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  • · Fachbeitrag · Der Praktische Fall

    Doppelte Miete als abzugsfähige Umzugskosten

    | Zu den beruflich veranlassten Umzugskosten gehören auch doppelte Mietzahlungen. Inwieweit die Miete für die alte und die neue Wohnung steuerlich absetzbar ist und in welchen Fällen auch Maklerkosten vom FA berücksichtigt werden, zeigt der folgende praktische Fall. |

    1. Sachverhalt

    Arbeitnehmer A lebte mit seiner Familie bislang in Hamburg. Am 1.6.11 hat A eine neue Arbeitsstelle in München angetreten und ab diesem Zeitpunkt eine 120 m2 große Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte angemietet (monatliche Miete: 1.800 EUR). Für die von einem Makler vermittelte Wohnung hat A insgesamt 1.500 EUR aufgewendet.

     

    Der Mietvertrag für die bisherige Wohnung in Hamburg (1.600 EUR monatlich für 130 m2) wurde direkt nach der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags gekündigt. Wegen der ordentlichen Kündigungsfrist fielen noch Mietaufwendungen bis zum 30.9.11 an. Zum 1.8.11 zog seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn - wie im Vorfeld geplant - ebenfalls nach München. A fragt seinen Steuerberater, ob er die doppelte Miete und die Maklerkosten steuerlich absetzen kann.

    2. Lösung

    Die doppelten Mietzahlungen sind ebenso wie die Maklerkosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst war. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“ ist ein Umzug bei folgenden Fallkonstellationen beruflich bedingt:

     

    • erhebliche Entfernungsverkürzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
    • der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder
    • der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

     

    2.1 Doppelte Mietzahlungen

    A kann die Mietaufwendungen nur anteilig und zwar für die bisherige Wohnung in Hamburg ab dem Umzugstag (der Familie) und für die neue Familienwohnung in München bis zum Umzugstag (der Familie) als Werbungskosten absetzen (BFH 13.7.11, VI R 2/11).

     

    Hintergrund ist, dass Aufwendungen für die Wohnung, die den Mittelpunkt der privaten Lebensführung darstellt, zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten gehören. Darüber hinaus ist der Abzug umzugsbedingter Doppelzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt.

     

    Der folgende Zeitstrahl verdeutlicht die Auswirkungen für A:

     

    Für Mietzahlungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird ein steuerlicher Abzug nur in Höhe der ortsüblichen durchschnittlichen Miete für eine 60 m2 große Wohnung akzeptiert. Diese Regelung steht dem unbeschränkten Abzug des Mietaufwands für die neue Familienwohnung als Umzugskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG jedoch nicht entgegen (BFH 13.7.11, a.a.O.).

     

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese Wohnung vor dem Familiennachzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient hier - anders als bei der doppelten Haushaltsführung - nämlich allein dem Zweck der Familienzusammenführung. Demzufolge sind die Mietaufwendungen während der Umzugsphase nicht von der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfasst, sondern vielmehr nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar:

     

    • Steuerlich absetzbare Mietzahlungen

    2 Monatsmieten je 1.800 EUR in München (1.6. bis 31.7.11):

    3.600,00 EUR

    2 Monatsmieten je 1.600 EUR in Hamburg (1.8. bis 30.9.11):

    3.200,00 EUR

    Summe:

    6.800,00 EUR

     

    PRAXISHINWEIS | Nach dem BFH-Urteil vom 13.7.11 werden die notwendigen Aufwendungen für Familienheimfahrten oder Verpflegungsmehraufwendungen durch den Umzug nicht berührt. Sie können demzufolge bis zur tatsächlichen Beendigung der doppelten Haushaltsführung ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden.

     

    2.2 Maklerkosten

    Neben den doppelten Mietzahlungen kann A auch die Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Anmieten der Wohnung in München aufgewendet wurden, als Werbungskosten absetzen.

     

    MERKE | Anders sind dagegen Maklerkosten zu beurteilen, die für den Erwerb eines selbst genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung anfallen. Diese Aufwendungen gehören ebenso wie Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und andere Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Immobilie (BFH 24.5.00, VI R 188/97).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 13 | ID 36875800