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  • 07.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243105

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 22.02.2024 – 10 K 1208/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Hessisches Finanzgericht 10. Senat

    22.02.2024


    Tenor

    Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30.05.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin nach § 17 EStG um … € gemindert werden.

    Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2021 geltenden Fassung (EStG).

    Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b EStG). In der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2021 (Streitjahr) vom 07.02.2023 erklärten sie Einkünfte der Klägerin aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG in Höhe von … €. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von … € wurden nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).

    Den Einkünften aus § 17 EStG lag zugrunde, dass die Klägerin am 03.09.2021 ihre in den Jahren 2009 und 2020 erworbenen Anteile an der A (Beteiligungsquote von 5,93%) an die B zu einem anteiligen Kaufpreis von … € veräußerte hatte. Als Kosten der Veräußerung machten die Kläger, neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung, auch Steuerberatungskosten in Höhe von … € geltend. Hierbei handelt es sich laut Kosten-Vorschuss/Rechnung Nr. … vom 16.01.2023 um die Gebühren aus der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Ehegatte) nach § 25 Abs. 1 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Höhe von … € nebst anteiligen Auslagen gemäß § 16 bis 18 StBVV zuzüglich Umsatzsteuer. Zu den Einzelheiten wird auf die vorgelegte Berechnung des Veräußerungsgewinns sowie die Kopie der Rechnung des Steuerbüros (Bl. 32, 56 f. der Einkommensteuerakte) verwiesen.

    Mit Bescheid vom 30.05.2023 setzte der Beklagte ‒ unter Ansatz eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG in Höhe von … € ‒ Einkommensteuer für 2021 in Höhe von … € fest. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es: Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuerklärung entstandenen Steuerberatungskosten können nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht durch die Anteilsveräußerung, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen veranlasst sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung des Bescheides (Bl. 63 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen.

    Hiergegen legten die Kläger am 05.06.2023 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Steuerberatungskosten seien gewinnmindernd zu berücksichtigen, da diese ausschließlich angefallen seien, weil die Klägerin Einkünfte nach § 17 EStG erzielt habe. Der Begriff der Veräußerungskosten erfasse nicht nur diejenigen Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stünden, sondern sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen seien. Insoweit werde auf das steuerrechtliche Schrifttum (beispielhaft Brandis/Heuermann/Vogt, EStG, Loseblatt, Stand 02/2023, § 17 Rdnr. 526) verwiesen.

    Der Beklagte war dagegen der Ansicht, Veräußerungskosten seien nur solche Aufwendungen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, z. B. Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrages oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung. Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung einkommensteuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.10.2012 IX R 25/12. Ergänzend verwies der Beklagte auf die Urteile des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 05.02.2014 4 K 2523/09 und des Hessischen FG vom 27.10.2020 11 K 1675/17 (nicht veröffentlicht, neutralisierte Ausfertigung s. Bl. 63 ff. der Gerichtsakte 10 V 695/23).

    Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 08.08.2023 10 V 695/23 die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt, soweit die streitgegenständlichen Aufwendungen darin nicht berücksichtigt wurden. In den Gründen seiner Entscheidung führte der Senat aus, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Qualifizierung von einkünftebezogenen Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG ernstlich zweifelhaft. Zu den Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Aktenabschrift des Beschlusses (Bl. 52 ff der Gerichtsakte 10 V 695/23) verwiesen.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2023, zugestellt am 09.11.2023, wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte er vertiefend aus, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG vom Veräußerungspreis abzuziehenden Veräußerungskosten seien gesetzlich nicht definiert, sodass der Begriff aus der bestehenden Rechtsprechung abzuleiten sei. Nach dem BFH-Urteil vom 02.10.1984 VIII R 36/83 seien Veräußerungskosten Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen. Dies sei dann der Fall, wenn sie geleistet würden, um die Anteilsveräußerung zu ermöglichen, oder wenn sie durch die Anteilsveräußerung verursacht würden. Nach den BFH-Urteil vom 17.04.1997 VIII R 47/95 sei der Begriff der „Veräußerungskosten“ bei Anwendung der Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG übereinstimmend auszulegen. Folglich könne auch die Rechtsprechung zum Veräußerungsbegriff des § 16 EStG im Streitfall herangezogen werden. Der nach den BFH-Urteilen vom 25.01.2000 VIII R 55/97 und vom 06.03.2008 IV R 72/05 erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Aufwand und dem Veräußerungsvorgang sei gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Veräußerung zusammenhingen und subjektiv der Anteilsveräußerung zu dienen bestimmt seien. Maßgebend hierfür seien zum einen die (wertende) Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Seien ‒ wie im Streitfall ‒ diese Voraussetzungen nicht gegeben, sei ein Abzug nicht möglich, da § 17 EStG einen über den Begriff der Veräußerungskosten hinausgehenden Abzug von Aufwendungen nicht kenne (so BFH-Urteil vom 09.10.2013 IX R 25/12). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Einspruchsentscheidung (Anlage K1, Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

