09.10.2008 | Werbungskosten versus Betriebsausgaben
Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nicht gekürzt
Der volle Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR ist auch dann zu gewähren, wenn keine oder nur geringe Aufwendungen angefallen sind. Der BFH urteilte, dass es selbst dann zu keiner Kürzung kommt, wenn ein Angestellter zusätzlich als selbstständiger Rechtsanwalt tätig ist (BFH 10.6.08, VIII R 76/05, Abruf-Nr. 082817). In diesem Fall sind die Aufwendungen zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben aufzuteilen. Sofern die zugeordneten Werbungskosten dann unter dem Pauschbetrag liegen, wird dieser dennoch in voller Höhe angesetzt.
Praxis-Hinweis: Festzuhalten ist, dass die entstandenen Kosten nicht beliebig aufgeteilt werden dürfen, da es sich ansonsten anbieten würde, sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Fahrtaufwendungen sind hierbei je nach Veranlassung grundsätzlich klar trennbar. Basieren andere Einzelaufwendungen ausschließlich auf der selbstständigen Tätigkeit, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen. Dies gilt beispielsweise für die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts und die Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer. Aufwendungen für Fachliteratur und/oder Bürobedarf sind in der Regel nicht ausschließlich mit einer der beiden Tätigkeiten verbunden, sodass im Schätzungswege aufzuteilen ist. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einnahmen aus selbstständiger und aus nichtselbstständiger Arbeit ist allerdings nicht zulässig.