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  • 19.11.2003 · IWW-Abrufnummer 032542

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 20.02.2003 – 3 K 3300/02

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln
    3. Senat Entscheidung vom 20.02.2003
    Die Einzelrichterin
    Az.: 3 K 3300/02

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Vorsteuern aus Mietzahlungen in Höhe von 818,50 Euro abzugsfähig sind, obwohl in den die Zahlungen bestätigenden Barquittungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist.

    Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt seit Juni 2000 in L einen Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationsartikeln (Mobiltelefone) und Zubehör.

    Nachdem sie für das Streitjahr weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung - AO - und setzte mit Bescheid vom 15.04.2002 Umsatzsteuer in Höhe von 3.567,28 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Schätzung erfolgte, weil nach Angaben der Klägerin keine Buchführung erstellt wurde. Grundlage der Schätzung waren die von der Klägerin vorgelegten Ausgangsrechnungen und die Habenbuchungen auf den Betriebskonten der Klägerin unter Hinzurechnung eines Unsicherheitszuschlags. Vorsteuern wurden i.H.v. 7.200,- DM geschätzt.

    Die mit Einspruch vom 22.04.2002 angekündigte Umsatzsteuerjahreserklärung reichte die Klägerin trotz Aufforderungen des Beklagten vom 26.04. und 21.05.2002 nicht ein, so dass der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Hiergegen hat die Klägerin am 20.06.2002 Klage erhoben und zur Begründung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Danach ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.840,24 Euro. Der Erstattungsbetrag beruht im Wesentlichen auf Warenlieferungen ins Ausland, die nach Auffassung der Klägerin umsatzsteuerfrei sind.

    Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 25.502,10 DM anhand von Originalrechnungen (Rechnungsbeträge > 200,- DM) nachgewiesen, wobei sieben Rechnungen keinen gesonderten Steuerausweis enthalten und zwei Rechnungen nicht auf die Klägerin ausgestellt sind. Bei den Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis handelt es sich u.a. um Quittungen über den Erhalt von Geschäftsmieten für die Monate Juni, August, September, Oktober und November 2000 in Höhe von jeweils 2.320,- DM (brutto).

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuer aus den Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.600,- DM (818,50 Euro) abzugsfähig sei, weil in dem Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sei.

    Die Klägerin beantragt,
    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 den Umsatzsteuerbescheid vom 15.04.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer mit - 1.570,24 Euro festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,
    die Umsatzsteuer mit - 751,74 Euro festzusetzen und im Übrigen
    die Klage abzuweisen.

    Er vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuern aus Mietzahlungen in Höhe von 1.600,- DM (818,50 Euro) nicht abzugsfähig seien, weil die Quittungen keinen gesonderten Steuerausweis enthielten.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist teilweise begründet.

    1. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit die Umsatzsteuer auf einen höheren Betrag als - 751,74 Euro festgesetzt wurde. Einer näheren Erläuterung bedarf es nicht, weil sich der Beklagte insoweit der Rechtsauffassung des Gerichts angeschlossen hat.

    2. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die in den Mietzahlungen enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 818,50 Euro nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

    Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.10.1995 V R 113/92, BStBl. II 1996, 111).

    Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass im Mietvertrag die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen worden sind und über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen (zur Pacht vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402). Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung, Verpachtung etc. für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatspacht die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 09.09.1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269).

    Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 07.11.2000 V R 49/99 (a.a.O.), dem sich das Gericht anschließt, dass zur Erlangung des Vorsteueranspruchs in den monatlichen Abrechnungen generell die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein muss. In dem Urteil führt der BFH aus, ein Pachtvertrag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer allein sei keine gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung i.S.d § 14 UStG. Der Vorsteuerabzug sei aber zu gewähren, wenn "z.B. monatliche Überweisungsbelege des Klägers vorliegen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist". Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der BFH den Umsatzsteuerausweis erwähnt hat, ohne ihn als eine besondere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu erachten.

    Damit folgt das Gericht nicht dem Urteil des FG Düsseldorf vom 24.10.2001 5 K 5819/97 U (EFG 2002, 360), in dem die Auffassung vertreten wird, dass die ergänzenden Belege bei Dauerleistungen lediglich der Konkretisierung der einzelnen Teilleistungen (Vermietung für einen bestimmten Monat) dienten und der BFH im Urteil vom 07.11.2000 (a.a.O.) monatliche Überweisungsbelege mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nur beispielhaft erwähnt habe, ohne einen solchen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug generell zu fordern. Für eine beispielhafte Aufzählung wäre es ausreichend gewesen, wenn der BFH lediglich die monatlichen Überweisungsbelege genannt hätte. Ein Hinweis auf den gesonderten Umsatzsteuerausweis war hierfür nicht erforderlich.

    Das Gericht hat die Revision gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil es die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, ob Vorsteuern aus Miet- und Pachtzahlungen auch dann abzugsfähig sind, wenn in den Einzelabrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 137 FGO. Die Kosten waren der Klägerin auch insoweit aufzuerlegen, als sie obsiegt hat, denn der Erfolg der Klage beruht auf Tatsachen, die die Klägerin früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.

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