05.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143189
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes
Urteil
4 K 1976/14
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2013
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2014 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtliche Richterin
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 02. Juni 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass die dem Kläger entstandenen unmittelbaren Kosten der Ehescheidung in Höhe von 1.594 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung bei der Einkommensteuer 2013 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der Kläger bezog im Streitjahr 2013 Arbeitslohn aus seiner Tätigkeit als Datenverarbeitungskaufmann. Er lebt seit dem 04.10.2011 von seiner Ehefrau getrennt und ist seit dem 17.07.2013 geschieden (Bl. 1 der Einkommensteuerakten - EStA -). Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (Bl. 3 EStA).
In seiner Einkommensteuererklärung machte er - neben den Aufwendungen für eine Augenoperation mittels Laser (3.931 €) - auch Kosten für die Ehescheidung (1.594 €), für beglaubigte Kopien betreffend die Ehescheidung (144 €) sowie Kosten eines Unterhaltsverfahrens (662 €), insgesamt 6.331 €, als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 2 f. EStA).
In dem Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 02. Juni 2014 berücksichtigte der Beklagte allein die Operationskosten (3.931 €), so dass sich - nach Ansatz der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG (3 % von 39.944 € GdE = 1.198 €) - ein Abzugsbetrag in Höhe von lediglich 2.733 € ergab (Bl. 12 EStA). In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Scheidungskosten ab dem Jahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien (Bl. 13 EStA).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 10.06.2014 Einspruch ein, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Ehescheidung und die Unterhaltsregelung richtete. Scheidungskosten seien trotz der Änderung des § 33 EStG auch ab 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Ziel des Gesetzgebers sei die Wiederherstellung derjenigen Rechtslage gewesen, die bis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung durch Urteil vom 12. Mai 2011 gegolten habe. Im Gegensatz zu einem Zivilprozess könne ein Scheidungsverfahren nicht vermieden werden, um eine zerrüttete Ehe zu beenden. Könne sich ein Bürger dem Scheidungsverfahren aus rechtlichen Gründen nicht entziehen, indem die Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden könne, so müsse der hierdurch verursachte Aufwand als zwangsläufig anerkannt werden. Die Anerkennung stehe auch nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers (Bl. 15 EStA).
Zum Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen und ihrer Zahlung im Jahr 2013 legte der Kläger eine Rechnung der Rechtsanwälte Dr. K & Partner vom 05.11.2013 über 1.593,65 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation, Umsatzsteuer, Gerichtskosten betreffend das Scheidungsverfahren des Klägers und seiner Ehefrau vor dem Amtsgericht 16 F .../12; Bl. 17 EStA), eine weitere Rechnung dieser Kanzlei vom 11.11.2013 über 661,16 € (Geschäftsgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation, Umsatzsteuer, wegen eines Verfahrens „Unterhalt Ehegatte“ und „Unterhalt Kind“; Bl. 18 EStA) sowie einen Beleg vor, nach welchem die Rechnungsbeträge am 07.11.2013 und 18.11.2013 durch Überweisung beglichen wurden (Bl. 19 EStA). Des Weiteren reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Quittung der Gemeinde Beselich vom 02.01.2013 über einen Betrag von 144 € für die „Beglaubigung D. M.“ (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) zu den Akten (Bl. 16 EStA).
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte begründend aus (Bl. 22 ff. PA):
Nach der früheren Rechtsprechung seien die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses grundsätzlich als zwangsläufig angesehen worden. Ein Abzug anderer Prozesskosten sei nach der damaligen Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 2 EStG alter Fassung habe keinen Hinweis auf die Behandlung von Prozesskosten enthalten.
