· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Kostenloses Aufladen privater E-Fahrzeuge als Incentive für Mitarbeiter nutzen
| Für Unternehmen bietet die steuerliche Förderung der Elektromobilität interessante Gestaltungsoptionen im Bereich der Firmenwagenbesteuerung. Ein Instrument zur Mitarbeiterbindung ist aber auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmern das kostenlose Aufladen ihres privaten Pkws im Betrieb anzubieten. Der praktische Fall stellt die steuerlichen Voraussetzungen vor. |
1. Sachverhalt
Max Meise ist Inhaber eines kleinen Sägewerks. Für seine Kunden hat er auf dem Firmengelände eine E-Ladesäule installiert. Da die Ladesäule bisher nur wenig genutzt wurde, fragt er seinen Steuerberater, was er steuerlich beachten muss, wenn er die Ladesäule auch seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellt.
2. Lösung
Der Steuerberater erläutert zunächst die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen und geht anschließend auf die Strom- und Umsatzsteuer ein. Abschließend stellt er weitere Möglichkeiten vor, wie die steuerliche Förderung der Elektromobilität zur Mitarbeiterbindung bzw. als Incentive genutzt werden kann.
2.1 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
Gestattet Max Meise seinen Mitarbeitern das kostenlose Aufladen der privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, ist die Nutzung der Ladesäule und die damit zusammenhängende Stromlieferung steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Voraussetzung ist, dass die Aufladung im Betrieb erfolgt und die Lademöglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
MERKE | Die steuerfreien geldwerten Vorteile für das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer müssen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV). |
2.2 Stromsteuerliche Konsequenzen
Mit der Lieferung von Strom an Dritte ‒ in diesem Fall an seine Arbeitnehmer ‒ wird Max Meise grundsätzlich als Versorger tätig (§ 2 Nr. 1 StromStG). Die Versorgertätigkeit bringt umfassende Anmelde- und Dokumentationspflichten mit sich (Abgabe von Stromsteueranmeldungen, Führung eines Beleghefts etc.). Im vorliegenden Fall greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV. Danach ist kein Versorger, wer den Strom ausschließlich zur Nutzung für die Elektromobilität liefert. Damit bleiben Max Meise die umfangreichen Anmeldepflichten erspart.
MERKE | Der Versorgerstatus entfällt nur, wenn der Strom zuvor von einem Energieversorger bezogen wurde. Sollte Max Meise den Strom hingegen selbst produzieren (z. B. mit einer Fotovoltaikanlage), greift die Befreiung nicht. |
Stellt Max Meise Anträge auf Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe gemäß §§ 9b, 10 StromStG, muss er die Stromverbräuche der betrieblichen Ladesäule (leider) herausrechnen. Beide Steuerentlastungen werden nicht gewährt, wenn der betriebliche Strom für die Elektromobilität verwendet wird (vgl. § 9b Abs. 1 S. 4 StromStG bzw. § 10 Abs. 1 S. 6 StromStG).
MERKE | Auch für das Aufladen der eigenen Firmenwagen an der betrieblichen Ladesäule gibt es keine Stromsteuerbegünstigung. Ausgenommen ist nach § 1c Abs. 2 Nr. 1 StromStV nur das Aufladen betrieblicher Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und nur auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden (z. B. Elektrogabelstapler). |
2.3 Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Für das Aufladen privater Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gibt es keine Ausnahmeregelung im Umsatzsteuerrecht. Das Laden der E-Fahrzeuge an der betrieblichen Ladesäule ist somit umsatzsteuerlich mit der Mindestbemessungsgrundlage zu erfassen (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).
2.4 Weitere Gestaltungsüberlegungen zur Mitarbeiterbindung
Neben der von Max Meise konkret angefragten Möglichkeit gibt es noch weitere ‒ teilweise ebenfalls lohnsteuerlich begünstigte ‒ Incentives im Zusammenhang mit privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick:
Übersicht / Incentives im Zusammenhang mit privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen | |||
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FAZIT | Die obigen Ausführungen zeigen, dass zur Förderung der Elektromobilität im Bereich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung interessante Gestaltungsoptionen geschaffen wurden. Leider wurde im Bereich der Umsatzsteuer aber (noch) keine entsprechende Privilegierung implementiert. |
Weiterführender Hinweis
- Neues BMF-Schreiben für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge (MBP 21, 27)