· Fachbeitrag · Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Gestaltungsmissbrauch bei kurzfristigen Einlagen
| Um seine Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zu, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Da diese Einzahlungen im Streitfall allein dazu dienen sollten, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden, würdigte der BFH (21.8.12, VIII R 32/09, Abruf-Nr. 123526 ) die kurzfristigen Mittelzuführungen als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO . |
Begründung des BFH: Einzahlungen auf das betriebliche Girokonto erfüllen den Tatbestand der Einlage und sind danach grundsätzlich auch bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt indes nicht, wenn die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung sind und nur dazu dienen sollen, die persönliche Steuer zu mindern. Ohne die Anwendung von § 42 AO könnte der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden.