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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Betriebsveranstaltung: Feste feiern ‒ aber richtig!

    | „Wer feste arbeitet, sollte auch Feste feiern!“ Dieses Motto wird oft anlässlich von Betriebsfeiern verwendet. Dass hierbei aber auch einige steuerliche Aspekte zu beachten sind, damit die Mitarbeiter nicht mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet werden müssen, verdeutlicht der praktische Fall. |

    1. Sachverhalt

    Die XY-GmbH (Sitz in Düsseldorf) möchte die gute Geschäftsentwicklung zum Anlass nehmen und erstmalig ein Sommerfest für ihre Mitarbeiter veranstalten. Gegebenenfalls sollen auch deren Partner und Kinder eingeladen werden. Der Geschäftsführer der XY-GmbH fragt nun seinen Steuerberater, was er bei der Organisation des Sommerfests steuerlich zu beachten hat und ob es einen Unterschied macht, ob lediglich die Mitarbeiter oder auch deren Partner und Kinder eingeladen werden.

     

     

    2. Lösung

    Nach einer kurzen Definition der „Betriebsveranstaltung“ werden die lohn- und umsatzsteuerlichen Besonderheiten vorgestellt. Im Anschluss erfolgt eine konkrete Vergleichsberechnung für die XY-GmbH.

     

    2.1 Definition Betriebsveranstaltung

    Betriebsveranstaltungen haben einen gesellschaftlichen Charakter und sollen den Kontakt der Mitarbeiter untereinander sowie das Betriebsklima fördern (BMF 14.10.15, IV C 5 - S 2332/15/10001, Tz. 1). Ein wichtiges Merkmal einer Betriebsveranstaltung ist, dass sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. So gelten z. B. Incentive-Aktionen für Führungskräfte oder für verdiente Mitarbeiter nicht als Betriebsveranstaltungen (BFH 9.3.90, VI R 48/87). Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist jedoch erlaubt, wenn die Veranstaltung auf eine Abteilung oder auf mehrere eng zusammenarbeitende Abteilungen beschränkt ist (BFH 4.8.94, VI R 61/92).

     

    Ob die Feier vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist für die steuerliche Beurteilung unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt aber nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt (BMF 14.10.15, a. a. O., Tz. 1).

     

    Zwischenresümee: Das geplante Sommerfest der XY-GmbH ist eindeutig als Betriebsveranstaltung zu klassifizieren.

     

    2.2 Lohnsteuerliche Besonderheiten

    Grundsätzlich sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 f. EStG).

     

    MERKE | Die Grenze von 2 Veranstaltungen pro Jahr gilt arbeitnehmerbezogen. Es kommt also darauf an, an wie vielen Betriebsveranstaltungen der einzelne Arbeitnehmer teilgenommen hat (vgl. BMF 14.10.15, a. a. O., Tz. 4c). Aus steuerlicher Sicht sollte die XY-GmbH in 2018 somit neben dem Sommerfest maximal eine weitere betriebliche Feier (z. B. Weihnachtsfeier) veranstalten.

     

    Um zu überprüfen, ob der Betrag von 110 EUR überschritten wurde, sind zunächst alle Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) in die Gesamtkosten einzubeziehen. Auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager) sind zu berücksichtigen (zu weiteren typischen Gesamtkostenbestandteilen vgl. BMF 14.10.15, a. a. O., Tz. 2).

     

    Beachten Sie | Nicht einzubeziehen sind hingegen die „rechnerischen Selbstkosten“ des Arbeitgebers (z. B. anteilige Personalkosten für die Organisation der Feier).

     

    Die Gesamtkosten sind anschließend durch die Anzahl aller anwesenden (!) Teilnehmer (inkl. minderjähriger Kinder) zu dividieren. Wie viele Personen eingeladen wurden oder zugesagt haben, ist für die Berechnung ohne Bedeutung (BMF 7.12.16, IV C 5 - S 2332/15/10001). Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung des Freibetrags als eigener Vorteil zuzurechnen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 5 EStG).

     

    PRAXISTIPP | Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr teil oder wird der Betrag von 110 EUR überschritten, muss grundsätzlich eine individuelle Lohnversteuerung erfolgen. Arbeitgeber können den Vorteil jedoch auch nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal versteuern.

     

    Der Pauschsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV).

     

    2.3 Umsatzsteuerliche Auswirkungen

    Die ab 2015 vorzunehmende lohnsteuerliche Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF 19.4.16, III C 2 - S 7109/15/10001). Somit ist umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Wird diese nicht überschritten, ist der Unternehmer dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine umsatzsteuerpflichtige „Entnahmebesteuerung“ erfolgt.

     

    Beachten Sie | Wird der Betrag von 110 EUR überschritten, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt aber auch eine Wertabgabenbesteuerung (vgl. A 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 UStAE).

