06.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111141
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 02.02.2011 – 2 K 56/10
Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Aus der Begrenzung der begünstigten Aufwendungen auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen folgt, dass nur funktionserhaltende-, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen von der Rechtsnorm erfasst werden.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 02.02.2011
2 K 56/10
Tatbestand
Die Kläger begehren eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für Handwerkerleistungen.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) gemäß § 46 i.V.m. §§ 25, 26 EStG veranlagt. Sie erzielen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. In der am 30. März 2009 eingereichten ESt-Erklärung 2008 beantragten sie eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 102.804,00 EUR. Hierbei handelt es sich gemäß Bestätigung der Bau GmbH vom 25. März 2009 um den geschätzten Lohnanteil aus der Herstellung eines Wohngebäudes. Die Kläger erwarben gemäß Veräußerungsanzeige mit notarieller Urkunde vom 13. Februar 2008 ein unbebautes Grundstück und bebauten dieses mit einem Einfamilienhaus (Baukosten 171.340,00 EUR), welches im Dezember 2008 bezugsfertig wurde (laut Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes).
Mit am 15. April 2009 zur Post aufgegebenem ESt-Bescheid setzte das Finanzamt die ESt 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO auf 7.226,00 EUR fest. Das Finanzamt führte u. a. aus, dass die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht für die Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gelten würde. Mit ESt-Bescheid vom 12. Juni 2009 wurde der Bescheid aus anderen, hier nicht relevanten Gründen geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, wobei die festgesetzte ESt 2008 weiterhin 7.226,00 EUR betrug.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung u. a. der folgenden Aufwendungen im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus stehen würden:
Firma ... (Einbauküche), Rechnung vom 24. November 2008
über 9.450,00 EUR, Lohnanteil (25 % geschätzt) brutto 2.362,50 EUR
Die nachgereichten Unterlagen würden nicht zu den Handwerkerleistungen zu den Neubaumaßnahmen zählen. Insbesondere der Einbau oder die Modernisierung einer Einbauküche stünden nicht im Zusammenhang mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Genau diese Art der Handwerkerleistung sei explizit begünstigt (s. hierzu Haufe-Index: 1585779).
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen würden nicht zu einer Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG führen, da die Anteile der Arbeitskosten nicht von den Leistungserbringern gesondert ausgewiesen und die Zahlungen auf Konten der Leistungserbringer nicht nachgewiesen worden seien. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßige sich die tarifliche ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, um 20 %, höchstens 600,00 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Nach § 35a Abs. 2 EStG seien nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Ware würden außer Ansatz bleiben. Der Anteil der Arbeitskosten müsse grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller sei zulässig. Die Steuerermäßigung sei davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweise.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage der Kläger. Es wurde eine Rechnung der Firma ... über eine am 24. und 25. November 2008 gelieferte und montierte Einbauküche mit einem gesondert ausgewiesenen Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 1.618,40 EUR und die Überweisung durch Kontoauszug vom 28. November 2008 nachgewiesen. Die Küche sei im Neubau durchgeführt worden, nachdem festgestellt worden sei, dass die bisherige mit umgezogene Küche nicht in die Räumlichkeit passe.
Eine Einbauküche stelle einen Gebäudebestandteil dar, wenn diese bereits in den Plänen verzeichnet und untrennbar mit dem Gebäude verbunden sei. Gemäß den Ausführungen im Haufe-Index 2211342 zu dem Grundstücksbegriff sei in der Randziffer 12 genau beschrieben, dass eine Einbauküche, wie die vom Kläger verbaute, nicht zu dem Grundstück gehöre und somit auch keine Herstellungskosten sein könnte. Bei der Küche handele es sich um eine handelsübliche Einbauküche, die überall verbaut werden könne. Auch in entsprechenden Mieträumen seien diese handelsüblichen Küchen eingebaut. Die Tatsache, dass durch die Kläger ein Neubau entstanden sei, könne nicht dazu führen, dass der Einbau einer Küche als Neubaumaßnahme, insbesondere im Hinblick auf den Grundstücksbegriff, subsumiert werde. Der Kläger hätte auch eine Einbauküche erworben, wenn kein neues Gebäude erstellt worden wäre. Wäre diese Küche in eine Mietwohnung eingebaut worden, hätte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gehandelt. Gleichermaßen sei dies auch bei dem Kläger der Fall, der seine alte Küche durch eine neue ersetzt habe. Einen Zusammenhang als Herstellungskosten eines Neubaus herzustellen, könne nicht nachvollzogen werden. Einen kausalen Zusammenhang zu unterstellen, sei demgemäß rechtswidrig.
Hinsichtlich der Klage der Ehefrau werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, aus welchem Grunde für die beschwerte Ehefrau bisher keine Einspruchsentscheidung ergangen sei. Der Einspruch der Ehefrau sei zeitgleich mit dem des Klägers übermittelt worden, auf die eingereichte Kopie und den Ausdruck über den Postausgang wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 2008 vom 12. Juli 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 zu ändern, die Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 mit 1.618,40 EUR anzusetzen und die ESt um 324,00 EUR herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 wurde ergänzend vorgetragen, dass die Klage der Ehefrau gemäß § 40 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zulässig sei. Einspruchsführer sei der Ehemann gewesen und gegen ihn sei die angefochtene Einspruchsentscheidung gerichtet gewesen. Ein Einspruchsschreiben der Ehefrau liege dem Finanzamt nicht vor. Bereits das erste Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid 2008 vom 15. April 2009 sei nur vom Ehemann geführt worden. Gegen den aufgrund des Einspruchs ergangenen Änderungsbescheid vom 12. Juni 2009 habe erneut nur der Ehemann am 15. Juli 2009 Einspruch eingelegt.
