt. In Unkenntnis der umsatzsteuerlichen Folgen tritt Letzterer dabei mitunter nicht ausdrücklich für den Vertretenen auf, sodass auch die Rechnungslegung nicht gegenüber dem Vertretenen sondern dem nahen Angehörigen erfolgt. Wird dies später moniert, erstellt der leistende Unternehmer häufig eine auf den gewünschten Adressaten „umgeschriebene Rechnung“, um so den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.
Diese Vorgehensweise kann allerdings negative Folgen haben. Denn die veränderte Adressierung beseitigt nicht das Problem der fehlenden Leistungsempfängereigenschaft. Vielmehr schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer doppelt – zum einen hinsichtlich der erbrachten Leistung und zum anderen aus der unzutreffenden Rechnungslegung i.S. von § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BMF 28.3.06, BStBl I, 345).
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