11.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141700
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 12.02.2014 – 11 K 1833/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 K 1833/10
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2010 werden die Bescheide für die Jahre 2004-2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 Abs. 4 EStG vom 15. Dezember 2009 bzw. 28. Dezember 2009 sowie die Bescheide für 2006 und 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass eine Feststellung jeweils unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen der streitgegenständlichen Aktienoptionen betreffend das Jahr 2004 in Höhe von … € und betreffend das Jahr 2007 in Höhe von … € erfolgt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Höhe einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktienoptionen im Umlaufvermögen eine positive Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen ist.
2
Die Klägerin zu 1), eine GmbH, betreibt einen Handel mit Wertpapieren. Die Klägerin zu 2) ist am Handelsgeschäft der Klägerin zu 1) mit einem Anteil von … % atypisch still beteiligt.
3
Die Klägerin zu 1) ermittelte ihren Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
4
Die Klägerin zu 1) reichte für die stille Gesellschaft für die Streitjahre 2004 bis 2006 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG sowie Gewerbesteuererklärungen beim Beklagten ein.
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Der Beklagte erließ am 25. November 2005 für das Jahr 2004, am 22. Februar 2007 für das Jahr 2005, am 19. September 2008 für das Jahr 2006 und am 19. November 2008 für das Jahr 2007 jeweils einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG.
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Für das Jahr 2004 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, die er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2004 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.
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Für das Jahr 2005 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, die er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2005 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.
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Für das Jahr 2006 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, den er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.
9
Für das Jahr 2007 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, den er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2007 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von 0,- € festgestellt.
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Der Beklagte erließ am 25. November 2005 jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2004 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Am 22. Februar 2007 erließ er jeweils einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2005 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Am 19. September 2008 erließ er jeweils einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Der Beklagte erließ am 19. November 2008 jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2007 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf …,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 0,- € feststellte.
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Im Jahre 2009 fand bei der X GmbH & atypisch Still für die Jahre 2004 bis 2007 eine Außenprüfung statt, die mit Betriebsprüfungsbericht vom 9. November 2009 abschloss. In Textziffer 12 dieses Berichts wird hinsichtlich der Feststellungen des Gewinnanteils auf den Betriebsprüfungsbericht vom 09. November 2009 über eine ebenfalls für die Jahre 2004 bis 2007 stattgefundene Außenprüfung bei der Klägerin zu 1) verwiesen.
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Die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten kam - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zu dem Ergebnis, dass die seitens der Klägerin zu 1) als Geschäftsinhaberin der X GmbH & atypisch Still in den Jahren 2004 und 2007 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktienoptionen nicht vollumfänglich anzuerkennen seien.
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Den Feststellungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die Klägerin zu 1) nahm zum 31. Dezember 2004 eine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere des Umlaufvermögens in Höhe von … € vor. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle bezog sich diese Abschreibung auf Call- and Put- Optionen auf den Aktienindex DAX mit Verfalldatum Juni 2005.
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Eine weitere Teilwertabschreibung auf im Umlaufvermögen gehaltener Wertpapiere erfolgte zum 31. Dezember 2007 über … €. Diese Teilwertabschreibung bezog sich auf Put-Optionen auf den DAX mit Verfalldatum Juni 2008.
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Diese Optionen wurden jeweils im Jahr nach dem Bilanzstichtag, somit im Jahre 2005 bzw. 2008, verkauft.
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Nach den Feststellungen der Außenprüfung hatte sich der Kurswert der Aktienoptionen bis zum Zeitpunkt der Veräu ßerung der Optionen teilweise wieder erholt. Die Betriebsprüfungsstelle vertrat daher unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen - BMF- vom 25. Februar 2000 VV DEU BMF 2000-02-25 IV C 2-S 2171b-14/00, Bundssteuerblatt - BStBl - I, 372, die Auffassung, dass die Teilwertabschreibungen lediglich auf den Kurswert im Zeitpunkt des Verkaufs der Optionen anzuerkennen seien.
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Die Betriebsprüfungsstelle erhöhte daher die Bilanzansätze „ … Optionen“ auf den 31. Dezember 2004 um … € auf … € sowie per 31. Dezember 2007 um … € auf … €.
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Diese Korrektur der Teilwertabschreibungen führte im Jahre 2004 zu einer Gewinnerhöhung von …,-€, im Jahre 2005 zu einer Gewinnminderung in Höhe von …,-€ sowie im Jahre 2007 zu einer Gewinnerhöhung in Höhe von …,- € und einer Gewinnminderung wegen Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von …,- €. Für das Jahr 2006 führte die Veränderung der Bilanzansätze zu einer Gewinnminderung von …,- € aufgrund einer in dieser Höhe vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellung.
