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  • 03.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141004

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 15.01.2014 – 4 K 1215/12 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    4 K 1215/12 E

    Tenor:

    Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.3.2012 wird dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte aus Leistungen um 2.777 EUR niedriger als bisher angesetzt werden.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95% und der Beklagte zu 5%.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow zu steuerbaren Einnahmen führt.

    Der Kläger nahm an der Fernsehshow "Die Farm" teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender RTL ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: Insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten ziehen auf einen abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen, der weder über einen Stromanschluss, fließendes Wasser noch über sanitäre Anlagen verfügt. Abgesehen von einer Grundversorgung müssen die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung ihre Nahrung selbst erwirtschaften. Darüber hinaus finden regelmäßig Ausscheidungsspiele zwischen zwei Bewohnern statt (z.B. Axtwerfen, Melken, Tauziehen, Wissensfragen), deren jeweiliger Verlierer aus dem Bauernhaus ausziehen muss. Während ihres gesamten Aufenthalts werden die Bewohner von Kameras begleitet, die das Geschehen im und um das Bauernhaus aufzeichnen. Der Gewinner der Show ("Farmer des Jahres") wird im letzten Ausscheidungsspiel ermittelt, das 42 Tage nach Einzug stattfindet.

    Nach der zwischen dem Kläger und der Firma F. GmbH am 10.6.2009 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt stand dem Kläger für jede Woche, die er im Bauernhaus verbrachte, eine Aufwandspauschale in Höhe von … EUR sowie ein pauschalierter Schadenersatz (z.B. für die Abnutzung seiner Kleidung) in Höhe von … EUR zu. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Sieger der Show einen "Projektgewinn" in Höhe von … EUR erhalten sollte. Ein freiwilliger Auszug aus dem Bauernhaus war jederzeit möglich. Der Kläger trat an die F. GmbH sämtliche Rechte aus der Verwertung der Bild- und Tonaufnahmen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 10.6.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.

    Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr 2009 neben dem Projektgewinn Wochenpauschalen für insgesamt sieben Wochen ausbezahlt. Die übrigen Teilnehmer erhielten lediglich die Wochenpauschalen für die Dauer ihrer Anwesenheit.

    In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 gab der Kläger lediglicheinen Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit an. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts L. berücksichtigte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Gewinn und die Wochenpauschalen als sonstige Einkünfte und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Zudem berücksichtigte er abweichend von der Erklärung in diesem Bescheid Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht.

    Seinen Einspruch begründete der Kläger damit, dass es sich um einen nicht steuerbaren Spielgewinn handele. Er habe die Show lediglich durch Geschicklichkeit und Glück gewonnen. Den Kandidaten seien vom Veranstalter keine Verhaltensmuster vorgegeben worden. Sie hätten lediglich am Spielort erscheinen und an den Ausscheidungsspielen teilnehmen müssen. Auf die Beendigung der Fernsehproduktion hätten sie keinen Einfluss nehmen können. Bei den Wochenpauschalen handele es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um nicht steuerbaren Schadenersatz.

    Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe die Beträge als Gegenleistung für ein für die Dauer der Produktion von der Firma F. vorgeschriebenes bestimmtes Verhalten erlangt. Sowohl das Preisgeld als auch die wöchentlichen Zahlungen hätten die Funktion einer Entlohnung für die erwartete Leistung innerhalb der mehrere Wochen andauernden Teilnahme der Mitwirkenden gehabt. Durch die Qualität der Mitwirkung eines jeden Kandidaten an dieser speziellen Art von Unterhaltungssendung werde das aktive Verhalten von einer reinen Spieltätigkeit zu einer steuerlich relevanten Leistung.

    Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass das Ergebnis der Ausscheidungsspiele und damit seine Gewinnchance sehr stark zufallsabhängig gewesen seien. So hätten die Kandidaten z.B. beim "Wettmelken" nicht beeinflussen können, ob die Kuh den Eimer umstößt. Hilfsweise seien Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 3.190 EUR (47 Tage * 66 EUR + 2 Tage * 44 EUR) sowie Übernachtungspauschalen in Höhe von 7.285 EUR (47 Tage * 155 EUR) abzuziehen.

    Der Kläger beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.3.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf … EUR herabgesetzt wird,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen, sowie,

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 3.190 EUR berücksichtigt werden könnten.Allerdings sei der Wert der kostenlosen Verpflegung (täglich 1,53 EUR für Frühstück und 2,73 EUR für Mittag- und Abendessen) hiervon abzuziehen. Ein Abzug der Übernachtungspauschale komme nicht in Betracht, da nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden könnten.

    Der Senat hat am 15.1.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

    Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.3.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit der Beklagte bei der Veranlagung Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hat, die über den Betrag von … EUR (Summe aus Projektgewinn, Wochenpauschalen, Sachbezug abzüglich Werbungskosten) hinausgehen.

    Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

    I. Der Beklagte hat die Einnahmen, die der Kläger aus der Teilnahme an der Fernsehproduktion "Die Farm" erzielt hat, zutreffend als Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sieweder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 gehören, als sonstige Einkünfte steuerbar.

    1. Das Preisgeld und die Wochenpauschalen sind nicht im Rahmen einer der anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) zu erfassen. Die Einnahmen stellen insbesondere keine Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 81/06, BStBl II 2012, 262 m.w.N.). In einem solchen Verhältnis stand der Kläger zur Produktionsfirma nicht. Nach der getroffenen Vereinbarung schuldete der Kläger nicht seine Arbeitskraft, sondern ließ sich vielmehr beim Leben auf dem Bauernhof filmen. Das Interesse der Produktionsfirma bestand nicht in der Erledigung einer Arbeitsleistung, sondern in der Verwertung des Bild- und Tonmaterials.

    2. Der Kläger hat das Preisgeld und die Wochenpauschalen als Gegenleistung für Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erhalten. Eine Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Danach kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ebenso wenig von Bedeutung wie ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch eine nur einmalige Tätigkeit kann den Tatbestand erfüllen (BFH-Urteil vom 28.11.2007 IX R 39/06, BStBl II 2008, 469 m.w.N.).

    Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, zu Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Voraussetzung ist vielmehr ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, das bei Wetten, Lotterien und anderen Glücksspielen, soweit sie außerhalb einer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anfallen, nicht vorliegt. Das verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt. (BFH-Urteil vom 24.4.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH das ausgelobte Preisgeld für die Teilnahme an Unterhaltungssendungen, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten leben, als Gegenleistung für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG angesehen (BFH-Urteile vom 28.11.2007 IX R 39/06, BStBl II 2008, 469). Lassen sich mehrere Kandidaten während einer Fernsehshow bei einer ständigen Anwesenheit in einem für eine Fernsehproduktion vorbereiteten Haus filmen und treten die Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab, führt das Preisgeld, das allein dem im Finale von den Zuschauern gewähltem Gewinner zusteht, ebenfalls zu sonstigen Einkünften. Denn eine zumindest bedingte und indirekte, aber nicht unerhebliche Einflussnahme auf die Publikumsentscheidung führe nicht dazu, dass die Zufallskomponente den Veranlassungszusammenhang unterbricht (BFH-Urteil vom 24.4.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581 zur Fernsehshow "Big Brother").

    Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, hat der Kläger an die Produktionsfirma durch seine Teilnahme an der Fernsehproduktion, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus, die Teilnahme an den Ausscheidungsspielen sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial ebenfalls Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG erbracht. Diese Leistungen - insbesondere die Übertragung der Verwertungsrechte - sind in der Vereinbarung vom 10.6.2009 im Einzelnen geregelt.

    3. Die Einnahmen des Klägers für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG betragen insgesamt … EUR (Summe aus Projektgewinn, Wochenpauschalen, Sachbezug).

    a. Zunächst stellen die gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 der Vereinbarung wöchentlich gewährten Pauschalen (Aufwandspauschale sowie pauschalierter Schadenersatz) unmittelbare Gegenleistungen für die Leistungen des Klägers dar. Nach der Vereinbarung hängt die Höhe dieser Vergütungen von der Länge des Aufenthalts im Bauernhaus und damit von der Dauer der Teilnahme ab. Es handelt sich nicht um nicht steuerbare Schadenersatzzahlungen. Die Beträge wurden vielmehr unabhängig von einem tatsächlichen Schadenseintritt allein aufgrund der Zeitdauer ausbezahlt. Soweit dem Kläger tatsächlich Schäden oder Aufwendungen entstanden sein sollten, die durch diese Zahlungen abgegolten werden sollten, hätte er hierfür einen Werbungskostenabzug geltend machen können. Hierzu hat er jedoch nichts vorgetragen.

