· Fachbeitrag · Der praktische Fall
So machen Sie den Brillenkauf steuerlich optimal geltend!
| Deutlich mehr als 50 % der erwachsenen Deutschen tragen eine Brille. Dementsprechend häufig ist ein steuerlicher Berater mit der Frage konfrontiert, ob und wie die Kosten eines Brillenkaufs steuerlich geltend gemacht werden können. Der praktische Fall stellt die rechtlichen Grundlagen vor und geht auch auf die wichtigsten Besonderheiten ein. |
1. Sachverhalt
Der Buchhalter Peter Meise ist 40 Jahre alt, verheiratet und hat eine 6 Jahre alte Tochter. Der letzte Besuch beim Optiker war gleich in dreifacher Hinsicht kostspielig:
- So stellte der Optiker zunächst eine Hornhautverkrümmung bei seiner Tochter fest, die mittels Brille korrigiert werden muss (Eigenanteil: 400 EUR).
- Darüber hinaus kam der Optiker zu der Erkenntnis, dass Peter Meise eine altersbedingte Sehschwäche hat und zukünftig eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigt (Kosten: 500 EUR).
- Und schließlich hat sich seine Ehefrau eine neue Sonnenbrille mit Sehstärke ausgesucht (Kosten: 300 EUR).
Peter Meise fragt nun seinen Steuerberater, ob er die Aufwendungen für die drei Brillen i. H. von insgesamt 1.200 EUR steuerlich geltend machen kann.
2. Lösung
Der Steuerberater erläutert zunächst die Möglichkeit, die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen. Danach stellt er seinem Mandanten den möglichen Ansatz als außergewöhnliche Belastung vor und geht abschließend konkret auf die drei Brillenkäufe ein.
2.1 Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist gegenüber einer Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen stets vorrangig (§ 33 Abs. 2 S. 2 EStG). Die primäre Prüfung eines solchen Abzugs ist aber nicht nur systematisch geboten, sondern wegen der Zumutbarkeitsregelung in § 33 Abs. 3 EStG für den Steuerpflichtigen meistens auch vorteilhafter.
Leider stellt die Rechtsprechung an einen solchen Abzug sehr hohe Anforderungen. Da die Anschaffung einer Brille in der Regel aus einer Sehschwäche resultiert und somit keinen unmittelbaren Bezug zum Beruf hat, scheidet ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten regelmäßig aus. Beispielsweise entschied der BFH (20.7.05, VI R 50/03), dass Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Ebenfalls geklärt: Technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatvermögen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt (BFH 28.9.90, III R 51/89).
MERKE | Eine andere rechtliche Würdigung (Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) ist nur möglich, wenn die Sehschwäche explizit berufliche Ursachen hat, insbesondere die Folge eines Arbeitsunfalls ist oder eine Berufskrankheit darstellt. Eine weitere Ausnahme bilden Spezialbrillen (z. B. für Berufstaucher, Schweißer etc.). |
2.2 Außergewöhnliche Belastungen
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung möglich ist (§ 33 EStG). Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden. Für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ‒ zu denen auch Brillen und Kontaktlinsen gehören ‒ reicht als Nachweis eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
MERKE | Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker (R 33.4 Abs. 1 S. 4 EStR).
Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG zu berücksichtigen (FG Niedersachsen 20.2.19, 9 K 325/16, rkr.). |
Da Brillen zu den medizinischen Hilfsmitteln gehören, sind die Anschaffungskosten als „Krankheitskosten“ zu klassifizieren. Für Krankheitskosten verzichtet die Rechtsprechung weitestgehend auf eine Angemessenheitsprüfung: Die typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH 18.6.15, VI R 68/14). Brillengläser unterliegen demzufolge grundsätzlich keiner Angemessenheitsprüfung. Schwieriger ist die Angemessenheitsfrage bei den Brillenfassungen. Gerade bei hochpreisigen Gestellen steht nämlich meistens das Design und nicht die Funktion im Vordergrund. Generell werden allerdings Kosten bis zu 300 EUR (anstandslos) akzeptiert (vgl. hierzu auch NWB 33/2021, 2445).
Sind die Brillenkosten nach alledem als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt (§ 33 Abs. 3 EStG). Die in diesem Zusammenhang erfreuliche Rechtsprechung des BFH (19.1.17, VI R 75/14), wonach die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist, ist da nur ein schwacher Trost.
2.3 Konkrete Auswirkungen für Peter Meise
Die Kosten für die Brille der 6 Jahre alten Tochter (= unterhaltsberechtigte Person) kann Peter Meise als eigene außergewöhnliche Belastungen geltend machen (BFH 11.7.90, III R 111/86). Kostenübernahmen der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) sind aber mindernd zu berücksichtigen.
MERKE | Auch Erstattungen einer privaten Brillenversicherung wären mindernd zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Versicherungsbeiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden können. |
Alleine die Bezeichnung „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ deutet eigentlich darauf hin, dass die Anschaffung beruflich veranlasst ist. Ein Abzug als Werbungskosten wird aber (wie unter 2.1 dargestellt) von der Rechtsprechung kategorisch ausgeschlossen (BFH 20.7.05, VI R 50/03). Somit kann Peter Meise die Kosten „nur“ als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
PRAXISTIPP | Bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber muss nicht zwingend steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind „die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ... übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. ArbMedVV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR). |
Bei Sonnenbrillen kommt es auf die Gläser an. Bei einer Sonnenbrille mit Sehstärke wird typisierend angenommen, dass sie mit dem Ziel angeschafft wurde, die Krankheit (Sehschwäche) erträglicher zu machen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist laut dem oben geschilderten Sachverhalt somit möglich.
Beachten Sie | Handelt es sich hingegen um eine Sonnenbrille ohne Stärke, ist die Anschaffung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine steuerliche Geltendmachung scheidet generell aus (§ 12 Nr. 1 EStG).
3. Relevanz für die Praxis
Da die Brillenkosten regelmäßig „nur“ als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, kommt es entscheidend auf die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG an. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in einem Veranlagungszeitraum nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst im Folgejahr beglichen werden. Vor dem Hintergrund der Kostenbündelung war die Dreifachbelastung durch den Optikerbesuch zwar ärgerlich, aber steuerlich gar nicht schlecht gestaltet.