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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Berücksichtigung von LuF-Nebeneinkünften bei Anfertigung der Steuererklärung

    | Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird in der Beratungspraxis gerne den Spezialisten (insbesondere den Landwirtschaftlichen Buchstellen) überlassen. Doch gerade, wenn es sich bei den Einkünften nach § 13 EStG um Nebeneinkünfte handelt, ist auch der „steuerliche Generalist“ gefordert. |

    1. Sachverhalt

    Die Eheleute Schmitz erzielen üblicherweise nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Summe der Einkünfte hat in den vergangenen Jahren relativ konstant ca. 50 TEUR betragen. Bei der Abgabe der Unterlagen für die Einkommensteuererklärung 2019 teilt Herr Schmitz mit, dass er Anfang 2020 ein Waldstück mit einer Fläche von 4,6 Hektar erworben hat. Dieses möchte er in 2020 zum Teil durchforsten. Er rechnet mit einem Veräußerungserlös von rund 3.000 EUR und keinen nennenswerten Aufwendungen, da er die Durchforstung in Eigenleistung durchführen möchte.

     

    Frage: Ist ein etwaiger Verkaufserlös aus der Durchforstung zu versteuern?

    2. Lösung

    Zunächst werden die rechtlichen Grundlagen vorgestellt. Im Anschluss wird berechnet, ob bzw. wann eine Besteuerung erfolgen muss.

     

    2.1 Rechtliche Grundlagen

    Vorweg ist zu klären, ob die Einnahmen aus dem Verkauf des Waldholzes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) darstellen. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Forstbetriebs unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (14.10.14, S 2232.1.1-2/3 St32) gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Folgendes: Bei einer Flächengröße ab 2 Hektar ist regelmäßig ein Totalüberschuss und damit eine Betriebseigenschaft gegeben (zum Vorliegen eines Forstbetriebs vgl. u. a. auch BFH 9.3.17, VI R 86/14 und BMF 18.5.18, IV C 7 - S 2232/0-02).

     

    Im weiteren Verlauf des Beitrags wird ein Forstbetrieb unterstellt. Folgende Gewinnermittlungsmethoden sind grundsätzlich möglich:

     

    • § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung)
    • § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung)
    • § 13a EStG (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen)

     

    § 13 Abs. 3 EStG sieht für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag i. H. von 900 EUR vor. Dieser verdoppelt sich auf 1.800 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 13 Abs. 3 S. 3 EStG).

     

    MERKE | Dieser Freibetrag kann nur genutzt werden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 EUR (bei Ehegatten 61.400 EUR) nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 S. 2 i. V. mit S. 3 EStG).

     

    Da die Einkünfte der Eheleute Schmitz unterhalb der maßgeblichen Grenze liegen, können sie den Freibetrag nutzen.

     

    Neben dem Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG werden forstwirtschaftliche Einkünfte zusätzlich durch § 51 EStDV („Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen“) privilegiert. Die EStDV ermöglicht einen pauschalen Betriebsausgabenabzug, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und die forstwirtschaftliche Fläche 50 Hektar nicht übersteigt.

     

    Beachten Sie | Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (§ 51 Abs. 2 EStDV).

     

    MERKE | Nach § 51 Abs. 3 EStDV betragen die pauschalen Betriebsausgaben jedoch nur 20 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes, soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird.

     

    2.2 Konkrete Auswirkungen für die Eheleute Schmitz

    Die Durchforstung hätte für die Eheleute Schmitz im Jahr 2020 keine steuerlichen Auswirkungen, wie die nachfolgende Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zeigt (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 3 EStG).

     

    • Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

    Einnahmen Herr Schmitz

    3.000 EUR

    pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV)

    ‒ 1.650 EUR

    Einkünfte gemäß § 13 EStG

    1.350 EUR

    Summe der Einkünfte (§ 13 EStG und § 19 EStG)

    51.350 EUR

    Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG für Zusammenveranlagte

    ‒ 1.350 EUR

    Gesamtbetrag der Einkünfte

    50.000 EUR

     

    Vor den Verkaufsverhandlungen sollte sich Herr Schmitz bewusst sein, wie viel er in 2020 maximal für das Holz verlangen könnte, ohne Steuern zahlen zu müssen:

     

    • Ermittlung des maximal steuerfreien Veräußerungserlöses

    Effekt Freibetrag gemäß § 13 Abs. 3 EStG (Zusammenveranlagte)

    1.800 EUR

    Effekt pauschaler Betriebsausgabenabzug (1.800 EUR/45 × 100)

    4.000 EUR

     

    Im Ergebnis könnte Herr Schmitz das Holz in 2020 für 4.000 EUR steuerfrei verkaufen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 30 | ID 46298447