06.12.2012
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 08.11.2012 – VI R 25/12
Gründe
1
I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte gegen das am 30. März 2012 zugestellte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. Januar 2012 1 K 250/11 mit Schriftsatz vom 20. April 2012 Revision ein. Auf entsprechenden Antrag wurde dem FA die Frist für die Begründung der Revision bis zum 30. August 2012 verlängert. Die Vorsitzende des erkennenden Senats machte das FA mit Schreiben vom 4. September 2012, zugestellt am 10. September 2012, darauf aufmerksam, dass die Frist am 30. August 2012 erfolglos abgelaufen sei. Ferner wurde auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 14. September 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. September 2012 eingegangen, beantragte das FA, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern. Die Vorsitzende des Senats teilte dem FA daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2012 mit, dass gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO die Frist für die Revisionsbegründung (nur) auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden könne und Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht komme.
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Mit Schriftsätzen vom 9. Oktober 2012 begründete das FA die Revision und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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II. Die Revision ist unzulässig.
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Eine zum BFH eingelegte Revision bedarf einer Begründung. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).
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Wird die Begründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegeben, ist die Revision unzulässig (§ 124 FGO) und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Die Fristversäumung ist jedoch unschädlich, wenn dem Revisionsführer gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Sie verlangt weiter (§ 56 Abs. 2 FGO), dass der Beteiligte binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und dass er die versäumte Rechtshandlung nachholt; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
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Mit einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann der Revisionskläger keine Wiedereröffnung der Revisionsbegründungsfrist erreichen. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bietet dem Revisionskläger nur die Möglichkeit, durch einen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag diese verlängern zu lassen. Hat er jedoch einen Fristverlängerungsantrag --wie im vorliegenden Fall-- verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 56 Abs. 2 FGO erlangen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2000 V R 16/00, BFH/NV 2001, 608, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 2).
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Im Streitfall hat das FA bis zum Ablauf der bis zum 30. August 2012 verlängerten Begründungsfrist die Revision nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
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Nachdem die Vorsitzende des erkennenden Senats das FA mit dem am 10. September 2012 zugestellten Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass die Begründungsfrist am 30. August 2012 abgelaufen sei und die Möglichkeit bestehe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu beantragen, stellte das FA zwar innerhalb der Monatsfrist nach § 56 Abs. 2 FGO einen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag und holte die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der Revisionsbegründung nach. Die geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist schließen jedoch ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO nicht aus. Ein Verschulden ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Prozessbevollmächtigten oder eines Behördenvertreters handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Denn von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht entschuldbar.