    b. Den Projektgewinn hat der Kläger ebenfalls als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show angenommen und ihn damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich hierbei nicht um einen Gewinn aus einem Glücksspiel. Vielmehr musste er sich bei den Ausscheidungsspielen, die Kraft, Geschicklichkeit und Wissen voraussetzten, gegen andere Kandidaten durchsetzen. Hierdurch hat er maßgeblich auf den Erhalt der Gewinnsumme Einfluss genommen. Die Zufallskomponente, die derartigen Spielen innewohnt, führt nicht dazu, dass der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung unterbrochen wird. Anders als bei einer Lotterie hätte der Kläger ohne eigenen aktiven Einsatz kein einziges Ausscheidungsspiel gewinnen können.

    c. Zusätzlich zum Projektgewinn und den Wochenpauschalen sind die dem Kläger während seines Aufenthalts im Bauernhaus kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung als Sachbezüge zu erfassen. Auch diese Vorteile stellen Gegenleistungen für die Teilnahme des Klägers an der Fernsehproduktion dar.

    Grundsätzlich sind Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abweichend hiervon sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, diese Werte maßgebend. Diese sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflichtunterliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 7 EStG). Dementsprechend gilt die Sozialversicherungsentgeltverordnung in der für das Streitjahr 2009 gültigen Fassung (SvEV 2009 vom 18.11.2008, BGBl. I 2008, 2220) auch für die Sachbezüge des Klägers im Streitfall.

    aa. Die unentgeltliche Verpflegung ist für die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Norwegen mit insgesamt 333,26 EUR anzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 1 SvEV 2009 ist die als Sachbezug zur Verfügung gestellte Verpflegung mit monatlich 210 EUR festzusetzen, wobei sich dieser Wert aus 46 EUR für Frühstück und jeweils 82 EUR für Mittagessen und Abendessen zusammensetzt. Gemäß § 2 Abs. 6 SvEV 2009 sind diese Werte für kürzere Zeiträume als ein Monat mit einem Dreißigstel pro Tag zugrundezulegen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

    47 Tage * 7 EUR = 329,00 EUR (ganze Tage in Norwegen)

    1 Tag * 2,73 EUR = 2,73 EUR (Anreisetag, nur Abendessen)

    1 Tag * 1,53 EUR = 1,53 EUR (Abreisetag, nur Frühstück)

    Summe: 333,26 EUR.

    bb. Für die unentgeltliche Unterkunft ist ein Betrag von 79,90 EUR anzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV 2009 beträgt der monatliche Wert für eine Unterkunft 204 EUR (Tageswert: 6,80 EUR, § 2 Abs. 6 SvEV 2009). Dieser Wert vermindert sich bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15% (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEV 2009) und bei einer Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um 60% (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c SvEV 2009). Nach der Begründung zur Sachbezugsverordnung (Vorgängerregelung zur SvEV) sollen diese Abschläge kumulativ gewährt werden (Bundesratsdrucksache 968/94, Seite 11). Da davon auszugehen ist, dass der Kläger mit mehr als zwei anderen Kandidaten in einem Raum untergebracht war, ist ein Abschlag von insgesamt 75% vorzunehmen. Dies ergibt einen Tageswert in Höhe von 1,70 EUR; für 47 Tage ergibt sich ein Wert von 79,90 EUR.

    II. Von den Einnahmen sind als Werbungskosten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 3.190 EUR abzuziehen. Die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG zu gewährenden Pauschalen sind unabhängig davon abzuziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Mehraufwendungen für Verpflegung angefallen sind. Durch die Regelung in diesen Vorschriften besteht ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der Pauschalen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen (hier: vorübergehende von der Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit entfernte Betätigung) erfüllt sind. Eine Prüfung, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 4.4.2006 VI R 44/03, BStBl II 2006, 567).

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl I 2008, 1077) betragen diese Pauschalen für Norwegen bei einer Abwesenheitszeit von 24 Stunden 66 EUR und bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 14 Stunden 44 EUR. Daraus ergeben sich folgende Verpflegungsmehraufwendungen, die zwischen den Beteiligten auch unstreitig sind:

    47 Tage * 66 EUR = 3.102 EUR

    2 Tage * 44 EUR = 88 EUR

    Summe 3.190 EUR.

    Weitere Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Abzug von Übernachtungskosten, weil ihm insoweit keine Aufwendungen entstanden sind. Der Abzug einer Übernachtungspauschale ist - im Gegensatz zu Verpflegungsmehraufwendungen - gesetzlich nicht vorgesehen. WeitereWerbungskosten hat der Kläger nicht geltend gemacht.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

    IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Grundsätze, nach denen Gewinne aus der Teilnahme an Fernsehshows steuerlich zu erfassen sind, bereits höchstrichterlich geklärt sind.

    RechtsgebietFinanz- und Abgaberecht