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  • 09.02.2009 | Vorsteuerabzug

    OFD Koblenz: Hinweise zur Rechnungsnummer

    Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nur dann als Vorsteuer beansprucht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 UStG). Zur fortlaufenden Rechnungsnummerierung macht die OFD Koblenz folgende Ausführungen (OFD Koblenz 14.7.08, S 7280 A - St 445, Abruf-Nr. 083109):  

     

    • Die Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung erfordert keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern, da es nur um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht.

     

    • Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus.

     

    Es ist zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Darüber hinaus wird auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben anerkannt (Abschn. 185 Abs. 10 UStR 2008). Wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird, bleibt dem Rechnungsersteller vorbehalten (Abschn. 185 Abs. 11 UStR 2008).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 20 | ID 124452