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) habe der BFH seine Rechtsprechung insoweit weiter entwickelt gehabt, als nunmehr Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - grundsätzlich aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig bewertet worden seien, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I, 1809) habe der Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert und erstmalig die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG seien nunmehr Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Die früher für allgemeine Prozesskosten von der Rechtsprechung entwickelte Formulierung sei somit für alle Prozesskosten (also auch Scheidungskosten) in den Gesetzeswortlaut übernommen worden. Diese Neuregelung sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Auffassung des Klägers, die Frage der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen könne nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Verwaltung sei bei der Festsetzung der Steuer an die bestehenden Steuergesetze gebunden. Für eine abweichende Auslegung des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts sei vorliegend kein Raum.
Der Kläger hat am 31.07.2014 Klage erhoben (Bl. 3 der Prozessakten - PA -). Zur Begründung trägt er noch vor (Bl. 24 f. PA):
Die Entscheidung des Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Richtig sei zwar, dass durch die Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die Prozesskosten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG neue Fassung mit einem generellen Abzugsverbot belegt worden seien. Berücksichtigt würden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Allerdings müsse die Neufassung der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion so ausgelegt werden, dass die nach der früheren strengeren Rechtsprechung des BFH anerkannten Aufwendungen auch weiterhin berücksichtigt würden.
Im Hinblick auf die Prozesskosten für ein Ehescheidungsverfahren sei zunächst einmal festzuhalten, dass eine Ehe in Deutschland nur durch Urteil, gegebenenfalls auch durch Beschluss, geschieden werden könne. Damit seien die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich, unabhängig von der Schuldfrage, als zwangsläufig anzusehen. Seien sie aber zwangsläufig, so seien sie als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Aus der Neufassung des Gesetzes ergebe sich auch für den Veranlagungszeitraum 2013 nichts anderes, da es um lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen gehe und der Gesetzgeber nur die Folgen der geänderten BFH-Rechtsprechung habe beseitigen wollen.
Der Kläger beantragt (Bl. 3 PA),
den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 02. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass die ihm entstandenen Kosten der Ehescheidung in Höhe von 2.400 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 (Bl. 35 PA).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 29, 33 PA).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die unmittelbaren Kosten der Ehescheidung auch im Veranlagungszeitraum 2013 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung abzugsfähig. Demgegenüber scheidet die Berücksichtigung der Aufwendungen des Unterhaltsverfahrens mangels Zwangsläufigkeit aus. Die Kopierkosten müssen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht eindeutig den anzuerkennenden Scheidungskosten zugeordnet werden können.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) neu eingefügt wurde und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 08. August 2013 - 11 K 3540/12 E -, juris, Rdn. 29), sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
1. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung - im Unterschied zu den Scheidungsfolgekosten (z.B. für ein Unterhaltsverfahren) - auch nach der Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies ergibt sich bei einer Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut, dem Gesetzeszweck sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
a) Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG werden im Grundsatz alle Prozesskosten erfasst und vom Abzug ausgeschlossen, da nicht nach der Art des geführten Rechtsstreits unterschieden wird („Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits…“). Unter die Regelung fallen somit die Prozesskosten eines Zivilrechtsstreits ebenso wie die eines Strafprozesses, aber auch jedes anderen gerichtlichen Verfahrens im Bereich der übrigen Gerichtsbarkeiten (so auch Bleschick, FR 2013, 932 <934>; weitergehend Kanzler, FR 2014, 209 <213>: Der Begriff des Rechtsstreits erfasse außergerichtliche Verfahren).
Allerdings erfährt dieses weitreichende Abzugsverbot für Prozesskosten eine sachliche Einschränkung („…es sei denn…“) für den Fall einer existentiellen Betroffenheit des Steuerpflichtigen („…Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“). Der Gesetzestext knüpft insoweit exakt an eine Formulierung in der Rechtsprechung des III. Senats des BFH an (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701), die sich so - soweit ersichtlich - erstmals in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20; Kanzler, FR 2014, 209 <211>) findet und nachfolgend in weiteren Entscheidungen dieses Senats übernommen wurde (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Beschluss vom 27. März 2000 - III B 67/99 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 23. Mai 2001 - III R 33/99 -, juris, Rdn. 15; Beschluss vom 17. Juni 2003 - III B 55/02 -, juris, Rdn. 7; Urteil vom 27. August 2008 - III R 50/06 -, juris, Rdn. 12).