Bislang würden die als Handwerkerleistungen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.362,50 EUR für den Kücheneinbau die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 EStG nicht erfüllen. Streitig bleibe die Frage, ob es sich bei der Lieferung und der Montage der Einbauküche um eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG handele. Die handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme seien nicht begünstigt. Neubaumaßnahmen wären alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- und Wohnflächenanschaffung bzw. -erweiterung anfallen würden. Die Kläger hätten in 2008 einen Neubau erstellt. Der Einbau der Küche sei laut Rechnung am 24. und 25. November 2008 erfolgt. Im Rahmen der Grundstücksbeschreibung für die Einheitswertermittlung hätten die Kläger mitgeteilt, dass das Gebäude im Dezember 2008 bezugsfertig geworden sei. Somit seien die hier geltend gemachten Aufwendungen noch vor Bezug des Neubaus ausgeführt worden und würden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme als Wohnflächenanschaffung stehen und somit insofern nicht den Tatbestand der Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 35a EStG erfüllen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die vorgelegte ESt-Akte und die Einheitswertakte Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Gründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Ob die Klage der Klägerin zulässig ist, nachdem eine Kopie des Einspruchsschreibens nebst Ausdruck aus dem Postausgangsbuch im Klageverfahren vorgelegt wurde, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1, 2 FGO). Der Beklagte hat zu Recht für die Aufwendungen der Kläger keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 gewährt.
1.) Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2007, 3150, 3154) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dieser Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG) vom 26. April 2006 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFH/NV 2010, 1899; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010 4 K 2708/07, EFG 2010, 1700 - Revision eingelegt -AZ beim BFH: VI R 61/10-).
Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen ( Hessisches FG, Urteil vom 19. Mai 2010 12 K 2497/09, Juris; Kirchhof/Söhn-Bode, EStG Kommentar, § 35a Rdnr. D 5; Kirchhof-Gosch, Kompaktkommentar, 7. Aufl. 2007, § 35a Rz. 9; Lademann, Kommentar zum EStG, § 35a Anm. 86; Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuergesetz, § 35a Rz. 26, Herrmann/Heuer/Raupach-Apitz, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 35a EStG Rz 15; Heß/Görn, Problemfall § 35a EStG-Steuerermäßigung für jedermann?, Deutsches Steuerrecht DStR 2007, 1804; HaufeIndex: 2120434 und 1613243; BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 - Anwendungsschreiben zu § 35a EStG -, BStBl I 2007, 783 Rz. 14 und vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140 Rz. 20). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Danach ist die Neuschaffung von Wohnflächen nicht begünstigt. Aus der Begrenzung der begünstigten Aufwendungen auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen folgt, dass nur funktionserhaltende-, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen von der Rechtsnorm erfasst werden ( Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Juli 2010 16 K 116/10, EFG 2010, 2075 - Revision eingelegt, AZ beim BFH: X R 25/10 für den Umbau der Garage zu Wohnflächen; ebenso Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, § 35a Rz. 11 für den Ausbau von Dachflächen zu Wohnraum: „es darf nichts Neues geschaffen werden” und Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuergesetz, § 35a Rz. 26 für Maßnahmen im Zusammenhang mit Wohnflächenerweiterung).
2.) Einer Berücksichtigung der Aufwendungen steht somit entgegen, dass die Handwerkerleistung bezüglich der Einbauküche als Neubaumaßnahme im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses standen, also insgesamt etwas Neues geschaffen wurde, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Auch wenn im Hinblick auf den Förderzweck die alleinige Abgrenzung nach den für Erhaltungs- und Herstellungsaufwand geltenden Grundsätzen zu kurz greifen würde, weil ansonsten die Erwähnung der Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich wäre, fallen jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und seiner Begründung nicht hierunter ( FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010 , a.a.O., m.w.N. aus der Literatur). Für eine weitergehende Auslegung der Norm des § 35a EStG besteht nach Überzeugung des Senats kein Raum, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine bloße Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem auch in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden einkommensteuerlichen Grundsatz, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind. Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an dem in der Gesetzbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren. Folglich tritt die Begünstigung nicht für Aufwendungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen ein.
Maßgebend ist der tatsächliche Sachverhalt, dass die Einbauküche in den Neubau des Einfamilienhauses eingebaut wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einbauküche auch woanders hätte eingebaut werden können oder ob es sich (teilweise) nicht um Herstellungskosten des Gebäudes handelt. Das Grundstück war zuvor unbebaut und es ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass im Rahmen der Neubaumaßnahme Einfamilienhaus die neue Einbauküche erstmalig in den dafür vorgesehenen Küchenraum eingebaut wurde. Dafür spricht auch der zeitliche Rahmen, da der Einbau am 24. November und 25. November 2008 kurz vor dem Einzug im Dezember 2008 und damit vor der Fertigstellung des Gebäudes erfolgte. Gegenteiliges haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Das behauptete „Mitumziehen der alten Küche” führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Die geltend gemachten (Lohn-) Aufwendungen stehen in engen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Neubau und sind daher nicht begünstigt.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4.) Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.