     

    2.4 Vergleichsberechnung für die XY-GmbH

    Die XY-GmbH hat sich noch nicht entschieden, ob sie ein reines Mitarbeiterfest oder ein Familienfest veranstalten möchte. Die möglichen steuerlichen Auswirkungen beider Veranstaltungsformen werden nachfolgend gegenübergestellt.

     

    2.4.1 Reines Mitarbeiterfest

    Annahme: Die XY-GmbH richtet ein reines Mitarbeiterfest aus. 200 Arbeitnehmer nehmen teil. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

     

    • Kosten für reines Mitarbeiterfest
    Netto
    USt
    Brutto

    Miete Veranstaltungsraum

    450,00 EUR

    85,50 EUR

    535,50 EUR

    Dekoration

    250,00 EUR

    47,50 EUR

    297,50 EUR

    Partyservice (inkl. Zubereitung und Bewirtung)

     

    2.400,00 EUR

     

    456,00 EUR

     

    2.856,00 EUR

    Getränke (alkoholisch/nicht alkoholisch)

     

    1.400,00 EUR

     

    266,00 EUR

     

    1.666,00 EUR

    Band

    2.000,00 EUR

    380,00 EUR

    2.380,00 EUR

    Bedienungspersonal

    600,00 EUR

    114,00 EUR

    714,00 EUR

    Summe

    7.100,00 EUR

    1.349,00 EUR

    8.449,00 EUR

    Teilnehmer

    200

    Kosten pro Teilnehmer (= Kosten pro Mitarbeiter)

    42,25 EUR

     

    Da die Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen, würde keine (pauschale) Lohnsteuer anfallen. Auch die Vorsteuer könnte vollständig geltend gemacht werden.

     

    2.4.2 Sommerfest mit Partnern und Kindern

    Annahme: Die XY-GmbH richtet ein Familienfest aus. 200 Arbeitnehmer, 120 Partner sowie 150 Kinder nehmen teil. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

     

    • Kosten für Sommerfest mit Partnern und Kindern
    Netto
    USt
    Brutto

    Miete Veranstaltungsraum

    450,00 EUR

    85,50 EUR

    535,50 EUR

    Dekoration

    250,00 EUR

    47,50 EUR

    297,50 EUR

    Partyservice (inkl. Zubereitung und Bewirtung)

     

    5.000,00 EUR

     

    950,00 EUR

     

    5.950,00 EUR

    Getränke (alkoholisch/nicht alkoholisch)

     

    3.000,00 EUR

     

    570,00 EUR

     

    3.570,00 EUR

    Band

    2.000,00 EUR

    380,00 EUR

    2.380,00 EUR

    Bedienungspersonal

    600,00 EUR

    114,00 EUR

    714,00 EUR

    Kinderanimation (Schminken, Zauberer)

     

    1.000,00 EUR

     

    190,00 EUR

     

    1.190,00 EUR

    Summe

    12.300,00 EUR

    2.337,00 EUR

    14.637,00 EUR

    Teilnehmer (200 Mitarbeiter, 120 Partner, 150 Kinder)

    470

    Kosten pro Teilnehmer

    31,14 EUR

     

    Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter zunächst nach der Anzahl der ihnen zuzuordnenden Teilnehmer zu gruppieren. Je Gruppe kann dann überprüft werden, ob der Betrag von 110 EUR überschritten wird:

     

    • Aufteilung der Kosten auf die Mitarbeiter
    Anzahl MA
    Pers. je MA
    Kosten je MA
    zu versteuern je MA
    zu versteuern gesamt

    ohne Begleitung

    80

    1

    31,14 EUR

    0 EUR

    0 EUR

    mit Partner

    20

    2

    62,28 EUR

    0 EUR

    0 EUR

    mit Partner, 1 Kind

    50

    3

    93,42 EUR

    0 EUR

    0 EUR

    mit Partner, 2 Kinder

    50

    4

    124,56 EUR

    14,56 EUR

    728,00 EUR

    Summe

    200

    728,00 EUR

     

    Nutzt die XY-GmbH die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG, dann ergeben sich folgende Kosten:

     

    • Pauschalierung der Lohnsteuer

    Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer

    728,00 EUR

    pauschale Lohnsteuer (25 %)

    182,00 EUR

    Solidaritätszuschlag (5,5 %)

    10,01 EUR

    pauschale Kirchensteuer NRW (7 %)

    12,74 EUR

    Kosten für die pauschale Lohnversteuerung

    204,75 EUR

     

    Da bei 25 % der Mitarbeiter die Grenze von 110 EUR überschritten wird, entfällt der Vorsteuerabzug i. H. von 584,25 EUR (2.337 EUR × 25 %).

     

    FAZIT | Steuerlich wäre ein reines Mitarbeiterfest günstiger, da keine zusätzlichen Kosten von 789,00 EUR (204,75 EUR LSt und 584,25 EUR USt) anfallen würden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 155 | ID 45422255