· Fachbeitrag · Werbungskosten
Volle Pendlerpauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag
| Legt ein Arbeitnehmer den Hin- und den Rückweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht am gleichen Tag zurück, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen ( FG Baden-Württemberg 20.6.12, 7 K 4440/10, Abruf-Nr. 123288 ). |
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.