· Fachbeitrag · Der Praktische Fall
Betriebliche Gesundheitsförderung: Den Fiskus rechtssicher an den Kosten beteiligen
| Der Staat möchte die betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen und hat daher bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Der praktische Fall verdeutlicht u.a., welche Leistungen begünstigt sein können. |
1. Sachverhalt
Unternehmer A möchte den Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter verbessern. Im Vorfeld erkundigt sich A u.a. bei seinem Steuerberater, ob es gesundheitsfördernde Maßnahmen gibt, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind und falls ja, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.
2. Lösung
Bei Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist grundsätzlich eine zweistufige Prüfungsreihenfolge vorzunehmen:
- 1. Handelt es sich um Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers?
- 2. Ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG anzuwenden?
2.1 Leistungen im überwiegenden Arbeitgeberinteresse
Zunächst ist festzuhalten, dass Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Welche Leistungen hierunter zu subsumieren sind, ist nicht immer ganz einfach und beschäftigt fortdauernd die Finanzgerichte.
Beispielsweise hat der BFH (17.9.82, VI R 75/79) entschieden, dass vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Auch bei der Frage, ob es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit dem sogenannten FPZ-Rückenkonzept (FPZ steht hier für Forschungs- und Präventionszentrum) um ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers handeln kann, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an (vgl. hierzu u.a. FG Köln 27.4.06, 15 K 3887/04).
2.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
Kann ein überwiegend eigenbetriebliches Arbeitgeberinteresse nicht rechtssicher festgestellt werden, sollte die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG genutzt werden. Hiernach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV), soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Freibetrag). Hinsichtlich der Qualität, der Zweckbindung und der Zielgerichtetheit müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.
PRAXISHINWEIS | Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 545/08 vom 8.8.08) fallen unter die Steuerbefreiung insbesondere die Leistungen, die im Präventionsleitfaden aufgeführt sind. Der Präventionsleitfaden mit Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes (Fassung vom 27.8.10) kann unter der Abruf-Nr. 122005 heruntergeladen werden. |
Nach dem Präventionsleitfaden sind z.B. folgende Leistungen begünstigt:
- Verbesserung der Bewegungsgewohnheiten (Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel sowie zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken).
- Maßnahmen im Bereich der Ernährungsberatung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht).
- Stressmanagement (Förderung von Stressbewältigungskompetenzen sowie Förderung der Entspannung).
- Reduzierung des Suchtmittelkonsums (hierunter fällt sowohl die Förderung des Nichtrauchens als auch die Reduzierung des Alkoholkonsums.
Für die Steuerbefreiung werden u.a. auch Anforderungen an die Qualität der Anbieter gestellt. So müssen die Leistungen von Anbietern mit geeigneter fachlicher und pädagogischer Qualifikation erbracht werden.
Unter § 3 Nr. 34 EStG fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Leistungen aufwenden. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitgeber Maßnahmen bezuschusst, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den Anforderungen des Präventionsleitfadens gerecht werden.
Beachten Sie | Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist hingegen nicht begünstigt.
PRAXISHINWEISE |
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