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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Säumniszuschläge bei Scheckzahlung trotz rechtzeitiger Gutschrift

    | Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 AO). Geht der Scheck verspätet ein und schreibt die Bank dem FA den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden ( BFH 28.8.12, VII R 71/11, Abruf-Nr. 123525 ). |

     

    Nach Ansicht des BFH regelt die AO generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet gilt. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl das FA bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann (ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36938240