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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Stromsteuer: Entlastungspotenzial für produzierende Unternehmen kennen und nutzen!

    | Die Stromsteuer fristet in der steuerlichen Beratung regelmäßig ein Schattendasein. Dies ist auf den ersten Blick kaum verwunderlich. Bedenkt man allerdings die Entlastungsmöglichkeiten für produzierende Unternehmen, sollte sich der steuerliche Berater mit dieser Thematik durchaus beschäftigen. Der folgende Beitrag stellt die grundsätzliche Systematik bei der Steuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG anhand eines praktischen Falls dar. |

    1. Sachverhalt

    Die zum produzierenden Gewerbe gehörende Müller Metallbau GmbH hatte im Kalenderjahr 2013 einen Stromverbrauch von 500 Megawattstunden (MWh). In diesem Zeitraum beliefen sich die rentenversicherungspflichtigen Löhne und Gehälter auf 600 TEUR. Der Geschäftsführer der Müller Metallbau GmbH möchte von seinem Steuerberater wissen, ob er seine Energiekosten mittels Entlastungsanträgen bei der Stromsteuer senken kann.

    2. Lösung

    Auch für relativ kleine Unternehmen, wie die Müller Metallbau GmbH, bietet das Stromsteuergesetz eine interessante „zweistufige“ Entlastungsmöglichkeit (§ 9b und § 10 StromStG). Zunächst werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen vorgestellt. Im Anschluss wird der konkrete Entlastungsanspruch der Müller Metallbau GmbH ermittelt.

     

    2.1 Rechtliche Grundlagen des § 9b StromStG

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag eine Steuerentlastung i.H. von 5,13 EUR je MWh für zum Regelsteuersatz versteuerten Strom erhalten (§ 9b StromStG). Die Entlastung wird jedoch nur gewährt, wenn der Strom für betriebliche Zwecke entnommen wurde und nicht bereits aufgrund der in § 9 Abs. 1 StromStG aufgeführten Tatbestände ohnehin von der Steuer befreit war.

     

    Hinweis | Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes versorgen Dienstleister und Zulieferer bzw. verbundene Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände mit Nutzenergie (Wärme, Licht, mechanische Energie). Für diese Weiterleitung/Entnahme kann eine Entlastung nur dann gewährt werden, wenn die genannten Erzeugnisse durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

     

    Darüber hinaus muss der Entlastungsbetrag 250 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Selbstbehalt nach § 9b Abs. 2 S. 2 StromStG). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur die Unternehmen eine Entlastung erhalten, deren Jahresstromverbrauch mehr als 48,73 MWh betragen hat (250/5,13 = 48,73).

     

    2.2 Rechtliche Grundlagen des § 10 StromStG

    Ferner können Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung gemäß § 10 StromStG („Spitzenausgleich“) beantragen, wenn Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Auch hier sind Besonderheiten hinsichtlich der Nutzenergie zu beachten.

     

    Im Rahmen des Spitzenausgleichs erfolgt grundsätzlich eine Entlastung in Höhe von 90 % der gezahlten Stromsteuer, wobei der Strom zum Regelsteuersatz (20,50 EUR je MWh) versteuert worden sein muss. Der mögliche (nicht der tatsächlich beantragte) Entlastungsbetrag nach § 9b StromStG ist jedoch ebenso mindernd zu berücksichtigen, wie der Sockelbetrag gemäß § 10 Abs. 1 StromStG i.H. von 1.000 EUR.

     

    Des Weiteren wird der Entlastungsbetrag durch einen separat zu ermittelnden Entlastungseffekt bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung (RV) gemindert. Hintergrund ist, dass die RV-Beiträge durch die Einführung der Stromsteuer gesenkt wurden (ökologische Steuerreform). Der Effekt ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen RV-Satz (20,3 %) und einem fiktiven RV-Satz (19,5 %). Sollte der aktuelle Beitragssatz, wie im Kalenderjahr 2013 mit 18,9 %, unterhalb von 19,5 % liegen, ist dieser Satz heranzuziehen.

     

    Hinweis | Die Entlastung gemäß § 10 StromStG ist somit umso geringer, je niedriger der Beitrag zur Rentenversicherung im Antragsjahr ist und je personalintensiver ein Unternehmen ist.

     

    MERKE |  

    Der Spitzenausgleich wird für die Antragsjahre 2013 und 2014 nur gewährt, wenn das Unternehmen nachweist, dass es damit begonnen hat, Energiemanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme oder - als kleines und mittleres Unternehmen - alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen (§ 10 Abs. 3 StromStG).

     

    Ab dem Antragsjahr 2015 müssen die Unternehmen dann den Betrieb eines solchen Systems für das gesamte Unternehmen nachweisen, um die Steuerentlastung erhalten zu können. Zusätzlich ist zu beachten: Ab 2015 muss das gesamte produzierende Gewerbe eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen.

     

    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/sl433.

     

    2.3 Antragsverfahren

    Die Anträge für das Kalenderjahr 2013 sind bis zum 31.12.14 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Die Antragsformulare können unter www.zoll.de heruntergeladen werden.

     

    2.4 Konkrete Berechnung der Entlastungsbeträge

    Nachfolgend wird der Entlastungsbetrag für die Müller Metallbau GmbH ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z.B. Energieeffizienzsysteme) erfüllt sind:

     

    Stromverbrauch 2013 (MWh)

    500,00

    x Entlastungssatz gemäß § 9b StromStG (EUR/MWh)

    5,13

    = Zwischensumme (EUR)

    2.565,00

    ./. Selbstbehalt gemäß § 9b Abs. 2 StromStG (EUR)

    -250,00

    Entlastung gemäß § 9b StromStG (EUR)

    2.315,00

     

     

    • Entlastung in der Rentenversicherung (RV)

    Löhne & Gehälter
    Beitragssatz
    AG-Beitrag zur RV

    EUR

    gesamt

    AG-Anteil

    EUR

    600.000,00

    20,3 %

    10,15 %

    60.900,00

    600.000,00

    18,9 %

    9,45 %

    56.700,00

    Entlastung in der RV

    4.200,00

     

     

    (in EUR)

    In 2013 gezahlte Stromsteuer (20,50 EUR x 500 MWh)

    10.250,00

    ./. Entlastung gemäß § 9b StromStG

    -2.315,00

    ./. Sockelbetrag gemäß § 10 Abs. 1 StromStG

    -1.000,00

    = Stromsteuer nach § 10 StromStG

    6.935,00

    davon 90 % (Entlastung vor Höchstbetragsvergleich)

    6.241,50

    Stromsteuer nach § 10 StromStG

    6.935,00

    ./. Entlastung in der RV

    -4.200,00

    = Zwischensumme

    2.735,00

    davon 90 % (Höchstbetrag)

    2.461,50

     

    Fazit: Die gesamte Entlastung für die Müller Metallbau GmbH beträgt folglich 4.776,50 EUR (2.315 EUR + 2.461,50 EUR).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Weitere Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie unter www.zoll.de. Darüber hinaus sind ggf. noch weitere Entlastungen möglich, z.B. die besondere Ausgleichsregelung bei der EEG-Umlage (§ 40 ff. EEG) oder Entlastungen im Bereich der Energiesteuer (z.B. § 55 EnergieStG).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 81 | ID 42627066