Diese Anknüpfung weist deutlich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Satzes 4 in § 33 Abs. 2 EStG keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte (in diesem Sinne auch Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>: Wiederherstellung der früheren Rechtslage; a.A. Kanzler, FR 2014, 209 <213>).
Dem BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -) lassen sich bei näherer Betrachtung folgende zentrale Aussagen zur Berücksichtigung von (Zivil-)Prozesskosten entnehmen:
- Bei den Kosten eines Zivilprozesses spreche eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit, da sich der Steuerpflichtige zwar der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen könne. Alleine darauf komme es jedoch nicht an. Vielmehr seien Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sei, woran es bei einem Zivilprozess im Allgemeinen fehle (juris, Rdn. 14).
- Allerdings habe der BFH unter besonderen Voraussetzungen die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung angesehen. Insbesondere habe er als zwangsläufige Aufwendungen die Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen anerkannt. Solche Kosten seien zwangsläufig, weil sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, wenn die Ehe zerrüttet sei, und eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne (juris, Rdn. 15).
- Der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen seien, sei allerdings keine starre Regel. Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordere vielmehr eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (juris, Rdn. 17).
- Mutwilligkeit der Prozessführung schließe die Zwangsläufigkeit der beim Unterliegen zu tragenden Kosten aus. Dass eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, mache es jedoch umgekehrt nicht zwangsläufig, sich auf den Prozess einzulassen. Der Steuerpflichtige werde sich dafür nur aufgrund einer Abwägung des Für und Wider entscheiden, wenn er nämlich von einem ihm günstigen Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche oder sonstige Vorteile erwarte, die ihm wichtiger erschienen als Höhe und Umfang des Prozesskostenrisikos. Es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich jenes im wohlverstandenen eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiere (juris, Rdn. 19).
- Berühre ein Rechtsstreit allerdings einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, könne jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich sei und sich folglich die Frage stelle, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen sei. Ein solcher Ausnahmefall könne aber nur dann unter im Streitfall nicht näher zu erörternden engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (juris, Rdn. 20).
Unter Geltung der Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG werden in Bezug auf die Anerkennung von Prozesskosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung im Wesentlichen folgende Ansichten vertreten:
aa) Nach einer Auffassung in der Literatur (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>) hat der BFH in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -) bereits entschieden, dass Scheidungskosten unter die Voraussetzungen des dort näher bestimmten Ausnahmefalls, wonach der Steuerpflichtige ohne Einlassung auf den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, fallen würden. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen der neuen, ab 2013 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nach der BFH-Rechtsprechung bei unmittelbaren Scheidungskosten erfüllt seien.
Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ sei nicht nur der Verlust der biologischen Existenz zu verstehen (Lebensgefahr), sondern nach verfassungsrechtlichen Wertmaßstäben auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage, die nach Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen sei. Die Beendigung einer zerrütteten Ehe sei ein elementares menschliches Bedürfnis. Was der Gesetzgeber mit der vom BFH übernommenen Formulierung meine, sei die Anerkennung von Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung, wenn sie durch ein Gerichtsverfahren veranlasst seien, in dem über für den Steuerpflichtigen existentielle Fragen entschieden werde (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33, Rdn. 35 zu den Stichworten „Ehescheidung“ und „Prozesskosten“; Bleschick, FR 2013, 932 <936>; Gerauer, NWB 2014, 2621 <2624 f.>).
bb) Die Gegenmeinung in der Literatur geht davon aus, dass mit der gesetzlichen Übernahme der Formel aus dem BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 für alle Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen keine Rückkehr zum alten Rechtszustand verbunden sein könne, da die frühere BFH-Rechtsprechung bis zum Grundsatzurteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) einzelfallorientiert gewesen sei (vgl. Kanzler, FR 2014, 209 <213>). Mit der Neuregelung entfalle die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten (vgl. Kanzler, FR 2014, 209 <214>). Scheidungskosten würden ab 2013 regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, da eine Scheidung und deren Ursache - eine zerrüttete Ehe - im Regelfall die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage und der Nichtbefriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse) nicht erfüllen würden (so Heim, DStZ 2014, 165 <168>).