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Der Gesamtgewinn der Klägerin zu 1) belief sich für das Jahr 2004 auf …,- €, für das Jahr 2005 auf -… €, für das Jahr 2006 auf … € und für das Jahr 2007 auf …,- €.
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Der Beklagte folgte den Feststellungen und erließ entsprechende geänderte Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 Abs. 4 EStG, Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust für die Streitjahre. Jeweils mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 stellte er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2004 auf … € und für das Jahr 2005 auf -… € sowie jeweils mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 für das Jahr 2006 in Höhe von … € und für das Jahr 2007 in Höhe von … € fest. Jeweils am 15. Dezember 2009 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004, mit welchem er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 0,- € feststellte, sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005, in welchem er den vortragsf ähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Er erließ zudem jeweils am 28. Dezember 2009 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2006 und 2007, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf …,-€ bzw. …,- € feststellte. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2006 wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 auf 0,- € festgestellt.
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Die Klägerin zu 1) legte mit beim Beklagten am 10. Januar 2010 eingegangenem Schreiben gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2009 und 28. Dezember 2009 Einsprüche ein, mit welchen sie sich gegen die nicht vollständige Anerkennung der Teilwertabschreibungen wandte. Ihrer Auffassung nach ergebe sich die für eine Teilwertabschreibung erforderliche dauernde Wertminderung und mithin die Höhe der jeweiligen Teilwertabschreibung aus dem jeweiligen Börsenkurs für die Wertpapiere auf den Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2007.
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Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2010 die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2), als zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene, bekannt gegeben. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass das BMF sich im Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, zu Teilwertabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens dahingehend geäußert habe, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht dazu bestimmt seien, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie würden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß komme dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verpfändung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Halte die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so sei die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt seien zu berücksichtigen. Allgemeine Marktentwicklungen, z.B. Schwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des
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Umlaufvermögens, seien zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Entsprechend diesen Grundsätzen sei der Beklagte vorliegend verfahren, indem er im Rahmen der Teilwertabschreibungen berücksichtigt habe, dass sich der Kurswert zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Veräußerung erholt habe.
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Am 3. August 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wenden sich weiterhin dagegen, dass die in den Jahren 2004 und 2007 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Wertpapiere nicht vollständig anerkannt worden seien.
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Nach Auffassung der Kläger hätten die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf den Kurswert der Wertpapiere zum jeweiligen Bilanzstichtag vorgelegen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG könne bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens in der Steuerbilanz eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung niedriger sei als die Anschaffungskosten. Vorliegend hätten die Teilwerte der Wertpapiere am Bilanzstichtag unterhalb der Anschaffungskosten gelegen. Es habe auch eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorgelegen. Diesbezüglich verweisen die Kläger auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - , jeweils vom 21. September 2011, (I R 89/10 und I R 7/11), in welchen der BFH entschieden habe, dass jede Minderung des Werts von börsennotierten Aktien und Anteilen an Aktienfonds gegenüber dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erwerbs eine voraussichtliche dauernde Wertminderung darstellten und nach dem Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eintretende Änderungen nicht als werterhellende, sondern als wertbegründende Umstände zu qualifizieren seien, und daher keinen Einfluss auf die Bewertung zum Bilanzstichtag hätten. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall einschlägig mit der Folge, dass die jeweiligen Teilwertabschreibungen mit dem Börsenwert am jeweiligen Bilanzstichtag hätten erfolgen können.
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Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) beantragen,
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die Bescheide für die Jahre 2004-2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 Abs. 4 EStG vom 15. Dezember 2009 bzw. 28. Dezember 2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2010 dahingehend zu ändern, dass eine Feststellung jeweils unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen betreffend das Jahr 2004 in Höhe von … € und betreffend das Jahr 2007 in Höhe von … € erfolgt,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Klägerin zu 1) beantragt ferner,
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die Bescheide für 2006 und 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2010, dahingehend zu ändern, dass eine Feststellung jeweils unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen betreffend das Jahr 2004 in Höhe von …€ und betreffend das Jahr 2007 in Höhe von … € erfolgt,
31
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hält an seiner Auffassung, dass vorliegend die seitens der Klägerin zu 1) vorgenommenen Teilwertabschreibungen dahingehend zu korrigieren seien, dass die Veränderungen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung zu berücksichtigen seien, fest und nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
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Er verweist zudem darauf, dass die seitens der Kläger angeführten Urteile des BFH, jeweils vom 21. September 2011, seiner Auffassung nach vorliegend nicht zur Anwendung kämen, da sich diese Entscheidungen auf Teilwertabschreibungen börsennotierter Aktien im Anlagevermögen und nicht im Umlaufvermögen bezögen. Das BMF sei auch nach Ergehen dieser Entscheidungen nicht von seiner Rechtsauffassung betreffend Teilwertabschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens abgewichen.
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Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.
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Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist insbesondere auch hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Jahr 2005 zulässig, obwohl die Kläger für dieses Streitjahr die Feststellung eines höheren Gewinnanteils beantragen. Es ist anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung - bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung auch durch einen zu niedrigen Gewinnanteil - in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Gunsten auswirken kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. August 1979 VIII R 153/77, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 181, m.w.N.). Eine Beschwer durch die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns kann aber auch dann vorliegen, wenn diese Feststellung die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich im vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394; Beschluss des BFH vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22). So liegt es hier. Die Feststellung eines niedrigeren Gewinnanteils im Streitjahr 2005 beruht darauf, dass der Beklagte den Bilanzansatz für die streitgegenständlichen Aktienoptionen im vorangegangenen Veranlagungszeitraum erhöht hatte.
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2. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Teilwertabschreibung auf die streitgegenständlichen Wertpapiere lediglich auf den Wert des Veräußerungspreises im Zeitpunkt der Veräußerung zulässig gewesen ist.
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Eine Teilwertabschreibung konnte vielmehr seitens der Klägerin zu 1) zum jeweiligen Börsenkurs der Aktienoptionen auf den Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann anstelle jener Kosten der Teilwert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
42
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (vgl. Urteil des BFH vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (vgl. Urteil des BFH vom 27. November 1974 I R 123/73, BStBl II 1975, 294). Hierbei bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (vgl. Urteil des BFH vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl II 2006, 680).
43
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien dann auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktien (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (vgl. Urteil des BFH vom 26. September 2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294).
44
Der BFH hat diesen Grundsatz für börsennotierte im Anlagevermögen gehaltene Aktien sowie Investmentanteile dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer - gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs - voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG rechtfertigt (vgl. Urteile des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306; I R 7/11, BFH/NV 2012, 310). Zudem seien bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretene Kursänderungen nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen, sondern es handele sich vielmehr um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berührten (vgl. Urteile des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306; I R 7/11, BFH/NV 2012, 310).
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Dazu führt der BFH im Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306, aus, dass im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung am Kurswert auszurichten sei. Zu einer derartigen Typisierung sei die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestatte deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auch ermögliche die Orientierung am Kriterium des gesunkenen Kurswerts die gebotene Objektivierung der Bewertung und damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Der aktuelle Börsenkurs spiegele die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens wider und drücke zugleich deren Erwartung aus, dass der jetzt gefundene Kurs dauerhaften Charakter habe. Tragend hierfür sei, dass der aktuelle Börsenwert - im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile - eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweise, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren. Ein gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie gesunkener Börsenkurs ließe ausnahmsweise dann nicht auf eine voraussichtliche dauernde Wertminderung schließen, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorlägen. Dieses sei dann der Fall, wenn aufgrund konkreter und objektiv nachprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, das der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilspreis nicht widerspiegele. Dies k önne etwa dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) gewesen sei oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien kein Handel betrieben worden sei.
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Daraus folge, dass diese typisierende Prämisse der Informationseffizienz des Börsenkurses nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen sei. Demgemä ß sei es ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sogenannte werterhellende Umstände zu berücksichtigen. Dieser Betrachtung stehe auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches - HGB - normierte Vorsichtsprinzip nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen sei. Unberührt hiervon bliebe allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen hätten, auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden konnten, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien - ohne Bindung - an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag zu schätzen sei.
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Diese in der Rechtsprechung des BFH normierte Auslegung, der sich der Senat anschließt, hat zur Folge, dass Veränderungen im Kurswert der Aktie - von den genannten Ausnahmen abgesehen - lediglich wertbegründenden Charakter haben mit der Konsequenz, dass etwaige Kurserholungen im Wirtschaftsjahr nach dem Bilanzstichtag zu einer Wertaufholung im Wirtschaftsjahr der Kursveränderung, hingegen nicht zu einer Versagung der Teilwertabschreibung auf den Börsenwert zum Bilanzstichtag führen.
