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  • 01.09.2005 | Zuwendungen

    Kleine Geschenke möglicherweise steuerpflichtig

    Von den zu Geburtstagen, Jubiläen oder Weihnachten überreichten Päckchen, Schecks oder Briefumschlägen erfährt das Finanzamt meist nichts. Das ist auch richtig so, da die üblichen Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sind. Doch oft wird bei einem solchen Anlass Erbschmuck an die Nachkommen vermacht oder Geldbeträge als vorweggenommene Erbfolge übergeben. Diese Geschenke sowie auch die Briefmarken-, Münz- oder Kunstsammlung übersteigen jedoch das Übliche und sind daher zu melden. Denn Gelegenheitsgeschenke werden nicht nach der Einkommenssituation des Übergebers, sondern nach den Lebensgewohnheiten der Allgemeinheit bemessen. Dies hat das Hessische FG (24.2.05, 1 K 3480/03, Abruf-Nr. 052287) erneut bestätigt. Im Urteilsfall ging es um eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung sowie die Zuwendung eines Pkws im Wert von 38.000 EUR, was im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Schenkers nur jeweils 0,2 v.H. ausmachte. Dies spielt aber keine Rolle, da beide Zuwendungen nach allgemeiner Auffassung nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen werden. In Hinblick auf die Steuerpflicht ist immer auf den in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltenden Maßstab abzustellen. Da dieser überschritten ist, unterliegen Geld- und Pkw-Zuwendung der Schenkungsteuer. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 146 | ID 88346