    Mit ihrer Klage vom 20.11.2023 verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 08.08.2023 10 V 695/23 und tragen ergänzend vor, der Verweis des Beklagten auf das BFH-Urteil vom 06.03.2008 IV R 72/05 gehe fehl. In dieser Entscheidung habe der BFH lediglich ausgeführt, abzugsfähig seien allein Kosten, die der Anteilsveräußerung dienten. Dies schließe die streitgegenständlichen Kosten aber nicht aus.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 30.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2023 dahingehend zu ändern, dass bei er Berechnung des Gewinns der Klägerin aus der Veräußerung ihrer Aktien der A weitere Veräußerungskosten in Höhe von … € berücksichtigt werden,

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist er auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

    Die einschlägigen Verwaltungsakten (ein Band Einkommensteuerakte) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 10 V 695/23 waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Klage ist begründet.

    Der Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 30.05.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2023 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Aufwendungen für die steuerliche Ermittlung des Veräußerungsgewinns in Höhe von … € sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen.

    1. Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 1 %. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sieht § 17 EStG ‒ anders als andere Einkunftsarten ‒ nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2013 IX R 25/12, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 242, 513, Bundessteuerblatt - B StBl - II 2014, 102).

    Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er im Ertragsteuerrecht in mehreren Normen verwendet wird. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert den Begriff der Veräußerungskosten nicht einheitlich, obgleich nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine inhaltlich übereinstimmende Auslegung des Begriffs in den unterschiedlichen Normen geboten ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.1997 VIII R 47/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102; und vom 12.03.2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719).

    a) Wie der Beklagte zu Recht ausführt, hat der IX. Senat in seinem Urteil vom 09.10.2013 IX R 25/12 (BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, Rdnr. 10) unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 43/90 (BFH/NV 1993, 520) sowie eigene Senatsurteile vom 11.05.2010 IX R 26/09 (BFH/NV 2010, 2067) und vom 08.02.2011 IX R 15/10 (BStBl II 2011, 684) entschieden, dass Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG Aufwendungen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang (Beziehung) mit der Veräußerung sind, d. h. durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasste Aufwendungen. Damit hat er den Begriff der Veräußerungskosten auf Aufwendungen mit einer unmittelbaren veräußerungsbedingten Kausalität beschränkt. Dem hat sich das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2014 4 K 2523/09 (EFG 2014, 1151) angeschlossen.

    b) Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsprechungsentwicklung anderer Senate des BFH, wonach Veräußerungskosten (im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abzugrenzen sind, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist hiernach auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16.12.2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736, Rdnr. 11; vom 25.01.2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, Rdnr. 12 f.; und vom 27.03.2013 I R 14/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 1768, Rdnr. 15). Diese (nunmehr ständige) Rechtsprechung zum Veräußerungskostenbegriff im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG wurde für die Bestimmung der Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 27.03.2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rdnr. 15), wohl auch von § 23 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, Rdnr. 18), von § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 (BFH-Urteile vom 12.03.2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, Rdnr. 12; und vom 09.04.2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rdnr. 13) und von § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 (BFH-Urteil vom 27.03.2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rdnr. 15; vgl. zu §§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 BFH-Urteil vom 23.11.2022 I R 25/20, BFHE 278, 541, BStBl II 2023, 612 Rdnr. 21) übertragen. Entstehen diese Veräußerungskosten nachträglich, wirken sie stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt gewinnmindernd zurück (so BFH-Urteil vom 12.03.2014 I R 55/13, BFHE 245, 30, BStBl II 2015, 658; a.A. Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, Loseblatt Stand 02/2024, § 17 Rdnr. 200).

    c) Der vorstehenden Definition des Veräußerungskostenbegriffs nach dem Veranlassungszusammenhang steht nach Überzeugung des Senats auch nicht der Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG entgegen, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen.

    § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG wurde in dieser Form durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1912) mit Wirkung zum 18.08.2007 neu gefasst. In Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in den §§ 17 und 23 EStG sollte geregelt werden, dass Steuerbemessungsgrundlage für die Veräußerungsfälle des § 20 Abs. 2 EStG grundsätzlich der Betrag ist, um den die Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts übersteigen (vgl. Bundesrat-Drs. 220/07, S. 91). Der Gedanke des Gesetzgebers, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG den anderen Veräußerungsvorgängen, insbesondere solchen der §§ 17 und 23 EStG anzugleichen, wurde vom Schrifttum aufgegriffen (beispielhaft Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Loseblatt Stand 1/2024, § 20 EStG, Rdnr. 561, 567; Levedag in Schmidt, EStG, 42. Auflage, § 20 Rdnr. 203).

