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  • 01.07.2005 | Werbungskosten

    Eingeschränkte Sehfähigkeit reicht nicht aus

    Nach § 9 Abs. 2 EStG können Behinderte die Fahrten zur Arbeit in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt oder bei 50-prozentiger Behinderung die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtig ist. Dann sind statt der Entfernungspauschale einmal pro Tag auch Leerfahrten und höhere Kilometerkosten absetzbar. Voraussetzung ist jedoch, so das Urteil des FG Rheinland-Pfalz (12.4.05, 2 K 2028/03, Abruf-Nr. 051428), dass der Behinderte auf den PKW angewiesen ist, um sich fortbewegen zu können. Dies ist bei Geh-, nicht aber bei Sehbehinderten der Fall. Unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ein Kfz lenken kann. Im Urteilsfall hatte der zu 50 v.H. Behinderte eine eingeschränkte Sehfähigkeit, nicht aber das Merkzeichen „Gehbehinderung“. Er beantragte für die Fahrten zur Arbeit über die Pauschbeträge hinausgehende Werbungskosten, da die Sehschwäche keine selbstständige Fahrtätigkeit erlaube und ihn seine Ehefrau chauffieren musste. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die erhöhten Steuervergünstigungen nur für Bewegungsunfähige gelten. Dem folgte das Gericht nicht. Der erhöhte Kostenansatz soll Personen zu Gute kommen, die auf die Benutzung eines Kfz zwingend angewiesen sind und deshalb den hierdurch entstehenden Kosten nicht ausweichen können. Nicht maßgebend ist, ob jemand außerstande ist, einen PKW zu lenken, sondern dass ohne Fahrzeug keine Bewegung im Straßenverkehr möglich ist. Wegen dieser Differenzierung liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 88310