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  • 01.11.2006 | Werbungskosten

    Aufwendungen für ein Erststudium

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Mit viel Spannung wurde die Entscheidung der obersten Steuerrichter zum Thema Erststudium erwartet. Denn für die Rechtslage bis 2003 war bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob auch die Kosten für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können. Der BFH ist nunmehr der Auffassung, dass insoweit die gleichen Grundsätze gelten (BFH 20.7.06, VI R 26/05, Abruf-Nr. 062533). 

    Folgen für die Praxis

    Für den Zeitraum bis einschließlich 2003 können nunmehr die Studienkosten (z.B. Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur etc.) in der überwiegenden Anzahl der Fälle steuerlich berücksichtigt werden. Es wird insoweit nicht zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme unterschieden. Denn in beiden Fällen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen kann, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Maßgebend ist lediglich, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. D.h., sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dies verlangt weder einen unmittelbaren noch einen bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit Einnahmen. Es ist folglich nicht schädlich, dass das Studium bzw. der Studiengang noch nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist.  

     

    Der vom BFH geforderte Veranlassungszusammenhang fehlt nur dann, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können. In noch nicht bestandskräftigen Fällen (z.B. bei laufenden Einspruchsverfahren) ist das Erststudium geltend zu machen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, können ggf. die nachfolgenden Handlungsempfehlungen dafür sorgen, dass die Mandanten von der positiven BFH-Entscheidung profitieren. 

    Handlungsempfehlungen

    In der Praxis kann die Entscheidung zum Erststudium zu hohen Verlustvorträgen führen, die in späteren Jahren dann mit positiven Einkünften steuermindernd verrechnet werden können. Anhand der folgenden Beispiele sollen mögliche Handlungsspielräume aufgezeigt werden. 

     

    Beispiel 1