01.08.2007 | Werbungskosten
Wichtiges BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit Jahresbeginn nur noch dann als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der bisher mögliche beschränkte Abzug bis zu einer Höhe von 1.250 EUR ist entfallen.
Diese Änderung und neue Rechtsprechung haben es erforderlich gemacht, eine neue Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben 3.4.07, IV B 2 - S 2145/07/0002) für die Rechtslage ab 2007 zu erlassen. Der Schwerpunkt liegt auf der Definition „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ und es wird ausführlich erläutert, wie bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten vorzugehen ist. In Zweifelsfällen lohnt sich ein Blick in die Verwaltungsanweisung.
Praxishinweis: Gegen die Neuregelung ab 2007 ist nunmehr beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 1132/07 ein erstes Verfahren anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob Anfang 2008 die Einkommensteuerbescheide 2007 in einem weiteren Punkt vorläufig ergehen werden. Bis dahin sollten geeignete Fälle unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.
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