cc) Der erkennende Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
(1) Die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begründet für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. Bleschick, FR 2013, 932 <934>). Grundsätzlich sind Prozesskosten nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise sind sie - unter besonderen Voraussetzungen - anzuerkennen, wenn nämlich der Rechtsstreit vom Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt wird. Die Wendung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG „…ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe…“ deutet darauf hin, dass der Prozess wegen der Bedeutung des Prozessgegenstandes für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein muss.
Auch wenn Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, besteht vorliegend keine Veranlassung, den in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwendeten Begriff der „Existenzgrundlage“ einschr änkend auszulegen. Insoweit überzeugt die oben dargestellte Literaturauffassung, unter „Existenzgrundlage“ nicht allein die materiellen, sondern auch die geistig-seelischen Bedingungen der menschlichen Existenz zu verstehen.
(2) Dies ergibt sich auch angesichts des Ursprungs der gesetzlichen Formulierung, die auf das BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20) zurückgeht. Zwar hat der BFH - nach Einschätzung des Gerichts - seinerzeit den Fall der Scheidungskosten noch nicht unter die im Urteil vom 09. Mai 1996 neu formulierten (nunmehr in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten) Voraussetzungen subsumiert, vielmehr lediglich - neben dem Ehescheidungsverfahren - eine weitere Ausnahme von dem damals geltenden Grundsatz, dass eine gerichtliche Rechtsverfolgung im Allgemeinen nicht zwangsläufig ist, benannt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Urteil vom 18. März 2004 - III R 24/03 -, juris, Rdnrn. 13 ff.). Allerdings kann aus dem Urteil vom 09. Mai 1996 ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass die in Rede stehende Formulierung (eines weiteren Ausnahmefalls) nach Auffassung des BFH der in dem Urteil weiterhin bejahten Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nicht entgegenstehen sollte. Bei näherer Betrachtung ist den beiden benannten Ausnahmen (Scheidungsprozess einerseits, Prozess zur Sicherung der Existenzgrundlage und lebenotwendiger Bedürfnisse andererseits) gemein, dass die Rechtsstreitigkeiten für den Steuerpflichtigen existentiell wichtige Bereiche berühren. Dies gilt gerade auch für ein Scheidungsverfahren. Denn regelmäßig ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Daher entspricht es - zu Recht - ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - VI R 38/78 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 09. Mai 1996 - III R 224/94 -, juris, Rdn. 15; Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -, juris, Rdn. 20).
(3) Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Ehescheidungsverfahren auch als Anwendungsfall eines die Existenz betreffenden Rechtsstreits begreifen, dem mit dem umfassenden Verständnis des Begriffs „Existenzgrundlage“ Rechnung getragen wird.
Diesem Verständnis dürfte die Bedeutung des anderen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „lebensnotwendige Bedürfnisse“, welches kumulativ zu verstehen ist (vgl. Kanzler, FR 2014, 209 <215>), nahezu entsprechen. Eine trennscharfe Unterscheidung ist kaum möglich (vgl. Bleschick, FR 2013, 932 <934>), da die „lebensnotwendigen“ Bedürfnisse (Wohnen, Kleidung, Nahrung, usw.) zugleich die Grundlagen der menschlichen Existenz bilden. Dabei ist eine existentielle Betroffenheit bereits dann gegeben und damit der Ausnahmetatbestand für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erfüllt, wenn die menschliche Existenzgrundlage in einem Teilbereich bzw. ein einziges lebensnotwendiges Bedürfnis gefährdet ist (a.A. Heim, DStZ 2014, 165 <170>).
