01.06.2006 | Vorsteuerkorrektur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei gebäudebezogenen Maßnahmen – Teil I
Hat der Unternehmer aus Investitionen den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ändern sich später aber auf Grund veränderter Nutzung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, so ist ggf. eine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen (§ 15a UStG). Diese Vorschrift des § 15a UStG wurde zum 1.1.05 vollständig neu gefasst und in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweitert. Das BMF versucht mit einem jüngst veröffentlichten 50-seitigen Schreiben Klarheit in die Anwendung dieser Vorschrift zu bringen (BMF 6.12.05, Abruf-Nr. 060758). Im folgenden ersten Teil des Beitrags gehen wir auf die Grundtatbestände der Vorschrift im Zusammenhang mit Gebäudenund die dabei zu beachtenden Aufzeichnungspflichten ein. In dem in der nächsten Ausgabe erscheinenden Teil II stehen die differenzierten Besteuerungsfolgen bei unterschiedlichen Baumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden im Mittelpunkt.
1. Gebäudebezogene Maßnahmen und ihre steuerlichen Folgen
Nach der bisherigen Fassung des § 15a UStG unterfielen nicht sämtliche grundstücksbezogenen Aufwendungen den eventuellen Vorsteuerfolgen i.S. von § 15a UStG. Lediglich Kosten für Erwerb oder Errichtung eines Gebäudes sowie zu „nachträglichen Herstellungskosten“ führender Bauaufwand kamen für eine spätere Korrektur in Betracht.
Seit der zum 1.1.05 in Kraft getretenen Neufassung von § 15a UStG ist die Palette der Anwendungstatbestände deutlich ausgedehnt worden. Bedeutsam ist dabei allerdings die Anwendungsregelung. Danach werden die neu hinzugekommenen Anwendungstatbestände nicht bereits generell ab 1.1.05 in die Umsatzsteuerkorrektur einbezogen, sondern die Korrektur bleibt dauerhaft auf jene Baumaßnahmen beschränkt, die nach dem 31.12.04 bezogen worden sind (§ 27 Abs. 11 UStG).
Als Leistungsbezugsstichtag gilt bei Baumaßnahmen regelmäßig der Tag, an dem der Auftraggeber die Baumaßnahme abgenommen hat (vgl. ausführlich A. 178 UStR 2005). Wurde beispielsweise eine Renovierungsmaßnahme (vgl. hierzu ausführlich Teil II) bereits bis zum 31.12.04 abgeschlossen, aber erst in der ersten Januarwoche 2005 einvernehmlich abgenommen, so sind auf sie die Verschärfungen des „neuen § 15a UStG“ bereits anwendbar.
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