24.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131662
Oberfinanzdirektion Münster: Kurzinfo vom 03.05.2013 – ESt 20/2010
§ 35a EStG; Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
OFD Münster
03.05.2013
akt. Kurzinfo ESt 20/2010
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen (§ 61a Landeswassergesetz – LWG). Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist.
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellen keine nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt.
Die Dichtheitsprüfung ist wie die vom TÜV oder andere autorisierte Fachkräfte durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach Rz 12 des BMF-Schreiben vom 15.02.2010 , BStBl 2010 I S. 140, sind Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Die Vergleichbarkeit mit der Leistung eines Schornsteinfegers ist nicht gegeben. Dieser reinigt vielmehr und misst – als Ausfluss aus der Reinigungstätigkeit – die Werte der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine Handwerkerleistung.
Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.
Nach Auffassung des FG v. 18.10.2012 - 14 K 2159/12 ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG möglich. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. VI R 1/13). Entsprechende Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 AO.