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  • 01.08.2005 | Werbungskosten

    Vorsicht beim Kredit an den Arbeitgeber

    In letzter Zeit gewähren immer mehr Angestellte ihrem Arbeitgeber Darlehen, um ihren Job zu retten. Wird der Betrieb insolvent, geht der Kredit in der Regel teilweise oder ganz verloren. Ein solcher Darlehensverlust kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn Angestellte das Risiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich nehmen. Das ist dann der Fall, wenn eine Bank auf Grund der wirtschaftlichen Lage das Darlehen nicht gewährt hätte. Nicht als Werbungskosten geltend machen kann der Arbeitnehmer das Darlehen jedoch, so das Urteil des FG Schleswig-Holstein (19.4.05, 3 K 50163/03, Abruf-Nr. 051683), wenn der Arbeitnehmer an der insolventen Gesellschaft beteiligt ist, da die finanzielle Unterstützung dann durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Solche Sachverhalte sind gar nicht so selten. Denn GmbH-Geschäftsführer sind häufig an der Gesellschaft beteiligt. Zwar gelten sie steuerlich als Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf das gewährte Darlehen. 

     

    Hinweis: Diese negativen Folgen treten immer dann ein, wenn Angestellte mit mindestens zehn Prozent beteiligt sind. Doch nicht nur die Höhe ist maßgebend. Wichtig ist auch die Frage, ob ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Darlehensgewährung auf ein solches Risiko einlassen würde. Das ist nicht anzunehmen, wenn die Darlehenssumme das Jahresgehalt übersteigt oder fremdfinanziert werden muss. Ein nicht beteiligter Arbeitnehmer würde ein solches Risiko nicht eingehen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 128 | ID 88328