(4) Der Gegenmeinung ist entgegenzuhalten, dass sie die Abzugsvoraussetzungen im Falle der Ehescheidung lediglich pauschal verneint, ohne eine konkrete Prüfung der neuen Tatbestandsmerkmale vorzunehmen.
b) Die vorstehende Auslegung nach dem Wortlaut entspricht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren wollen. Vielmehr spricht die Gesetzesentstehung dafür, dass er lediglich die frühere Rechtslage - vor dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) - wiederherstellen wollte (so Bleschick, FR 2013, 932 <937>; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>; Paintner, DStR 2013, 1629 <1633>; i.E. auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, § 33, Rdn. 35 zum Stichwort „Prozesskosten“).
aa) Nachdem der VI. Senat des BFH „in seiner sehr weiten Auslegung“ (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>; einschränkend auch der IX. Senat des BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 19 f.; ablehnend: FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 - 1 K 195/11 -, juris, Rdnrn. 27 ff., FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 - 13 K 3724/12 E -, juris, Rdnrn. 16 ff.) Prozesskosten für beliebige, nicht aussichtslose Prozesse als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, BStBl. I 2011, 1286): Der Finanzverwaltung stünden für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung. Von der neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen.
Der Nichtanwendungserlass erging insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die rückwirkend die „bisher geltende Rechtslage“ einschließen sollte (vgl. hierzu Heim, DStZ 2014, 165 <167>). Von der Abschaffung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung war nicht die Rede (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>).
bb) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 (BR-Drs. 302/12, vom 25.05.2012) war noch keine Regelung zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung enthalten. Erst der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf [BR-Drs. 302/12 (Beschluss), vom 06.07.2012, S. 34] die Einfügung eines Absatzes 3a nach § 33 Abs. 3 EStG vor, der wie folgt lauten sollte:
„Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist. Abweichend von Satz 1 können die notwendigen und angemessenen Prozesskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Satz 2 gilt für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses entsprechend.“.
Zur Begründung führte der Bundesrat - unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - aus:
“Die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten entspricht nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit. Es ist daher angezeigt, die Anwendbarkeit auf den bisherigen engen Rahmen zu beschränken.“.
Danach verfolgte der Bundesrat mit dem Vorschlag, der in Teilen der späteren Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entsprach, das Ziel, den Zustand vor der Rechtsprechungsänderung („…den bisherigen engen Rahmen…“) wieder herzustellen (vgl. Heim, DStZ 2014, 165 <168>). Die Abzugsfähigkeit der unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses wurde ausdrücklich bejaht.
Die nachfolgende Ablehnung des Bundesratsvorschlags durch die Bundesregierung (BT-Drs. 17/10604, vom 05.09.2012, S. 45 f.) beruhte nicht auf sachlichen Gründen, sondern nur auf der Erwartung, dass der VI. Senat des BFH, bei dem mehrere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten anhängig seien, seine Rechtsprechung neu überdenken würde und eine Gesetzesänderung überflüssig würde (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>; Heim, DStZ 2014, 165 <168>).
Erst die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschuss sah - ohne nähere Begründung - vor, dem § 33 Abs. 2 EStG einen Satz anzufügen (BT-Drs. 17/11844, vom 13.12.2012, S. 6), der dem Inhalt des späteren § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG exakt entspricht.
Den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013, der auch den streitigen Punkt der einkommensteuerrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen enthielt (BT-Plenarprotokoll, 17/217, S. 26800), lehnte der Bundestag insgesamt ab (BR-Drs. 33/13, vom 17.01.2013, S. 1). Dem vom Bundestag - ohne Einigungsvorschlag - beschlossenen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 stimmte der Bundesrat nicht zu [BR-Drs. 33/13 (Beschluss), vom 01.02.2013, S. 1].
cc) Kurz nach dem Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013 brachten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) in den Bundestag ein (BT-Drs. 17/12375, vom 19.02.2013), der eine Vielzahl steuerrechtlicher Regelungen aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 aufgriff. Allerdings war auch in diesem Gesetzesentwurf keine besondere Bestimmung zur Berücksichtigung von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 EStG enthalten.
Wiederum wurde erst im Vermittlungsausschuss eine Empfehlung zur Einfügung des Satzes 4 in § 33 Abs. 2 EStG mit der zum Gesetz gewordenen Formulierung ausgesprochen (BT-Drs. 17/13722, vom 05.06.2013, S. 9). Ein Begründung für die gesetzliche Neuregelung findet sich weder in der Beschlussempfehlung noch in der Sitzung des Bundestages, in welcher die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen wurde (BT-Plenarprotokoll 17/243, S. 30737 C).
Nach Annahme des Vermittlungsvorschlags durch den Bundestag (BR-Drs. 477/13, vom 06.06.2013, S. 1) und der Zustimmung des Bundesrates zu dem verabschiedeten Gesetz [BR-Drs. 477/13 (Beschluss), vom 07.06.2013, S. 1] trat das AmthilfeRLUmsG (BGBl. I 2013, 1809) mit Wirkung vom 30.06.2013 in Kraft (vgl. Bleschick, FR, 2013, 932 <933>).
dd) Nach alledem lässt sich zwar der parlamentarischen Entstehung des AmtshilfeRLUmsG, durch welches der hier in Rede stehende Satz 4 in § 33 Abs. 2 EStG eingefügt wurde, keine Begründung für die Neuregelung entnehmen. Allerdings erscheint es aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem zuvor gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 zulässig, zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens die in diesem Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägungen der beteiligten Organe mit heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund deutet vorliegend die Stellungnahme des Bundesrates zur Einfügung eines Absatzes 3a in § 33 EStG [BR-Drs. 302/12 (Beschluss), vom 06.07.2012, S. 34] darauf hin, dass die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - abweichend von dem für zu weitgehend erachteten BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - auf den „bisherigen engen Rahmen“ beschränkt werden sollte. Darunter fielen aus Sicht des Bundesrates - wie aus seinem Regelungsvorschlag deutlich wird - auch die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses. Aus dem Umstand, dass die ausdrückliche Erwähnung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, kann nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe die Scheidungskosten - entgegen einer jahrzehntelangen Rechtstradition - nicht mehr anerkennen wollen (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>). Vielmehr ist es auch denkbar und nach den Umständen sogar naheliegend, dass eine besondere Regelung zur Berücksichtigung der - ohnehin anerkennungsfähigen - Scheidungskosten vom Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten wurde. Gegen einen Ausschluss von Scheidungskosten spricht, dass die angeführten Administrationsschwierigkeiten für die Verwaltung, die nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH die Erfolgsaussichten von Prozessen untersuchen musste, für die feststehenden Scheidungskosten nicht gelten und für die gesetzgeberische Absicht einer Änderung der jahrzehntelangen Rechtslage über die Fixierung des „bisherigen engen Rahmens“ hinaus keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702>).
c) Da bereits die Auslegung nach dem Wortlaut und der Gesetzesentstehung zur Berücksichtigung der Prozesskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG führt, kann offen bleiben, ob das hier gefundene Ergebnis auch verfassungsrechtlich geboten wäre.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 03. März 2005 - III R 12/04 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 21. April 2010 - VI R 62/08 -, juris, Rdn. 11). Bei der Entscheidung, ob Aufwendungen außergewöhnlich sind, sind auch verfassungsrechtliche Grundwertungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 -, juris, Rdn. 13).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 04. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -) ist für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu berücksichtigen. Wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige private Aufwendungen bei der Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (juris, Rdn. 54.). Allgemein gilt: Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier und beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (juris, Rdn. 56; vgl. auch Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, juris, Rdn. 69).
Vor diesem Hintergrund neigt der erkennende Senat der Auffassung zu, dass die Kosten der Ehescheidung, die aufzuwenden sind, um nicht in einer zerrütteten Ehe weiterleben zu müssen, zur Beseitigung der Zwangslage für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sind, als außerhalb des Üblichen liegend nicht durch den allgemeinen Grundfreibetrag abgegolten sind und daher im Rahmen des § 33 EStG - jedenfalls aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung - zu berücksichtigen sind. Dieses Verständnis vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zu der Fallgruppe der Krankheitskosten, die ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung nach § 33 EStG als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen anerkennt werden (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VI R 51/13 -, juris, Rdn. 14), auch wenn nicht „das Leben des Steuerpflichtigen auf dem Spiel steht“ (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 <1702 f.>).
2. Anders als die unmittelbaren Scheidungsaufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung entstehen (Anwalts- und Gerichtskosten) und zu diesem Zwecke zwangsläufig geleistet werden müssen, stellen die (prozessualen) Kosten für sogenannte Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht), keine Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Führung eines Rechtsstreits dar, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach der Neuregelung ab 2013 sind daher die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (so auch Bleschick, FR 2013, 932 <936>)
a) Zu dieser Wertung gelangt der erkennende Senat mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen waren. Der BFH hat dies - in Ansehung des damals geltenden Familienrechts - wie folgt begründet (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -):
Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten seien zwangsläufig, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden seien (juris, Rdn. 20). Nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht seien bestimmte, für den Fall der Scheidung zu treffende Familiensachen (sog. Folgesachen) - wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen und Regelungen über den Unterhalt - zusammen mit der Scheidungssache dann zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund; §§ 623, 621 ZPO), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt werde (juris, Rdn. 24). Seit dem EheRG könnten Eheleute die Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig würden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen (juris, Rdn. 29). Insbesondere die Folgesachen wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen könnten ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Würden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, seien dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig (juris, Rdn. 30). Die Scheidungsfolgekosten seien auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die - Kosten auslösende - Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern könne, weil der andere Ehegatte dies beantrage. Denn die Kosten seien in diesem Fall für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO sehe Kostenregelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen würden, dass ein Ehegatte die Aufnahme der Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern könne. Gemäß § 93a ZPO seien im Falle der Scheidung die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Jedoch könne das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen (§ 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn die Kostenverteilung einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder die Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheine, dass ein Ehegatte in Folgesachen, die Unterhalt und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht beträfen, unterlegen sei (juris, Rdn. 31).
b) Diese Erwägungen des BFH gelten für die neue Gesetzeslage im Familienrecht entsprechend, da sich die wesentlichen - die Zwangsläufigkeit ausschließenden - Gründe, dass Folgesachen ohne Mitwirkung des Familiengerichts - außerhalb des Verbunds - geregelt werden können (Scheidungsfolgenvereinbarung) und Kostenregelungen bestehen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme der Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern kann, nicht geändert haben:
Am 01. September 2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft getreten (BGBl I 2008, 2856). Als wesentlicher Teil dieses Gesetzes ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeführt worden. Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Folgesachen sind gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG Versorgungsausgleichssachen (Nr. 1), Unterhaltssachen (Nr. 2), Ehewohnungs- und Haushaltssachen (Nr. 3) und Güterrechtssachen (Nr. 4), wobei die Familiensache - mit Ausnahme des von Gesetzes wegen einzubeziehenden Versorgungsausgleichs (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) - von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache „anhängig“ gemacht werden muss. Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohl nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 FamFG). Danach werden unter Geltung des FamFG die nicht den Versorgungsausgleich betreffenden Familiensachen und die Kindschaftssachen (ebenfalls) nicht zwangsläufig, sondern nur auf (rechtzeitig gestellten) Antrag hin Folgesache und damit Bestandteil des Scheidungsverbunds (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2012 - 5 UF 107/12 -, juris, Rdn. 18 f.). Darüber hinaus enthält § 150 FamFG dem § 93a ZPO a.F. vergleichbare Kostenregelungen: Wird die Scheidung ausgesprochen, sind zwar im Grundsatz die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (Abs. 1). Allerdings enthält auch § 150 Abs. 4 FamFG eine weitgehende Billigkeitsregelung: Erscheint nämlich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
Danach handelt es sich bei den Prozesskosten für Scheidungsfolgesachen unter Geltung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist zu verneinen, da entweder der Steuerpflichtige selbst deren Anfall dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt, oder durch die Regelung in § 150 Abs. 4 FamG die Möglichkeit einer der Billigkeit - auch dem Verhalten des Ehegatten - entsprechenden gerichtlichen Kostenverteilung gegeben ist.
c) Das hier gefundene Auslegungsergebnis hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Neuregelung überholt ist.
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen würden. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sei für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (juris, Rdn. 12 ff.). Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird zwischenzeitlich erstinstanzlich teilweise die Auffassung vertreten, dass nunmehr auch Prozesskosten, die auf Scheidungsfolgesachen entfielen, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren seien (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2012 - 1 K 75/11 -, juris, Rdn. 17; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 - 10 K 2392/12 E -, juris, Rdn. 19; a.A. FG München, Urteil vom 21. August 2012 - 10 K 800/10 -, juris, Rdnrn. 22, 27).
Die neuen Rechtsprechungsgrundsätze entsprechen inhaltlich nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Zum einen kommt es nach der ab 2013 geltenden Gesetzesfassung maßgeblich auf den Gegenstand des Prozesses an. Aufwendungen nur für denjenigen Rechtsstreit sind abzugsfähig, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Zum anderen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zwingend zu fordern. In der Erkenntnis, dass die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auf das BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20) zurückzuführen ist, werden unter den genannten existentiellen Umständen auch „unsichere Erfolgsaussichten“ eine Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegenstehen, soweit die Grenze zur Mutwilligkeit nicht überschritten ist.
II. Bei Anwendung des oben dargelegten Auslegungsergebnisses auf den Streitfall sind lediglich Aufwendungen in Höhe von 1.593,65 € als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Aus der über diesen Betrag lautenden Rechnung der Rechtsanwälte Dr. K & Partner vom 05.11.2013 (Bl. 17 EStA) geht hervor, dass es sich um die anerkennungsfähigen Prozesskosten für das gerichtliche Scheidungsverfahren des Klägers und seiner frühren Ehefrau vor dem AG handelt.
Demgegenüber betrifft die Rechnung derselben Rechtsanwaltskanzlei vom 11.11.2013 über insgesamt 661,16 € erkennbar ein - nicht im Rahmen des § 33 EStG n.F. - berücksichtigungsfähiges Scheidungsfolgeverfahren wegen des Ehegatten- bzw. des Kindesunterhalts (Bl. 18 EStA). Sofern - entgegen dem übereinstimmenden Vortrag des Kläger-Bevollmächtigten und des Beklagten - nicht Prozesskosten, sondern Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung in Rechnung gestellt worden sein sollten, worauf der Ansatz einer Geschäftsgebühr ohne Gerichtskosten hindeuten könnte, stünde einer Anerkennung zwar nicht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, aber die weitere Rechtsprechung des BFH entgegen, nach welcher außergerichtliche Folgekosten einer Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 36/03 -, juris, Rdn. 15).
Schließlich ist die Klage aus tatsächlichen Gründen bezüglich der geltend gemachten Kosten für „beglaubigte Kopien“ in Höhe von 144 € unbegründet, da der Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren durch den fachlich vertretenen Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen worden ist. Die vorgelegte Quittung der Gemeinde B vom 02.01.2013 belegt lediglich die Zahlung von 144 € für eine „Beglaubigung D. M.“ (Bl. 16 EStA). Welche Unterlagen beglaubigt wurden, lässt sich der Quittung nicht entnehmen. Denkbar ist die Anfertigung beglaubigter Kopien auch zur Durchführung eines Scheidungsfolgeverfahrens, wie beispielsweise des Unterhaltsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Für die Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
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Hinweis:
Die Revision kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.