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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Anschaffung und Abschreibung einer Homepage

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und für viele Mandanten ist mittlerweile eine eigene Homepage zu einem elementaren und unverzichtbaren Werbemittel geworden. Doch mit der Homepage gehen auch Kosten einher. Wann sind diese abzugsfähig? Was ist zu aktivieren und was ist über welchen Zeitraum abzuschreiben? Der praktische Fall liefert die Antworten. |

    1. Sachverhalt

    Adam Meise führt eine Boutique in Dortmund. Er möchte aber auch online auf etwaige Angebote aufmerksam machen und über das Internet neue Kunden gewinnen. Deshalb hat Adam Meise von einem IT- und Werbedesignunternehmen Anfang Februar 2024 eine Homepage erstellen lassen. Das Unternehmen berechnete für die erbrachten Leistungen 3.000 EUR (zzgl. 570 EUR USt). Zusätzlich wurden für die Domain 500 EUR (zzgl. 95 EUR USt) in Rechnung gestellt. Für Wartungs- und Pflegearbeiten fallen jährlich rund 200 EUR (zzgl. 38 EUR USt) an. Herr Meise fragt sich, wie er die Rechnungen in der Buchführung erfassen muss und wann sich ein Betriebsausgabenabzug ergibt.

    2. Lösung

    2.1 Homepage: Immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

    Wird von einem Dritten eine Homepage angeschafft, soll diese dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Deshalb stellt die Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 HGB), das mit den Anschaffungskosten zu aktivieren ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da Adam Meise zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt ist, belaufen sich die Anschaffungskosten auf 3.000 EUR (§ 9b Abs. 1 EStG). Diese sind nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung nur zeitanteilig vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

     

    MERKE | Da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG nicht zulässig.

     

    Maßgebend für die Höhe der linearen Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Homepage. Hier ist das FA bisher von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren ausgegangen.

     

    Beachten Sie | Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt (22.3.23, S 2190 A-031-St 214) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aber nur drei Jahre. Zudem wird hier ausgeführt, dass das im BMF-Schreiben (22.2.22, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) enthaltene Wahlrecht für eine nur einjährige Nutzungsdauer bei Hard- und Software nicht für eine Homepage gilt.

     

    • Buchhalterische Umsetzung

    Adam Meise muss zunächst den Erwerb der Homepage buchen und die Aktivierung vornehmen. Die Buchung lautet:

    EDV-Software (Homepage)

    3.000 EUR

    an

    s. Verbindlichkeiten

    3.570 EUR

    Vorsteuer

    570 EUR

    Danach schreibt er die Homepage über drei Jahre ab und generiert Betriebsausgaben:

    Abschreibung 2024 (Februar bis Dezember)

    917 EUR

    Abschreibung 2025

    1.000 EUR

    Abschreibung 2026

    1.000 EUR

    Abschreibung 2027 (Januar)

    83 EUR

     

    2.2 Laufende Pflege- und Wartungskosten

    Von der Anschaffung der Homepage sind laufende Aktualisierungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten abzugrenzen. Die Aufwendungen hierfür sind sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (Konto: Wartungskosten für Hard- und Software). Nur wenn wesentliche bzw. grundlegende Änderungen an einer bestehenden Homepage erfolgen, können sich nachträgliche Anschaffungskosten ergeben. Diese wären dann zu aktivieren und abzuschreiben.

     

    2.3 Domain als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

    Von den Kosten für die Erstellung der Homepage müssen die Kosten für die Domain abgegrenzt werden. Die Domain ist der Name, unter der eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Es handelt sich also um die Internetadresse der Homepage.

     

    Während die Homepage einer Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain ohne Werteverzehr nutzbar. Wurde für den Domain-Namen ein Entgelt entrichtet, handelt es sich um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH 19.10.06, III R 6/05). Die Aufwendungen sind zu aktivieren und berechtigen erst zum Betriebsausgabenabzug, wenn die Domain wieder veräußert oder der Betrieb eingestellt wird.

     

    • Buchhalterische Umsetzung

    Die Aktivierung der 500 EUR (netto) für die Domain erfolgt mit dieser Buchung:

    Ähnliche Rechte und Werte

    500 EUR

    an

    s. Verbindlichkeiten

    595 EUR

    Vorsteuer

    95 EUR

     

    2.4 Exkurs: Selbst geschaffene Homepage

    Sollte Adam Meise die Homepage selbst erstellen und sich nur einzelner externer Dienstleister und eigener Arbeitnehmer bedienen, sind die Herstellungskosten sofort in voller Höhe abzugsfähig. Denn handels- und steuerrechtlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB; § 5 Abs. 2 EStG).

     

    Dies gilt handelsrechtlich jedoch nur, soweit es sich um einen Werbeauftritt handelt („vergleichbarer immaterieller Vermögensgegenstand nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB“). Anders kann dies z. B. bei Onlineshops sein. Hier können die Entwicklungskosten handelsrechtlich ggf. aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 31 | ID 49819746