    Im Gesetzestext selbst hat dies aber keine Ausprägung gefunden. So hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, anders als u. a. in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, zwar die Formulierung des „unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs“ verwendet, nicht aber den Begriff der „Veräußerungskosten“. Dies berücksichtigend konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass durch Einführung des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Begriff der Veräußerungskosten im Sinne eines „unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs“ allgemein für das Ertragsteuerrecht bzw. (auch) für § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gesetzlich definiert werden sollte. Auch der BFH hat ‒ soweit für den Senat ersichtlich ‒ die Neufassung des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG im August 2007 nicht zum Anlass genommen, seine ‒ oben dargestellte ‒ Definition des Veräußerungskostenbegriffs zu überdenken oder neu zu fassen. Auch in Rahmen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Tatbeständen des § 20 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG bestand ‒ soweit ersichtlich ‒ bislang keine Veranlassung für den BFH, sich mit dieser Fragstellung auseinanderzusetzen.

    2. Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlich entwickelten Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltenden gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

    a) Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellen die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen (§§ 16 bis 18 StBVV) dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

    Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Steuerberatungskosten ist grundsätzlich wie folgt zu differenzieren: Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns (Buchführungsarbeiten, Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmeüberschussrechnung, Ausfüllen des Vordrucks EÜR u. a.) angefallen sind (vgl. §§ 25, 26 der Steuerberatungsgebührenverordnung ‒ StBGebV ‒; jetzt StBVV), sind bei der jeweiligen Einkunftsart als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dagegen stehen Kosten für das (weitere) Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Honorare für Beratungen, die sich nicht auf die Ermittlung der Einkünfte, sondern auf Veranlagungs- sowie Tariffragen usw. beziehen, nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften und sind daher nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteilen vom 30.04.1965 VI 207/62 S, BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; und vom 13.01.1966 IV 389/61, BStBl III 1966, 196; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‒ BMF ‒ vom 21.12.2007 IV B 2-S 2144/07/0002, BStBl I 2008, 256). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgearbeitete Differenzierung zwischen betrieblich bzw. beruflich veranlassten und damit abziehbaren Steuerberatungskosten und der bis 2005 unter dem Sonderausgabentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 a. F. EStG fallenden Kosten für die Erstellung der Steuererklärung (vgl. § 24 StBVV) gilt auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten (durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, BStBl I 2006, 79) unverändert fort (BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VIII B 40/14, BFH/NV 2015, 1565, Rdnr. 14 ff.). Daher gilt, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar sind (BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617, Rdnr. 29 ff.).

    b) Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für solche Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG angefallen sind. Denn insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung stehen.

    aa) Der Senat folgt insoweit der dargestellten Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, speziell der des I., IV. und VIII. Senats des BFH.

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des IX. Senats vom 09.10.2013 IX R 25/12 (BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102) vermag keine andere Entscheidung zu begründen. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des I. Senats in seinen Urteilen vom 12.03.2014 I R 45/13 (BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, Rdnr. 13) und vom 09.04.2014 I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rdnr. 14), wonach sich aus der fehlenden Erwähnung und Diskussion der dargestellten Rechtentwicklung des Veräußerungskostenbegriffs und der Zitation der BFH-Urteile vom 08.02.2011 IX R 15/10 (BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) und vom 11.05.2010 IX R 26/09 (BFH/NV 2010, 2067) ergibt, dass es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei welcher der IX. Senat das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang gleichstellt.

    bb) Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nebst anteiliger Auslagen, um die es hier geht, sind allein auf den nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen. Erst die Veräußerung ihrer Beteiligung an der A durch die Klägerin hat zur Folge, dass die insoweit abstrakt bestehenden steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für die Klägerin auch konkret entstehen, die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung hierzu erforderlich machen und die hierfür zu tragenden Aufwendungen auslösen. Die gebotene, aber auch ausreichende wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands durch die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile führt zur Einbeziehung dieser Kosten in den Veräußerungskostenbegriff (a.A. wohl Leister in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Loseblatt, Stand 02/2024, § 17 Rdnr. 118 unter Verweis auf FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2014 4 K 2523/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1151).

    cc) Das von dem Senat aus den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitete Ergebnis entspricht dem objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617) und führt zur Gleichbehandlung einkünftebezogener Steuerberatungskosten unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart.

    dd) Auch aus dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG folgt für den Streitfall nichts Anderes.

    Da die streitgegenständlichen Aufwendungen Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen, handelt es sich insoweit nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen mit einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2007 VII R 64/05, BFHE 2017, 497, BStBl II 2007, 639, Rdnr. 18). Denn der auch insoweit grundsätzlich bestehende Zusammenhang zwischen den im Privatvermögen gehaltene Wertpapieren als Einkunftsquelle und den getätigten Aufwendungen, der (nicht abziehbare) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begründen würde, wird im Streitfall dadurch überlagert und damit im Sinne der wertenden Beurteilung des (einkommensteuerrechtlichen) Veranlassungszusammenhangs verdrängt, dass die Aufwendungen nicht durch die Begründung oder den Erhalt der (originären) laufenden Einkunftsquelle ausgelöst wurden, sondern allein dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.12.2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, Rdnr. 17, m. w. N.).

    II. Der Senat hält es für ermessensgerecht, dem Beklagten die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO zu übertragen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    IV. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG