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  • 01.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144147

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 28.01.2015 – 2 K 101/13

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung


    Finanzgericht Schleswig-Holstein

    Urt. v. 28.01.2015

    Az.: 2 K 101/13

    In dem Rechtsstreit
    wegen Einkommensteuer 2010
    hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts - mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - am 28. Januar 2015
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

    Die Revision wird zugelassen.
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über den Umfang des Abzugs von Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in den vermieteten Objekten.

    Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr gemäß § 26 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 26 b Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt.

    Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger aus diversen Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2010 schafften sie für die in A gelegenen Objekte 1, 2 und 3 neue Einbauküchen bei der Firma X an.

    Die Anschaffungskosten für die Einbauküche für Objekt 1 in Höhe von 3.200 EUR teilen sich laut der Auftragsbestätigung der Firma X vom 30. September 2010 wie folgt auf: Die Aufwendungen für die Spüle (Position 3 bis 3.2) betragen 618,47 EUR, für den Herd (Position 5 bis 5.2) 1.027,03 EUR, insgesamt 1.645,50 EUR. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 561,14 EUR, davon entfallen auf einen Kühlschrank (Position 2.1) 409,59 EUR und auf eine Dunstabzugshaube (Position 9.1+14) 151,55 EUR. Für die Einbaumöbel verbleibt so ein Betrag von 2.408,35 EUR abzüglich Position 0,5 der Auftragsbestätigung (Blockverrechnung) 1.414,99 EUR = 939,36 EUR. Die Blockverrechnung wurde einvernehmlich auf die Einbaumöbel vorgenommen, da laut Vortrag des Klägers die Minderung durch diese Blockverrechnung darauf zurückzuführen ist, dass vorgefertigte Blockteile verwendet wurden. Bezieht man die Position 0,5 in Höhe von minus 1.414,99 EUR, wie das Finanzamt, auf die Einbaumöbel (ohne Spüle, Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube) im Wert von insgesamt 2.408,35 EUR, verbleiben für die Einbaumöbel 993,36 EUR, das sind 41,25% des Gesamtpreises von 2.408,35 EUR. Nach Minderung durch die Blockverrechnung liegt jedes einzelne Einbauteil jeweils unter dem Wert von 410 EUR. Die Kläger sind dieser vom Finanzamt aus Vereinfachungsgründen vorgenommenen Verminderung bei den Aufwendungen für die Möbel nicht entgegengetreten.

    Für das Objekt 2 ergibt sich laut der Auftragsbestätigung der Firma X vom 11. Februar 2010 Folgendes: Die Aufwendungen für die Spüle (Position 5 bis 5.1.1) betragen 472,22 EUR, für den Herd (Position 4 bis 4.2) 860,13 EUR, d.h. insgesamt 1.332,35 EUR. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 562,50 EUR, davon entfallen auf den Kühlschrank (Position 2.1) 396,83 EUR und auf die Dunstabzugshaube (Position 10.1 + 10.11) 165,67 EUR. Die Kosten für die verbleibenden Einbaumöbel in Höhe von 3.109,13 EUR betragen nach Verminderung laut Position 0.5 in Höhe von 2.043,98 EUR insgesamt 1.065,15 EUR, das sind 34,26% des Gesamtpreises. Damit liegt jedes einzelne Einbauteil nach der Blockminderung unter dem Wert von 410 EUR.

    Nach der Auftragsbestätigung der Firma X vom 4. Oktober 2010 ergibt sich für das Objekt 3 Folgendes:

    Die Aufwendungen für die Spüle (Position 6 bis 6.1 + 12) betragen 481,22 EUR, für den Herd (Position 4 bis 4.1) 860,14 EUR, d.h. insgesamt 1.341,36 EUR. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 691,63 EUR, davon entfallen auf den Kühlschrank (Position 3.1) 490,96 EUR und auf die Dunstabzugshaube (Position 9.1 + 9.1.1) 200,67 EUR. Für die sonstigen Einbaumöbel verbleiben somit Aufwendungen von 2.258,05 EUR, abzüglich der Blockverrechnung Position 0,5 1.391,04 EUR = 867,01 EUR, das sind verbleibend 38,40% der ursprünglichen Aufwendungen für die Einbaumöbel. Nach Vornahme der Blockverrechnung liegt jedes einzelne Teil der Einbauküche unter dem Wert von 410 EUR.

    Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 berücksichtigte das Finanzamt die jeweiligen Gesamtposten der Einbauküchen, für die es eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde legte, anteilig für das Jahr 2010 im Wege der AfA, d.h. für das Objekt Objekt 1 3/12 von 3.200,01 EUR = 80 EUR, für das Objekt 2 2.959,99 EUR x 10/12 = 246 EUR und für das Objekt 3 2.899,99 EUR x 2/12 = 49 EUR und setzte Einkommensteuer in Höhe von .... fest.

    Mit fristgerecht eingegangenem Einspruch trugen die Kläger vor, es handele sich um Austausch von Einbauküchen und damit um Erhaltungsaufwand. Die Kosten seien im Jahr 2010 insgesamt mindernd zu berücksichtigen. Die Wohnungen seien vom Bauträger mit individuell angefertigten, dem Baukörper angepassten Einbauküchen versehen worden. Bei Erwerb der Wohnungen sei Grunderwerbsteuer auf diese Einbauküchen bezahlt worden. Die Einbauküchen seien - mit Ausnahme der auswechselbaren Geräte, wie Kühlschrank und Herd - nicht anderweitig verwendbar. Die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da sie dem Baukörper individuell angepasst sei. Die einzelnen Bestandteile würden nur in dieser Konfiguration ein Wirtschaftsgut darstellen und wegen der individuellen Anpassung an den Baukörper keine anderweitige Verwendung finden. Die Arbeitsplatte der Küche würde gleichzeitig die Fensterbank des Küchenraumes darstellen. Die Spüle, die Wasserversorgung und Entsorgung sowie die Kochgelegenheit in der Spüle müssten kraft Definition vorhanden sein, da die Räumlichkeiten anderenfalls nicht als Wohnung angesehen werden könnten.

    Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen in mehr als 30 Jahren sämtliche angeschaffte Einbauküchen sofort mindernd berücksichtigt worden seien, dieses aber nunmehr nicht mehr möglich sei.

    Darüber hinaus würde auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Januar 2008 (14 K 4709/04) hingewiesen. Aus der Begründung ergebe sich, dass die Erneuerung einer Küche im allgemeinen Sprachsinn eine Modernisierungsmaßnahme darstelle und Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Einrichtungen "regelmäßig als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anzusehen" seien. Zudem handele es sich um ein "einheitliches (zusammengesetztes) Wirtschaftsgut".

    Es wäre auch unzutreffend, dass es sich bei den einzelnen Einrichtungsgegenständen einer Einbauküche nicht um unselbständige, sondern um selbständige Wirtschaftsgüter handeln würde. Wohnungen würden ohne Einbauküchen praktisch weder zum Verkauf noch zur Vermietung angeboten werden. Die Teile einer Einbauküche seien - mit Ausnahme von Herd und Kühlschrank - nicht einzeln und auch nicht mit anderen veräußerbar. Eine Wohnung ohne Küche sei keine Wohnung. Jede Küche stehe zudem in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.

    Die in den Auftragsbestätigungen enthaltenen "Positionen 0.5 Küchenzeile" würden laut Nachfrage bei der Firma X einzig und allein der Darstellung der Kalkulation der Herstellerfirma Y dienen, da die vorgefertigten Blockteile nicht mit denselben Preisen wie individuell hergestellte und dem Baukörper angepasste Teile kalkuliert würden. Die Firma X gäbe diesen Preisvorteil des Herstellers Y ungekürzt an ihre Kunden weiter. Es handele sich daher nicht um Erstattungen der Firma X. Die alten Küchen wären entsorgt und nicht an die Firma X veräußert worden.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2010, die durch aus anderen Gründen geänderten Bescheid vom 28. Februar 2012 zwischenzeitlich auf ... EUR festgesetzt worden war, auf ... EUR herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

    Es zog die Aufwendungen für Spüle und Herd insgesamt als sofortabzugsfähigen Erhaltungsaufwand ab. Die Elektrogeräte wurden, bis auf den Kühlschrank im Objekt 3, der mit Anschaffungskosten von 490,96 EUR über dem Wert von 410 EUR lag, als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Kühlschrank, dessen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von fünf Jahren verteilt wurden, sowie die Einbaumöbel, deren Anschaffungskosten nach Minderung durch die Position 0,5 auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren verteilt wurden, jeweils zeitanteilig im Jahr 2010 ab ihrer Anschaffung berücksichtigt.

    Das Finanzamt begründete dies damit, dass der von den Klägern aus dem Zivilrecht hergeleiteten Auffassung nicht gefolgt werden könnte, dass die Aufwendungen für die Anschaffung neuer Einbauküchen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellten. Eine Einbauküche stelle ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar und nicht eine Gesamtheit vieler einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter, die gemäß § 6 Abs. 2 EStG zum Sofortabzug berechtigten. Aufwendungen für eine Einbauküche gehörten insoweit zu den Herstellungskosten des Gebäudes, als sie auf die Spüle und den Kochherd entfielen (Urteil des BFH vom 30. März 1990, IX R 104/85, BFHE 160, 29, [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85] BStBl II 190, 514). Die Anschaffungskosten der Einrichtungsgegenstände einer Einbauküche könnten nur verteilt auf die Nutzungsdauer im Wege der AfA als Werbungskosten abgezogen werden. Das gelte auch dann, wenn in dem Gebäude bereits eine Einbauküche vorhanden sei und diese entsprechend dem technischen Fortschritt erneuert werde. Hinsichtlich der Bemessung der Nutzungsdauer der selbständigen Einrichtungsgegenstände einer Einbauküche sei die für das Gastgewerbe geltende AfA-Tabelle zu Grunde zu legen. Demzufolge sei für die Einbaumöbel nebst dem spezifischen Möbelzubehör von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. Für Elektro-, Kühl- und Geschirrspülgeräte sowie die Dunstabzugshaube sei eine gewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren zu Grunde zu legen.

    Die einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Anlage oder Einrichtung als unselbständiger Gebäudebestandteil richte sich danach, ob sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude als solchem stehe (Großer Senat vom 26. November 1974 GrS 5/71, BStBl II 1974, 32). Nicht zum Gebäude rechneten solche Bestandteile, die nicht in der Nutzung des Gebäudes als solchem, sondern einem davon verschiedenen Zweck dienten.

    Gegenstände der Inneneinrichtung seien danach, auch bei entsprechender Verbindung mit dem Gebäude oder bei Einpassung in dieses, grundsätzlich nicht dem Bereich der Gebäudenutzung zuzuordnen. Das gelte auch für die Einbauküche; denn sie diene der Haushaltsführung (BFH vom 30. März 1990). Es könne daher, entgegen der Auffassung der Kläger, auch nicht darauf ankommen, dass Wohnungen ohne Einbauküche nur selten zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten würden. Es würde nicht bestritten, dass vorhandene Einbauküchen sich positiv auf die Möglichkeiten der Vermietung auswirkten. Jedoch ließe dieses keinen Schluss auf die steuerrechtliche Einordnung von Küchen als selbständiges Wirtschaftsgut zu, da insoweit allein auf den einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude abzustellen sei. Dieser Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestehe nur für die Spüle und den Herd, nicht dagegen für die Möbel einer Einbauküche.

    Es würde im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht davon auszugehen sei, dass es sich um speziell angefertigte Einbauküchen handele. Zwar würden Einbauküchen regelmäßig den räumlichen Gegebenheiten angepasst, z.B., wie im Streitfall, dass ein Teil der Arbeitsfläche gleichzeitig die Fensterbänke darstelle, allerdings würden die einzelnen Elemente regelmäßig serienmäßig hergestellt und anschließend zu dem Wirtschaftsgut Küche, unter Berücksichtigung der Räumlichkeiten, zusammengesetzt. Um eine Spezialanfertigung handele es sich jedoch regelmäßig nicht, wenn die Küche gleichzeitig als Fensterbank diene. In diesem Fall könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit nicht um einen unselbständigen Gebäudebestandteil handele. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach dem Vortrag der Kläger zwischen der Firma X und der Herstellerfirma Y für vorgefertigte und nicht individuell hergestellte und dem Baukörper angepasste Teile Blockverrechnungen vorgenommen worden seien. Folglich könne es sich, auch nach den Einlassungen der Kläger, bei den angeschafften Küchen nicht um Spezialanfertigungen, sondern vielmehr um serienmäßig hergestellte Küchenelemente handeln. Somit könne es auch dahinstehen, ob - wie es die Kläger behaupteten - die einzelnen Teile der Einbauküche nicht veräußerbar und auch nicht anderweitig verwendbar seien.

    Mit ihrer fristgerecht am 14. Juni 2013 gegen diese Entscheidung eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

    Sie beantragen schriftlich sinngemäß,

    den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 28. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 zu ändern und die strittigen Aufwendungen für die neuen Einbauküchen für die Objekte1, 2 und 3, alle in A, insgesamt als sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2010 um ... EUR herabzusetzen.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Erwiderung nimmt das Finanzamt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

    Das Finanzamt hat zu Recht nur die Aufwendungen für die Spüle und den Herd als Erhaltungsaufwendungen sowie die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG sofort abgezogen und die Aufwendungen für das den Wert von 410 EUR übersteigende Elektrogerät und die Einbaumöbel zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer berücksichtigt.

    Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 auch Absetzungen für Abnutzung. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG.

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sind dies grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Das sind diejenigen Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

    Aufwendungen für eine neue Einbauküche in einem Vermietungsobjekt stehen objektiv in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung und werden subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht. Die Frage, ob es sich dabei um insgesamt sofort abzugsfähige Aufwendungen oder im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zeitanteilig zu berücksichtigende Aufwendungen handelt, ist danach zu beurteilen, ob sie ganz oder teilweise als Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren sind.

    Zunächst ist festzustellen, dass eine Einbauküche nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut ist (1.). Weiter ist davon auszugehen, dass Herd und Spüle beim erstmaligen Einbau (unselbständiger) Gebäudebestandteil werden und die Aufwendungen für den Ersatz schon vorhandener Bestandteile daher sofort abzugsfähig sind (2.) und dass die Aufwendungen für die weiteren Bestandteile einer Einbauküche zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen sind, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt (3.).

    1. Die Einbauküche ist kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut (a. A. FG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008 - 14 K 4709/04 -, DStRE 2009, 131; [...]).

    Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern und nicht für sich allein nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen (Urteil des BFH vom 21. Juli 1998 III R 110/95 , BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789 [BFH 21.07.1998 - III R 110/95] m.w.N.). Eine Einfügung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein können. Eine Verbindung, die die selbständige Nutzbarkeit ausschließt, ist im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und "Verzahnung" in der Weise verflochten sind, dass durch die Trennung eines der Teile seine Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d.h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich. In einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind technisch aufeinander abgestimmt, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt sind. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt (Urteil des BFH vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789 [BFH 21.07.1998 - III R 110/95] m.w.N.).

    Zwar wird eine Einbauküche regelmäßig individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Jedoch gilt das in der Regel nur für die Einbaumöbel inklusive der Arbeitsfläche. Spüle, Herd und die weiteren Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) sind genormt und austauschbar. Sie sind nicht nur zusammen mit den Einbaumöbeln, sondern auch allein nutzbar und jeweils einzeln ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion an anderer Stelle verwendbar.

    Die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsfläche einer Einbauküche sind indes als Gesamtheit zu sehen. Sie sind nicht für sich allein nutzbar, sie treten vielmehr nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Sie sind zwar trennbar, aber den einzelnen Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhanges keine Funktion innerhalb der vermieteten Wohnung zu.

    Eine hierzu abweichende Auffassung vertritt möglicherweise der BFH in seinem Urteil vom 13. März 1990 (IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85]), aus dem sich ergibt, dass "eine serienmäßig hergestellte Einbauküche regelmäßig nicht als einheitliches Wirtschaftsgut" zu betrachten ist und "die einzelnen Küchenbauteile ... nach einem Ausbau für sich an anderer Stelle verwendbar" sind.

    Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Einbaumöbel (inklusive der Arbeitsfläche), die Spüle, der Herd und die weiteren Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen.

    Diese Ausführungen gelten nach Ansicht des Senats unabhängig davon, ob es sich um eine serienmäßig hergestellte Einbauküche oder eine individuell gefertigte Einbauküche handelt. Die eigenständige Nutzbarkeit sowie die Möglichkeit des Austausches der Elektrogeräte sind in beiden Fällen gegeben und auch die Frage der Einordnung von Spüle und Herd als Gebäudebestandteil (s. 2.) kann hiervon nicht abhängen. Ebenso treten die Einbaumöbel jeweils als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

    2. Die Spüle und der Herd sind (unselbständige) Gebäudebestandteile. Die Aufwendungen hierfür stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, da sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen.

    Die einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Anlage oder Einrichtung als unselbständiger Gebäudebestandteil richtet sich seit dem Beschluss des Großen Senats vom 26. November 1974 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, [BFH 26.11.1973 - GrS - 5/71] BStBl II 1974, 132 [BFH 26.11.1973 - GrS - 5/71]) danach, ob sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude als solchem steht. Nicht zum Gebäude rechnen solche Bestandteile, die nicht der Nutzung des Gebäudes als solchem, sondern einem davon verschiedenen Zweck dienen. Der Große Senat hat als solchen Zweck z.B. die Ausübung eines Gewerbebetriebs in dem Gebäude angesehen und dementsprechend Betriebsvorrichtungen nicht als unselbständige Gebäudebestandteile beurteilt. Überträgt man diese Grundsätze auf Wohngebäude, so bedeutet dies, dass nur diejenigen Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Demgegenüber ist dieser Zusammenhang nicht gegeben bei Bestandteilen, die dem über die Gebäudenutzbarkeit hinausgehenden Wohnen selbst einschließlich der Haushaltsführung dienen, wie dies bei Einrichtungsgegenständen der Fall ist.

    Gegenstände der Inneneinrichtung sind danach auch bei entsprechender Verbindung mit dem Gebäude oder bei Einpassung in dieses grundsätzlich nicht dem Bereich der Gebäudenutzung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Einbauküche; denn sie dient der Haushaltsführung. Ausgenommen von dieser Beurteilung sind nur die der Sanitäreinrichtung des Bades vergleichbare Spüle und der Kochherd, weil ohne diese Ausstattung das Bauwerk als Wohngebäude unfertig wäre (Urteil des BFH vom 30. März 1990, IX R 104/85, BFHE 160, 29, [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85] BStBl II 190, 514).

    Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile der Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind. Eine andere Auffassung könnte dazu führen, dass z.B. ihrer Natur nach nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehende Gegenstände durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen zu unselbständigen Bestandteilen des Gebäudes gemacht werden könnten. Das wäre nicht sachgerecht.

    Die Aufwendungen für die Spüle und den Herd als unselbständige Bestandteile des Gebäudes gehören zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind. Lässt sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes. Werden vorhandene Gebäudebestandteile ersetzt, so führt dies in der Regel zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch für die Spüle und den Herd.

    3. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte, d.h. für die Kühlschränke und die Dunstabzugshauben, sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die als Absetzungen für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

    a. Bis auf die Aufwendungen für den Kühlschrank für das Objekt 3 können die Aufwendungen für die Elektrogeräte nach den §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in voller Höhe abgezogen werden, da es sich hierbei um Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und die Anschaffungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 410 Euro nicht übersteigen.

    b. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für den Kühlschrank für das Objekt 3 schätzt das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO auf fünf Jahre.

    Die "betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts wird ebenso wie seine Gesamtnutzungsdauer im Rahmen der Überschusseinkünfte von der technischen und der wirtschaftlichen Abnutzung beeinflusst. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922 [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84]) unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen; dabei hat sich die Schätzung in der Regel an den Erfahrungen zu orientieren, die mit Wirtschaftsgütern gleicher oder ähnlicher Art gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000 [BFH 26.07.1991 - VI R 82/89]). Zur Vereinheitlichung solcher Schätzungen hat das BMF amtliche AfA-Tabellen herausgegeben, die grundsätzlich auch bei den Überschusseinkünften anwendbar sind (Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 7 Rz 105, m.w.N.). Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311 [BFH 09.12.1999 - III R 74/97]).

    Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juli 1995 S 1551 (AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe), das für Anlagegüter gilt, die nach dem 31. Dezember 1986 angeschafft worden sind, beträgt die Nutzungsdauer von elektrischen Kühlanlagen 5 Jahre. Diese Nutzungsdauer hält das Gericht auch nach den Verhältnissen des Streitfalls für sachgerecht. Sie entsprechen den Zeiträumen, in denen die betreffenden Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden können.

    c. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen schätzt das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO Nutzungsdauer der Einbaumöbel auf jeweils zehn Jahre. Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juli 1995 S 1551 (AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe), das für Anlagegüter gilt, die nach dem 31. Dezember 1986 angeschafft worden sind, beträgt die Nutzungsdauer von Möbeln einschließlich von Einbaumöbeln 10 Jahre. Diese Nutzungsdauer hält das Gericht auch nach den Verhältnissen des Streitfalls für sachgerecht. Sie entsprechen den Zeiträumen, in denen die betreffenden Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden können.

    Die nur zeitanteilige Berücksichtigung des Kühlschranks beim Objekt 3 und der Einbaumöbel ist somit zutreffend. Die Klage war abzuweisen.

    Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 FGO.

    Die Revision war zuzulassen, da der Senat mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30. März 1990, IX R 104/85, BFHE 160, 29, [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85] BStBl II 1990, 514 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85] vertretenen Auffassung des BFH abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung somit eine Entscheidung des BFH erfordert, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

    Die Entscheidung konnte der Senat mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 90 Abs. 2 FGO).

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 6 Abs. 2 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG; § 21 EStG