48
Nach Auffassung des Senats beanspruchen diese Grundsätze auch für Aktien bzw. Aktienoptionen, die im Umlaufvermögen gehalten werden, Geltung. Insbesondere vermag der Senat der Auffassung des Beklagten, es sei hinsichtlich der Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung zwischen börsennotierten Aktien bzw. Aktienoptionen zwischen denen des Anlage- und denen des Umlaufvermögens zu differenzieren, nicht zu folgen. Die Begründung des BFH dahingehend, dass es sich bei der Orientierung am Börsenkurs um eine typisierende Betrachtung handele, die der Objektivierung diene und die dazu führe, dass nach dem Bilanzstichtag eingetretene Faktoren nicht werterhellend, sondern wertbegründend seien, sich somit auf die objektive Bewertung zu einem bestimmten Stichtag, nämlich dem Bilanzstichtag, nicht auswirkten, hat entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu gelten, da auch bei diesen dann eine Teilwertabschreibung möglich ist, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
49
Wenn das BMF im Schreiben vom 25. Februar 2000 VV DEU BMF 2000-02-25 IV C 2-S 2171b-14/00, BStBl I 2000, 372 Tz. 23, darauf abstellt, dass eine dauernde Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nur dann anzunehmen sei, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt andauere und damit die Wertminderung von voraussichtlicher Dauer sei, und somit allgemeine Marktentwicklungen bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens als zusätzliche Erkenntnisse in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen seien, so vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Das BMF-Schreiben führt vielmehr hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 EStG einen neuen Begriff ein, nämlich den der Verweildauer (vgl. auch: Loitz in: Der Betrieb - DB - 2000, 2229, 2230). Dieser Begriff findet sich allerdings weder im Handels- noch im Steuerrecht wieder (vgl. auch: Loitz in: DB 2000, 2229, 2230). Diese Betrachtungsweise übersieht zudem, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben ist, um eine Prognoseentscheidung handelt, die grundsätzlich auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag auszurichten ist und die sich an einem objektiven Kriterium zu orientieren hat. Abzustellen ist somit - auch bei der Bewertung von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens - auf den objektiven Maßstab des Börsenwertes. Nur dieser Wert gebietet es, wie der BFH zutreffend ausgeführt hat, zum einen objektiv zu bestimmen, wie hoch der Wert der Aktie ist, und zum anderen typisierend davon auszugehen, dass der im Rahmen eines informationseffizienten Kapitalmarktes gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter hat. Die Auslegung des BMF dahingehend, dass bei der Feststellung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Wege einer Nachbetrachtung Sachverhalte in der Zukunft generell zurückbezogen werden sollen, an der hinsichtlich börsennotierter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens seitens des BMF weiterhin festgehalten wird, erweist sich als nicht sachgerecht, da gerade einer derartigen ex post Betrachtung - von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - der BFH eine Absage erteilt hat, zumal Börsenkurse objektiv geeignet seien, auch die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.
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Der Senat verkennt nicht, dass die sich in den Urteilen des BFH herausgebildete Rechtsprechung zur Bewertung börsennotierter Aktien ergangen ist, vorliegend allerdings die Bewertung börsennotierten Aktienoptionen in Streit steht. Bei einem Optionsrecht handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, für das als Anschaffungskosten die für den Erwerb entstanden Aufwendungen zu aktivieren sind (vgl. Schmidt/Kulosa EStG, 32. Aufl. 2013, § 6 Rz. 140 „Optionen“). Da eine Teilwertabschreibung auch diesbezüglich in Betracht kommt, wenn der Börsenwert der Option gesunken ist (vgl. Schmidt/Kulosa EStG, 32. Aufl. 2013, § 6 Rz. 140 „Optionen“), gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Grundsätze der Rechtsprechung für börsennotierte Aktien auch für börsennotierte Aktienoptionen gelten.
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Vorliegend war zum jeweiligen Bilanzstichtag der Börsenwert der Optionen unter die jeweiligen Anschaffungskosten gesunken. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der maßgebliche Börsenkurs der jeweiligen Aktienoption zum jeweiligen Bilanzstichtag etwaigen Manipulationen unterworfen gewesen ist oder aufgrund anderer Umstände nicht den Wert der Aktienoptionen zu diesem Zeitpunkt widergespiegelt hat, ist die Klägerin zu 1) als Geschäftsinhaberin der GmbH & atypisch Still berechtigt gewesen, die jeweilige Teilwertabschreibung auf den Börsenkurs des jeweiligen Bilanzstichtags vorzunehmen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
54
IV. Die Revision war wegen Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.