05.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120045
Bundesfinanzhof: Urteil vom 21.09.2011 – I R 7/11
Ob Investmentanteile aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können, ist bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu entscheiden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist.
Gründe
I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, erwarb zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner in den Jahren 1999 und 2000 u.a. zu ihrem Anlagevermögen gehörende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die das bei ihnen eingelegte Geld überwiegend entweder direkt oder indirekt (als sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben (im Folgenden: Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2000) erzielten Einkommens nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 124.547,78 DM vor, die sie nach den Unterschiedsbeträgen zwischen den Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) gesunkenen Depotwerten (Rücknahmepreisen) bestimmte.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Teilwertabschreibungen in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 24. Juli 2006 mangels dauernder Wertminderungen der Anteilsscheine i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG 1997 n.F.) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) nicht mehr an. Angesichts des zum 31. Dezember 1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags wurde die Körperschaftsteuer 2000 --unverändert-- auf 0 DM festgesetzt.
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Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrte, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahin zu ändern, dass die Teilwertabschreibungen auf die Anteilsscheine berücksichtigt werden, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. Dezember 2010 1 K 2237/07 stattgegeben (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 953).
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Hiergegen wendet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.
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Es beantragt,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
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Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Zwar wurde die Körperschaftsteuer des Streitjahres --aufgrund des zum 31. Dezember 1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG 1999)-- auch mit dem im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen und durch die Einspruchsentscheidung des FA bestätigten Änderungsbescheids vom 24. Juli 2006 auf 0 DM festgesetzt. Gleichwohl ist die Klägerin beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), da mit dem genannten Bescheid zugleich auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Höhe des Einkommens festgestellt wurde und der Körperschaftsteuerbescheid insoweit nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 als anfechtbarer Grundlagenbescheid (vgl. §§ 157 Abs. 2, 351 Abs. 2 AO) für die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. anzusehen ist. Dem Körperschaftsteuerbescheid ist nach dem Zweck der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 nicht nur in Jahren der Verlustentstehung, sondern auch dann Grundlagenfunktion zuzumessen, wenn die Körperschaft ein ausgeglichenes Ergebnis oder --wie im Streitfall-- einen Gewinn erzielt. Hiermit übereinstimmend ist der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589 implizit davon ausgegangen, dass ein Verlustabzug nicht in das nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 (fingiert) festzustellende Einkommen einzubeziehen ist (ebenso bereits zuvor FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2000 6 K 108/97, [...]; FG München, Urteil vom 4. Februar 2004 7 K 5105/02, EFG 2004, 793; Blümich/Danelsing, § 47 KStG a.F. Rz 54).
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2. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben sind.
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a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).
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aa) Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie, also ihr Teilwert, zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.
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bb) Hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) festgehalten und zum einen seine Rechtsprechung mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2009, BStBl I 2009, 514) dahin präzisiert, dass --vorbehaltlich zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze)-- im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegen über dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann geboten ist, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Zum anderen hat der Senat die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin beantwortet, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren und damit auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nehmen. Zur Begründung dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug.
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b) Diese Grundsätze gelten für Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien investieren (Beckmann in Beckmann/ Scholz/Vollmer, Investment, § 4 InvG Rz 16), entsprechend. Dabei ist es unerheblich, dass --wovon der Senat im Streitfall ausgeht-- die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabepreis als auch der Rücknahmepreis der Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nach dem Anteil am börsentäglich zu ermittelnden Wert des Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist (vgl. Schödermeier/Baltzer in Brinkhaus/Scherer, KAGG/Auslandsinvestmentgesetz, KAGG § 21 Rz 25; zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes (InvG) s. Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 36 InvG Rz 18 ff.). Der Senat schließt sich damit --im Ausgangspunkt-- der Ansicht des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2011, BStBl I 2011, 735 an, nach dem die für die Teilwertabschreibung börsengehandelter Aktien entwickelten Rechtsregeln sinngemäß auch auf nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds Anwendung finden, wenn deren Vermögen überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist. Angesichts der beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt (vgl. --einschließlich Abgrenzungen-- Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, Deutsches Steuerrecht 2011, 657, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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aa) Soweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 735 allerdings der Entscheidung über eine voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts von (nicht börsengehandelten) Investmentanteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) durchgängig den Rücknahmepreis zugrunde legt, kann dem --jedenfalls für den Streitfall-- nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich bei den Anteilsscheinen nicht um für den Betrieb der Klägerin entbehrliche (überflüssige) Wirtschaftsgüter, sondern um Vermögensgegenstände gehandelt hat, die auf Verlangen ihrer Geschäftspartner zur Sicherung (Verpfändung) von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen als sog. Stornoreserve und damit im Interesse der Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsbetriebs der Klägerin erworben worden sind. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist nicht auf den Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), sondern angesichts dessen, dass bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers einzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.), auf den Ausgabepreis, d.h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, abzustellen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207; vom 22. März 1972 I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489; Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 6 Rz 263). Der Ausgabepreis kann über den Anteil am Wert des Sondervermögens hinaus (s.o.) auch einen in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlag umfassen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Buchst. f KAGG) und damit den Rücknahmepreis auch dann überschreiten, wenn --wie im Streitjahr (vgl. Schödermeier/Baltzer, a.a.O., KAGG § 21 Rz 18 und 43)-- der Anteilsinhaber im Falle der Rückgabe seiner Anteilsscheine mit einem Rücknahmeabschlag nicht belastet werden konnte.
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bb) Der Senat vermag dem BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 735 auch insoweit nicht zu folgen, als es in Anlehnung an die Verwaltungssicht zur Bewertung von Aktien eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Investmentanteile nur dann bejaht, wenn die Werte der Anteilsscheine am Bilanzstichtag deren Anschaffungskosten um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 25 % unterschreiten. Vielmehr ist --nach dem gebotenen typisierenden Gesetzesverständnis (s.o.)-- auch im Rahmen der auf die Kursnotierungen von Aktien gestützten Bewertung von Investmentanteilen anzunehmen, dass --vorbehaltlich einer Bagatellgrenze von 5 % der Erwerbskosten (s.o.)-- jeder Rückgang des Ausgabepreises zugleich auch die Dauerhaftigkeit dieser Wertminderung abbildet.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Zwar ist die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen im Streitjahr nicht nach § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850) --§ 8b KStG 1999 n.F.-- ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 sowohl zu den §§ 40a, 43 Abs. 14 KAGG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2002, BGBl I 2000, 1433 --KAGG a.F.-- als auch zu den §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 14 und 18 des KAGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2840 --KAGG n.F.--). Auch geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Anteilsrechten der Klägerin um Beteiligungen an nicht börsennotierten Aktienfonds gehandelt hat. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das FG keine Feststellungen zu den Ausgabepreisen der Investmentanteile am Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) getroffen hat. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle eines gedachten Erwerbs der Anteilsscheine möglicherweise Erwerbsnebenkosten angefallen wären, die nach ständiger Rechtsprechung zu einer weiteren Kürzung der begehrten Teilwertabschreibungen führen müssten. Der Senat nimmt auch insoweit auf sein Urteil in der Sache I R 89/10 Bezug. Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen und unter Umständen auf der Grundlage einer Schätzung die fiktiven Erwerbskosten (einschließlich der Nebenkosten des Erwerbs) sowie die Höhe der sich hieraus ergebenden Teilwertabschreibungen zu bestimmen haben.