08.04.2009 | Werbungskosten
BMF: Neue Umzugskostenpauschalen in Kraft
Wenn ein Umzug beruflich veranlasst ist, können Steuerpflichtige die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Sofern eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vorliegt, sind private Gründe unbeachtlich (ständige Rechtsprechung), sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.
Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.07 beendet werden, hat das BMF (16.2.08, IV C 5 - S 2353/08/10007, Abruf-Nr. 090174) die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die jeweiligen Beträge sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 59 | ID 125969