10.06.2010 | Werbungskosten
(Berufs-)Bekleidung: WBK oder Privatvergnügen?
von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg
Grundsätzlich gehören Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung der Kleidung zur privaten Lebensführung des Steuer- pflichtigen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Da sich der Große Senat des BFH (21.9.09, GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184) gegen eine Aufteilung ausgesprochen hat, steht weiterhin die Abgrenzung zwischen bürgerlicher Kleidung und Berufsbekleidung im Fokus.
1. Aufteilungsverbot bei bürgerlicher Kleidung
In seiner vielbeachteten Entscheidung hat der Große Senat des BFH seine langjährige Rechtsprechung zu beruflich und privat veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat u.a. zur Folge, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden. In seiner Urteilsbegründung stellte der BFH klar, dass sich z.B. auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung theoretisch aufteilen lassen, er an dem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben jedoch festhält.
2. Berufsbekleidung versus bürgerliche Kleidung
Für die Finanzverwaltung gehören zur typischen Berufskleidung Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem eine berufliche Funktion objektiv erfüllen (R 3.31 LStR).
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